Wirtschaft und Umwelt 04/2018
tens geringfügig störend ist und in bestehenden Zonen darf im Grund- satz nur Wohnraum erstellt werden, wenn die Lärmbelastung nicht schäd- lich oder lästig ist. Ausnahmen sind nur nach einer exakten Interessenabwä- gung möglich. Diese Vorschriften sind angesichts der heutigen Herausforde- rungen an die Siedlungsentwicklung umstritten und ihre Darstellung wird hier weggelassen. Grundprinzipien Die Schweizerische Lärmbekämp- fung verfolgt zwei Ziele: Erstens soll die Bevölkerung vor schädlichem oder läs- tigem Lärm geschützt werden. Zweitens soll der Bund dafür sorgen, dass solcher Lärm vermieden wird. Hinter dem Begriff «vermieden» versteckt sich in diesem Zusammenhang das Prinzip der Vorsor- ge. Sowohl der Schutzanspruch der Be- völkerung und die Pflicht zur Vorsorge als auch die Berücksichtigung des Verursa- cherprinzips (Kosten für Vermeidung und Beseitigung von Lärmemissionen müs- sen vom Verursacher getragen werden) sind in der Bundesverfassung verankert. Umweltschutz inkl. Lärmbekämpfung stehen verfassungsmäßig auf der glei- chen Stufe wie der Bau von Eisenbahnen oder Straßeninfrastruktur. Sanierungspflicht Im Bundesgesetz kommt ein weiterer Eckpfeiler des Lärmschutzes hinzu: die Sanierungspflicht. Bestehende Anlagen wie Straßen, Eisenbahnen oder Indust- rieanlagen, die den Anforderungen des Umweltschutzgesetzes nicht genügen, müssen sie saniert werden. Das bedeu- tet in der Praxis, dass Maßnahmen zur Lärmbegrenzung grundsätzlich so weit getroffen werden müssen, bis die maß- geblichen Grenzwerte eingehalten wer- den. Das Gesetz erlaubt allerdings Aus- nahmen, wenn die nötigen Maßnahmen unverhältnismäßig wären oder ihnen andere öffentliche Interessen entge- genstehen. Der Bundesrat hat für diese Sanierungen in der Lärmschutz-Verord- nung Fristen gesetzt und diese teils auch verlängert, wenn absehbar war, dass die Aufgabe nicht innert der gesetzten Frist erfüllt werden konnte. Mit dem Festlegen einer Frist hat der Bundesrat zwei Dinge geklärt. Erstens sollen die Behörden da- für sorgen, dass bei bestehenden Anla- gen innert der gesetzten Frist die nötigen Maßnahmen getroffen werden, um nach Möglichkeit die Grenzwerte einzuhalten. Zweitens haben die Anwohner nach Ab- lauf dieser Fristen ein Recht, die Prüfung der möglichen Sanierungsmaßnahmen und einen behördlichen Entscheid darü- ber einzufordern. Diesen Entscheid kön- nen sie anfechten. Sofern die Behörden nicht handeln, steht den Anrainern ein Rechtsmittel wegen Rechtsverzögerung an ein Gericht offen. Grenzwerte Für die einheitliche Beurteilung der Lärmimmissionen hat der Bundesrat in der Lärmschutz-Verordnung für diewich- tigsten Lärmarten Immissionsgrenzwer- te IGW, Planungswerte und Alarmwerte (Belastungsgrenzwerte) festgelegt. Weil die Bevölkerung nachts sensibler auf die Störung durch Lärm reagiert, sind die Grenzwerte nachts tiefer als am Tag. Sie sind zudem in Abhängigkeit von der raumplanerischen Nutzungsordnung festgelegt. So gelten in reinen Wohnzo- nen strengere Grenzwerte als in Indus triezonen. Die LSV regelt auch die Ermitt- lungsmethoden abschließend, aufgrund derer Immissionen beurteilt werden müssen. Zentraler Belastungsgrenzwert ist dabei der IGW. Er legt die Schwelle fest, oberhalb derer Lärm als schädlich oder lästig gilt. Das USG gibt dem Bun- Schwerpunkt Lärmschutz www.ak-umwelt.at Seite 16 Wirtschaft & Umwelt 4/2018 ª FOTOS: GREGORY COLLAVINI (1) Schweizer Lärmschutz folgt anderen Bahnen. GEMEINSCHAFTSWERK STRASSENSANIERUNG Die Sanierung der Straßen wird seit 2008 mit so genannten Programmver- einbarungen gefördert. Darin vereinba- ren Bund und Kantone, wie viele Personen vor Lärm geschützt werden sollen und welche Bundesbeiträge die Kantone dafür vom Bund erhalten. Dabei gilt: Für Maßnahmen direkt an der Quelle sind die Beiträge am höchsten. Die heutige Lärmbelastung aus dem Verkehr könnte mit den technisch verfügbaren Maßnahmen deutlich reduziert werden.
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