AKFS Mai 2020

10 AK FÜR SIE 05/2020 www. jobundcorona.at +++ und Job & Corona +++ www. jobundcorona.at +++ und Guter Rat ERSTWENIG, DANN GANZ VIEL ARBEIT? ARBEIT&RECHT DieCorona-Kurzarbeit ist ein sehr flexibles Modell: Je nach Arbeitslage imBetrieb kann die vereinbarte Kurzarbeit gestaltet werden. I m gesamten Zeitraum der Kurzarbeit müssen Sie min­ destens zehn Prozent Ihrer bis­ herigen Arbeitszeit arbeiten. n Diese Kurzarbeitszeit kann aber auf den gesamten Kurz- arbeitszeitraum aufgeteilt werden. Wenn etwa die Han­ delsangestellte Carola Maier vor Corona 30 Stunden pro Woche gearbeitet hat und ihr Betrieb noch nicht öffnen darf, kann ihre Firma für drei Mo­ nate Kurzarbeit im Ausmaß von zehn Prozent beantragen. Carola Maier muss dann in diesen drei Monaten statt 90 Stunden neun Stunden arbei­ ten. Wann sie diese neun Stun­ den arbeitet, kann flexibel ge­ staltet werden. Sie kann auch alle neun Stunden leisten, kurz bevor die Firma wieder auf­ sperrt. n Auf Ihr monatliches Ent- gelt hat die Frage, wann Sie Ihre Kurzarbeit leisten, keine unmittelbare Auswirkung. Sie erhalten stets 80, 85 oder 90 Prozent Ihres bisherigen Ent­ gelts vor Kurzarbeit. n Solltesich inderZwischen- zeit herausstellen, dass in Ih­ rem Betrieb nun doch mehr ge­ arbeitet werden kann als ge­ plant, wird das AMS das am Ende des Monats ohnehin aus den übermittelten Arbeitszeit­ aufzeichnungen herauslesen. n Wenn Sie also Corona- Kurzarbeit machen und jetzt mehr arbeiten, als ursprüng­ lich gedacht: Das kann Sinn machen. Wichtig ist aber: Be­ halten Sie den Überblick. No­ tieren Sie sich, wie viel Sie ar­ beiten. n Wenn Sie aber das Gefühl haben, da würden Arbeitszei­ ten manipuliert, oder wenn Sie zu falschen Arbeitszeitauf­ zeichnungen aufgefordert wer­ den: Fragen Sie nach bei Ihrer Gewerkschaft oder Ihrer AK. WEBTIPP: Beim Notieren der Arbeitszeit hilft der AK Zeitspei- cher unter ak-zeitspeicher.at Job weg? Lassen Sie das prüfen! I m Volksmund wird oft nicht zwischen Kündi- gung und Entlassung un- terschieden. Viele sprechen von „fristloser Kündigung“. Die gibt es aber im Arbeits- recht nicht. Bei einer Kündigung müssen immer Fristen eingehalten wer- den. Von heute auf morgen kündigen darf Sie der Chef oder die Chefin nicht. n Die Kündigung kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. In manchen Kollektivver- trägen ist geregelt, dass die Kündigung schrift- lich erfolgen muss. Für eine Kündigung braucht es keine Begründung, und sie kann auch im Krankenstand erfolgen. Welche Kündigungsfristen einzuhalten sind, ist in den Kollektivverträgen oder Arbeitsverträgen geregelt. n Eine Entlassung ist fristlos möglich. Aber dafür muss es einen wichtigen Grund geben. Der Arbeitge- ber muss darlegen, warum es ihm nicht zumutbar ist, den/die ArbeitnehmerIn weiter zu beschäftigen. Sollten Sie entlassen werden, lassen Sie von der AK prüfen, ob die Entlas- sung gerechtfertigt ist. n Im Zweifel wenden Sie sich an die AK, um Ihre Rechte zu prüfen. Bestelltelefon 501 65 1401 E-Mail: bestellservice@ akwien.at und geben Sie Ihre Mitgliedsnummer an. Sie finden sie auf der Heftrück- seite (neben Ihrem Namen) und auf Ihrer AktivKarte. © C. Fabry / Die Presse / picturedesk.com Job weg? Lassen Sie Ihre Ansprüche prüfen. © New Africa - stock.adobe.com Jeden Donnerstag zwischen 10 und 11 Uhr geben die AK Exper- tInnenTipps zu Arbeitsrecht und Co. 7. Mai Schutz im Betrieb 14. Mai Kündigung durch den Arbeitgeber oder einvernehmliche Lösung? 28. Mai Kinderbetreuung und Job 4. Juni Ihr Recht im Homeoffice 18. Juni Urlaub in Corona-Zeiten Zum Nachhören in der Radiothek unter: https://radiothek.orf.at/wie/20200213/WGGT AK Tipps auf RadioWien

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIxOTE=