AKFS Juli/August 2020

wien.arbeiterkammer.at AK FÜR SIE 07-08/2020 19 SOMMER, SONNE, URLAUBSRECHT Sie haben ein Recht auf Erholung in Formvon Urlaub. Und dafür gibt es auch klare Regelungen. n Wie viel Urlaub bekomme ich? Grundsätzlich stehen Ihnen fünf Wochen bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr zu. Das Arbeits- jahr beginnt mit dem Tag, an dem Sie in die Firma eingetre- ten sind. Inmanchen Betrieben ist jedoch das Kalenderjahr als Urlaubsjahr vereinbart. Fünf Wochen sind 30 Werktage (wenn man die Wochen inkl. Samstag rechnet) oder 25 Ar- beitstage (wenn man von einer 5-Tage-Woche ausgeht). Ab 25 anrechenbaren Dienstjahren haben Sie Anspruch auf sechs Wochen Urlaub. Einzelne Kol- lektivverträge, aber auch Be- triebsvereinbarungen können einen höheren Urlaubsan- spruch schon früher vorsehen. n Wann verjährt mein Ur- laub? Zwei Jahre nach Ende des Ur- laubsjahres, in dem er entstan- den ist. Das heißt: Sie haben drei Jahre Zeit, um Urlaub zu verbrauchen. Wenn z.B. vom Urlaub, der am 1.1.2018 ent- standen ist, noch Urlaubstage offen sind, haben Sie das volle Jahr 2019 und 2020 Zeit, um den Urlaub zu verbrauchen. Konsumierte Urlaubstage wer- den immer vom ältesten offe- nen Urlaub abgezogen. n Darf der Chef/die Chefin mich auf Urlaub schicken? Nein. Urlaub ist eine Vereinba- rungssache zwischen Ihnen und dem Betrieb und kann nicht einfach angeordnet wer- den. Umgekehrt gilt aber auch, dass Sie nicht ohne Rückspra- che mit dem Arbeitgeber Ur- laub nehmen können. n Was können Sie tun, wenn SiemitdemUrlaubsvorschlag der Firma nicht einverstan- den sind? Widersprechen Sie schriftlich und erklären Sie sich arbeits- bereit. Nur dann können Sie notfalls vor Gericht beweisen, dass Sie mit der Vereinbarung nicht einverstanden waren. Wenn Sie auf Urlaub geschickt wurden (was unzulässig ist) und tatsächlich der Arbeit fernbleiben, kann das als Zu- stimmung zum Urlaubsver- brauch gewertet werden. n Welche Urlaubsansprüche haben Sie, wenn Ihr Arbeits- verhältnis endet? Ihr Resturlaub (Urlaubsersatz- leistung) hängt von verschie- denen Faktoren ab. Mit dem AK Resturlaubsrechner kön- nen Sie nachschauen, was Ih- nen zusteht. WEB-TIPP: resturlaub. arbeiterkammer.at Woran erkennt man eigentlich Diskriminierung? Laut Gleichbehandlungsgesetz darf man aufgrund von Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion oder sexueller Orientierung nicht benachteiligt werden. E s ist verboten, dass Menschen aufgrund eines dieser Merkmale einen Job nicht bekommen, weniger verdienen, dass ihnen eineWeiterbildung oder Umschulung vorenthalten wird, sie nicht befördert werden, keine freiwilligen Sozialleis- tungen des Betriebs erhalten oder gekündigt werden. n Manchmal ist die Diskriminierung eindeutig, weiß AK Arbeitsrechtsexpertin Sara Pöcheim: „Wir hatten einen Fall, da hat ein Arbeitgeber einer Frau schriftlich mitgeteilt, dass sie einen Job nicht bekommt, weil sie schwanger ist.“ Es passiert allerdings eher selten, dass ein Arbeitgeber das so offen sagt. Teilt eine Arbeitnehmerin ihrem Vorgesetzten mit, dass sie schwanger ist, und wird sie ab diesem Zeitpunkt schlechter behandelt (indem etwa eine vorher informell zuge- sagte Beförderung zurückgenommen wird), ist das ebenfalls diskriminierend. „Sehr häufig kommen Frauen zur Beratung in die AK, die nach der Karenz zurück in den Betrieb kommen und weniger qualifizierteTätigkeiten zugewiesen bekommen als vor der Karenz – auch hier liegt eine Diskriminierung vor.“ n Benachteiligung kann aber auch sehr unterschwellig und nicht sofort als solche erkennbar sein.Wenn Sie das Gefühl haben, dass Sie wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion oder sexueller Orientierung schlechter behandelt werden als Ihre KollegInnen, wenden Sie sich an Ihren Betriebsrat, an die AK oder an die Gleichbehandlungsanwaltschaft. © CrazyCloud – stock.adobe.com © shintartanya – stock.adobe.com Gleichbehandlungsanwaltschaft Wien, Tel.: 01/532 02 44, aus ganz Österreich zum Nulltarif 0800 206119 Webtipp: https://www.gleichbehandlungsanwaltschaft.gv.at Info-Tipp

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