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erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen

bzw. die Versorgung aus entfernteren

Gebieten ein zusätzlicher Aufwand. Dies

widerspricht sowohl dem Ziel des WRG

als auch dem der WRRL zugrunde ge-

legten Verursacherprinzip.

Legale Tricks?

Laut Rechnungshofbericht war zur

Umsetzung der WRRL eine Unterteilung

der vorhandenen Grundwasserkörper

erforderlich. Bei der Zusammenfas-

sung dieser Grundwasserkörper wur-

de darauf geachtet, die Belastungen

so weit als möglich zu nivellieren. So

war beispielsweise das Grundwasser-

gebiet „Zayatal“ in Niederösterreich

bis zum Jahr 2006 als voraussichtli-

ches Maßnahmengebiet zum Schutz

des Grundwassers ausgewiesen. Mit

einem Nitratwert zwischen 80 und 120

Milligramm pro Liter (mg/l) bei einem

Schwellenwert von 45 mg/l war dieser

Wert sehr hoch. Durch die Einbindung

des Grundwassergebiets „Zayatal“ in

die Gruppe der Grundwasserkörper

„Weinviertel (MAR)“ bei der bei Umset-

zung der WRRL durchgeführten Neu-

einteilung der Grundwässer – war dieser

Problembereich nicht mehr als solcher

in einigen Mitgliedstaaten sogar 60

Prozent.

Das Wasserrechtsgesetz (WRG) legt

in § 30 (1) fest, dass Grund- und Quell-

wasser in Österreich so reinzuhalten ist,

dass es als Trinkwasser verwendet wer-

den kann. Zudem ist Grundwasser so

zu schützen, dass eine schrittweise Re-

duzierung der Verschmutzung und Ver-

hinderung der weiteren Verschmutzung

sichergestellt ist. Dieser Grundsatz der

Vorsorge zeigt in vielen Grundwasserge-

bieten Österreichs auch seine Wirkung

– aber insbesondere in den landwirt-

schaftlich intensiv genutzten Gebieten

gibt es noch Probleme aufgrund von zu

hohen Nitrat- und Pestizidwerten.

Grundwasserprobleme

Um das Grundwasser zu schützen,

können laut WRG Landeshauptleute per

Verordnung Schon- und Schutzgebiete

festlegen. Ein Rechnungshofbericht zur

„Umsetzung der EU-Wasserrahmen-

richtlinie (WRRL) im Bereich Grundwas-

ser imWeinviertel“ (2015) zeigt auf, dass

dieseMöglichkeit kaumwahrgenommen

wird. So wird für das Marchfeld eine Ver-

schlechterung des Grundwassers sowie

ein signifikant anhaltender Trend bei der

Nitratbelastung festgestellt – ein Um-

stand, der zumindest seit 20 Jahren be-

kannt war. Der Rechnungshof kritisiert,

dass weder auf Bundesebene noch auf

Ebene des Landes Niederösterreich

das rechtliche Instrumentarium ausge-

schöpft wurde, um restriktivere Maß-

nahmen bei der landwirtschaftlichen

Nutzung und damit eine deutliche Redu-

zierung des Neueintrags von Nitrat vor-

zusehen. Für die zum Teil im öffentlichen

Eigentum befindlichen Trinkwasserver-

sorger entstand infolge der hohen Nit-

ratbelastung des Grundwassers durch

*

Unser Standpunkt

Maßnahmen zum Trinkwasserschutz

¢

Recht auf Trinkwasser und sanitäre Versorgung als EU-

Grundrecht verankern

¢

Wasser darf keine Handelsware sein: Keine Liberalisie-

rung, aus Freihandelsabkommen ausnehmen

¢

Vorsorgender Grundwasserschutz: Nitratreduktion in

belasteten Gebieten, strengere Aufzeichnungsregeln

Kein ungetrübter Genuss ohne Nitratreduktion

Schwerpunkt

Trinkwasser

www.ak-umwelt.at

Seite 12

Wirtschaft & Umwelt 2/2016

Fotos: Schuh (1)