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AK FÜR SIE 07–08/2017

Wenn Sie aus einem früheren Arbeitsverhältnis

noch Ansprüche, meist Lohnansprüche

oder Resturlaub, haben, gilt: Spätestens nach drei Jahren können Sie nichts mehr einklagen.

In Gesetzen, Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder in Ihrem Arbeitsver-

trag

können aber auch kürzere Verfallsfristen von wenigen Wochen festgelegt sein. Wenn Sie

innerhalb dieser Fristen Ihre Ansprüche nicht geltend machen, erlöschen diese.

Oft können geleistete, aber nicht bezahlte Überstunden

schon nach wenigen

Monaten nicht mehr eingeklagt werden, wenn die Bezahlung nicht schriftlich gefordert wurde.

Auch wer vor Gericht um sein Recht streitet,

muss Fristen beachten: Wenn Sie etwa

Ihre Ex-Firma wegen einer ungerechtfertigten Entlassung auf Schadenersatz (Kündigungsent-

schädigung) klagen, müssen Sie dies innerhalb von sechs Monaten tun.

Warten Sie nicht zu lange ab.

Fragen Sie gleich nach bei Ihrer Gewerkschaft oder Ihrer AK.

Frist verpasst, Geld weg

Foto: picturedesk.com / Westend61 / Andreas Pacek

P

eter K. arbeitete zwei Jahre in einem

Gasthaus als Kellner. Am 10. No-

vember 2016 kündigte er sein Ar-

beitsverhältnis unter Einhaltung der 14-tä-

gigen Kündigungsfrist zum 24. November

2016, weil er eine bessere Anstellung ge-

funden hatte.

Ein paar Tage später erhielt Peter K.

zwar seine Endabrechnung samt Arbeits-

papieren per Post zugestellt. Aber das of-

fene Entgelt wurde nicht ausbezahlt.

Peter K. wandte sich mehrmals telefo-

nisch an seinen Chef. Doch dieser vertrös-

tete ihn lediglich. Nachdem er Anfang

Achtung: Zeit ist Geld!

Wenn die Firma nicht zahlt, müssen Sie rechtzeitig Ihre Ansprüche

geltend machen. Oft gelten Verfallsfristen!

Gefeuert. Bewahren Sie trotz der schwierigen Lage einen kühlen Kopf. Fordern Sie ausstehen-

de Gelder zügig ein. Es gelten Verfallsfristen

März 2017 noch immer kein Geld erhalten

hatte, bat Peter K. die Arbeiterkammer um

Hilfe, um zu seinem Geld zu kommen.

„Das war gerade noch rechtzeitig“, sagt

AK Arbeitsrechtsexperte David Koxeder.

Denn der Kollektivvertrag für ArbeiterInnen

im Hotel- und Gastgewerbe sieht vor, dass

Lohnansprüche verfallen, wenn sie nicht

innerhalb von vier Monaten nach dem En-

de des Arbeitsverhältnisses schriftlich gel-

tend gemacht werden. Mithilfe der Arbei-

terkammer bekam Peter K. schließlich

noch rund 2.200 Euro von seinem Chef

bezahlt.

Tipp

von David Koxeder,

ARBEITSRECHTSEXPERTE DER AK

job

tipps

Zwangsurlaub geht nicht

Der Chef macht Urlaub und alle müssen in

dieser Zeit ebenfalls ihren Urlaub verbrau-

chen? So einfach geht das nicht: Urlaubs-

verbrauch muss immer zwischen Arbeitge-

bern und Arbeitnehmern vereinbart werden.

Der Chef oder die Chefin müssen sich also

mit den Beschäftigten abstimmen. Einer

einseitigen Anordnung können Sie

schriftlich widersprechen. Fragen Sie nach

bei Ihrem Betriebsrat oder Ihrer AK oder

Ihrer Gewerkschaft.

zum Thema unter

wien.arbeiterkammer.at/urlaub

Verspätung wegen Hochwasser

Vor einigen Monaten war Hochwasser im

Ort. Herr K. wurde in der Firma dringend

gebraucht, kam aber wegen der Über-

schwemmung der Zufahrtstraße nicht

rechtzeitig zur Arbeit. Herr K. versuchte, zu

Fuß bis zur nächsten Bahnstation zu

kommen, und informierte seinen Chef, dass

er etwa einen halben Tag ausfallen würde.

Doch der drohte mit Entlassung. So geht

das nicht, sagt die AK. Herr K. hatte alles

unternommen, um rechtzeitig in der Firma

zu sein. Die Entlassung war unberechtigt.

Die AK schrieb der Firma einen Brief.

Inzwischen sind die Hochwasserschäden

beseitigt. Die Firma nahm die Entlassung

zurück und Herr K. hat seinen Job wieder.

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