AK für Sie, Dez. 2018 / Jän. 2019

Alltag in Zahlen Grafik: www.studioback.at, Annett Stolarski / Redaktion: Ute Bösinger Umtausch und Gutschein ■ Es gibt kein Recht auf Umtausch, weil das Geschenk nicht gefällt. Aber viele Händler räumen das freiwillig ein, oft mit einem Aufdruck auf der Rechnung. So eine Rechnung sollten Sie aufheben. ■ Gutscheine gelten in der Regel 30 Jahre. Bei triftigen Gründen auch kürzer. Es empfiehlt sich, Gutscheine beizeiten einzulösen.Wenn Unternehmen pleitegehen, verlieren die Gutscheine de facto ihrenWert. Denn in einem Konkursver- fahren den oft relativ geringen Gutscheinwert einzufordern, lohnt sich selten. wien.arbeiterkammer.at AK FÜR SIE 12/2018–01/2019 27 Nur keine Socken! Quelle: IMAS international Quelle: meinungsraum.at Quelle: WKÖ/Österreichisches E-commerce-Kennzeichen/Nov. 2018 Quelle: WKÖ/Österreichisches E-commerce-Kennzeichen/Nov. 2018 Foto Packpapier: fotolia.com /T. Sander

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