

14
AK FÜR SIE 07–08/2017
■
Wenn Sie aus einem früheren Arbeitsverhältnis
noch Ansprüche, meist Lohnansprüche
oder Resturlaub, haben, gilt: Spätestens nach drei Jahren können Sie nichts mehr einklagen.
■
In Gesetzen, Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder in Ihrem Arbeitsver-
trag
können aber auch kürzere Verfallsfristen von wenigen Wochen festgelegt sein. Wenn Sie
innerhalb dieser Fristen Ihre Ansprüche nicht geltend machen, erlöschen diese.
■
Oft können geleistete, aber nicht bezahlte Überstunden
schon nach wenigen
Monaten nicht mehr eingeklagt werden, wenn die Bezahlung nicht schriftlich gefordert wurde.
■
Auch wer vor Gericht um sein Recht streitet,
muss Fristen beachten: Wenn Sie etwa
Ihre Ex-Firma wegen einer ungerechtfertigten Entlassung auf Schadenersatz (Kündigungsent-
schädigung) klagen, müssen Sie dies innerhalb von sechs Monaten tun.
■
Warten Sie nicht zu lange ab.
Fragen Sie gleich nach bei Ihrer Gewerkschaft oder Ihrer AK.
Frist verpasst, Geld weg
Foto: picturedesk.com / Westend61 / Andreas Pacek
P
eter K. arbeitete zwei Jahre in einem
Gasthaus als Kellner. Am 10. No-
vember 2016 kündigte er sein Ar-
beitsverhältnis unter Einhaltung der 14-tä-
gigen Kündigungsfrist zum 24. November
2016, weil er eine bessere Anstellung ge-
funden hatte.
Ein paar Tage später erhielt Peter K.
zwar seine Endabrechnung samt Arbeits-
papieren per Post zugestellt. Aber das of-
fene Entgelt wurde nicht ausbezahlt.
Peter K. wandte sich mehrmals telefo-
nisch an seinen Chef. Doch dieser vertrös-
tete ihn lediglich. Nachdem er Anfang
Achtung: Zeit ist Geld!
Wenn die Firma nicht zahlt, müssen Sie rechtzeitig Ihre Ansprüche
geltend machen. Oft gelten Verfallsfristen!
Gefeuert. Bewahren Sie trotz der schwierigen Lage einen kühlen Kopf. Fordern Sie ausstehen-
de Gelder zügig ein. Es gelten Verfallsfristen
März 2017 noch immer kein Geld erhalten
hatte, bat Peter K. die Arbeiterkammer um
Hilfe, um zu seinem Geld zu kommen.
„Das war gerade noch rechtzeitig“, sagt
AK Arbeitsrechtsexperte David Koxeder.
Denn der Kollektivvertrag für ArbeiterInnen
im Hotel- und Gastgewerbe sieht vor, dass
Lohnansprüche verfallen, wenn sie nicht
innerhalb von vier Monaten nach dem En-
de des Arbeitsverhältnisses schriftlich gel-
tend gemacht werden. Mithilfe der Arbei-
terkammer bekam Peter K. schließlich
noch rund 2.200 Euro von seinem Chef
bezahlt.
Tipp
von David Koxeder,
ARBEITSRECHTSEXPERTE DER AK
job
tipps
Zwangsurlaub geht nicht
Der Chef macht Urlaub und alle müssen in
dieser Zeit ebenfalls ihren Urlaub verbrau-
chen? So einfach geht das nicht: Urlaubs-
verbrauch muss immer zwischen Arbeitge-
bern und Arbeitnehmern vereinbart werden.
Der Chef oder die Chefin müssen sich also
mit den Beschäftigten abstimmen. Einer
einseitigen Anordnung können Sie
schriftlich widersprechen. Fragen Sie nach
bei Ihrem Betriebsrat oder Ihrer AK oder
Ihrer Gewerkschaft.
zum Thema unter
wien.arbeiterkammer.at/urlaubVerspätung wegen Hochwasser
Vor einigen Monaten war Hochwasser im
Ort. Herr K. wurde in der Firma dringend
gebraucht, kam aber wegen der Über-
schwemmung der Zufahrtstraße nicht
rechtzeitig zur Arbeit. Herr K. versuchte, zu
Fuß bis zur nächsten Bahnstation zu
kommen, und informierte seinen Chef, dass
er etwa einen halben Tag ausfallen würde.
Doch der drohte mit Entlassung. So geht
das nicht, sagt die AK. Herr K. hatte alles
unternommen, um rechtzeitig in der Firma
zu sein. Die Entlassung war unberechtigt.
Die AK schrieb der Firma einen Brief.
Inzwischen sind die Hochwasserschäden
beseitigt. Die Firma nahm die Entlassung
zurück und Herr K. hat seinen Job wieder.
B
ILDUNG.
F
REUDE
I
NKLUSIVE.
HIER
BILDEN
SICH VÖLLIG
NEUE INTERESSEN!
Vorb. auf die Befähigungsprüfung
für FremdenführerInnen
Infoabend:
31.08.2017 |
Start:
19.09.2017
Digital TrainerIn
Infoabend:
04.09.2017 |
Start:
29.09.2017
Facility Management | Diplomlehrgang
Infoabend:
06.09.2017 |
Start:
02.10.2017
Sozialmanagement | Diplomlehrgang
Infoabend:
07.09.2017 |
Start:
20.10.2017
WIKU-Personalverrechnungsakademie
Start:
15.09.2017
www.bfi.wien
Promotion
kurz
notiert