Wirtschaft und Umwelt 04/2018

*Urs Walker ist Rechtsan- walt und Leiter der Abteilung Lärm und NIS im Schwei- zerischen Bundesamt für Umwelt. D ie Wurzeln der Lärmbekämpfung in der Schweiz finden sich im Zivilge- setzbuch von 1912. Dieses verbietet «alle schädlichen undnach Lage undBe- schaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch (….) Lärm, Schall, (…)». Bereits 1934 erließ die Bundesre- gierung ein Verbot für den Verkehr von Lkw in der Nacht und am Wochenende. 1971 beschloss das schweizerische Stimmvolk mit 93 Prozent Ja-Stimmen die Ergänzung der Bundesverfassung mit einer Bestimmung zum Umwelt- schutz: Seither soll der Bund umfassend für den Schutz der Bevölkerung unter anderem vor schädlichem oder lästigen Lärm sorgen. Wie sich der Bund diesen Lärmschutz vorstellt, zeigt das Umwelt- schutzgesetz (USG) von 1983 und die LärmschutzVerordnung (LSV) von 1986. Ein weiterer Meilenstein in der Lärmbe- kämpfung ist das Ergebnis einer Volks- abstimmung von 1998: Die Schweizerin- nen und Schweizer haben entschieden, für die Lärmsanierung der Eisenbahnen etwa 2 Mrd. € zur Verfügung zu stellen. Dies ermöglichte die vollständige Um- rüstung der Eisenbahnwagen auf leisere Bremstechnologien. 2013 ergänzte das Parlament diese Regelung mit dem Ver- bot des Zugangs von lauten Eisenbahn- wagen zum schweizerischen Schienen- netz ab 2020. Schließlich fließen seit 2008 jährlich zwischen 9 und 25 Mio. € aus den Einnahmen der Mineralölsteu- er an die Kantone zur Unterstützung ihrer Bemühungen bei der Lärmsanie- rung von Straßen. Insgesamt verfügt die Schweiz damit über eine klare Regelung zum Lärmschutz, die demokratisch legi- timiert ist und in Teilen über gesicherte finanzielle Mittel verfügt. Konzept der Lärmbekämpfung Neben den Anforderungen an Lärm erzeugende Anlagen enthält das USG auch Vorschriften für die Planung von Wohnnutzungen oder für die Erstellung von neuen Wohngebäuden in lärm- belasteten Gebieten. So dürfen neue Wohnzonen nur dort vorgesehen wer- den, wo die Lärmbelastung höchs- FOTOS: PIXABAY.COM (1) / BAFU (1) Die Ruhe zieht das Leben an www.ak-umwelt.at SEITE 14 WIRTSCHAFT & UMWELT 4/2018 KURZGEFASST Seit über 45 Jahren gibt die Schweizerische Bun- desverfassung dem Bund den Auftrag, für den Schutz der Bevölkerung vor Lärm zu sorgen. Mit einer klaren Grundsatzgesetzgebung, Fi- nanzierungsinstrumenten und mit einklagbaren Rechten für die Lärmbetroffenen konnte seither viel erreicht werden. Seit 2017 zeigt ein nationaler Maßnahmenplan die weiteren Stossrichtungen auf. Lärm beeinträchtigt unsere Lebensqualität. Er belästigt, wirkt negativ auf Körper und Psyche und mindert die Attraktivität von Wohngebieten. Aber wie soll das Problem angepackt werden? Ein Blick auf die Rezeptur der Schweiz. VON URS WALKER * Schwerpunkt Lärmschutz ª

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