Wirtschaft und Umwelt 04/2018

Nicht einmal Aktionspläne 2009 umgesetzt 2011 hat die BAK den Grundsatzbe- schluss „Transparenz, klare Prioritäten und Verbindlichkeit im Verkehrslärm- schutz“ gefasst. Anlass waren die in- haltsleeren Aktionspläne 2009 die bis heute nicht umgesetzt wurden. Oft geht es um Verkehrslärmschutzrecht, wenn am UVP-Gesetz oder den Infra- strukturgesetzen gedreht wird. Oft sind die Änderungen anlassgesetzgebungs- artig, praktisch ohne echte Diskussion erfolgt. Meist waren es Verschlechte- rungen. Insofern ist der Beschluss ak- tueller denn je. Mit der UVP-G-Novelle 2012 – da gab es nur fünf Tage Zeit zur Begutachtung – wollte man nicht nur die Definitionshoheit für den Lärm- schutzstandard in die Infrastrukturge- setze zurückholen sondern auch – der Mindeststandardjudikatur der Höchst- gerichte die Grundlage entziehen. Denn VwGH wie VfGH haben zur Schienenverkehrslärm-Immissions- schutzverordnung (SchIV) die Ansicht vertreten, dass diese nur einenMindest- standard darstelle, dessen Unterschrei- tung im Einzelfall geboten sein kann, wenn medizinische Sachverständige dies für notwendig halten. Dass verord- nen nur die unter www.laerminfo.at abrufbaren Lärmkarten, die genau die errechnete Lärmbelastung für eine be- stimmte Grundstücksadresse zeigen. Die Aktionspläne hätten darüber hinaus die Aufgabe, diese Lärmbelastung mit den Einwohnerdaten in Beziehung zu setzen. So bekäme man Bereiche, wo besonders viele Menschen betroffen oder Einzelne besonders hohem Lärm ausgesetzt sind, die dann nach einer vorzunehmenden Prioritätenreihung abzuarbeiten wären. Doch wie schon 2009 und 2013 sind auch die 2018 vorgelegten Aktionspläne auffallend in- haltsleer: Keine Betroffenenauswertun- gen, keine Prioritätensetzungen, keine konkreten Maßnahmen, was das Inst- rument leerlaufen lässt. Einzig die AS- FINAG behauptet über derartige Prio- ritätenreihungen zu verfügen, doch die sind geheim. Ebenso intransparent ist der Bearbeitungsstand des seit 1991 laufenden Eisenbahnbestandstrecken- Lärmsanierungsprogramms. Dieser be- trüblichen Praxis ist anlässlich der Eva- luation der END durch die Europäische Kommission das BAK-Positionspapier vom April 2016 nachgegangen und hat gezeigt, dass die Vorgaben der END leider so offen sind, dass Österreich sie umsetzen konnte, ohne irgendet- was am bisherigen Vorgehen in der Be- standsanierung zu ändern. Das heißt nicht, dass Sanierungen nicht stattfin- den. Aber die Entscheidungen darüber fallen nicht in der Aktionsplanung, so wie es sein sollte. Sanierungen finden nur nach Maßgabe budgetärer Bede- ckung und als Ergebnis politischer, wenig transparenter Absprachen statt. Die Chance, die Aktionspläne auch zur Lärmvorsorge zu nutzen, wurde nicht ergriffen. ➔ * Unser Standpunkt Für ein modernes Verkehrslärmschutzrecht ¢ Bundeseinheitliche verbindliche Grenzwerte ¢ Koordination von Landesraumordnung und Verkehrsplanung ¢ Pflicht zum Lärmminderungsmanagement im Betrieb ¢ Periodische Erhebung des Sanierungsbedarfs, behördliche Entscheidungen und ein Hot-Spot-Sanierungsprogramm Schwerpunkt Lärmschutz www.ak-umwelt.at Seite 12 Wirtschaft & Umwelt 4/2018 FOTO: EML AK WIEN (1) Leben an der Autobahn in Kessellagen muss auch lärmreduziert gehen.

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIxOTE=