

ferien
tipps
I
m Urlaub am Meer blieb das Handy
bislang oft im Zimmer. Denn Roaming
– also das Benutzen eines ausländi-
schen Handynetzes – hat die Handyrech-
nung rasch in die Höhe schnellen lassen.
Doch innerhalb der EU gelten seit Mitte
Juni neue Regeln: Nun fallen keine Zusatz-
kosten mehr an, wenn man als Privatper-
son für einige Tage im EU-Ausland telefo-
niert, SMS schreibt oder im Internet surft.
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Aber Vorsicht ist dennoch geboten:
Gültig ist die neue Regel in den Mitglieds-
staaten der EU sowie Liechtenstein, Island
und Norwegen. Wer aber beispielsweise
in der Türkei oder auf einem Kreuzfahrt-
schiff seine Ferien verbringt, zahlt weiter-
Mit Handy auf Urlaub
Im EU-Ausland telefonieren und Internet surfen kostet
theoretisch nichts mehr extra. Auf was Sie dennoch achten sollen.
Nach Hause telefonieren, seinen Facebook-Account checken kommt nun billiger
Foto: picturedesk.com / Westend61
hin mehr. Das Telefonieren von Österreich
ins EU-Ausland ist von den neuen Regeln
ebenfalls nicht betroffen – und kostet da-
her meist ordentlich extra.
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Auch Menschen,
die sehr viel im EU-
Ausland unterwegs sind, müssen aufpas-
sen: Bei zu intensiver Nutzung des Handys
im Ausland werden Zusatzkosten fällig. Al-
lerdings gibt es zuvor noch eine Warnung
per SMS durch den Netzbetreiber.
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Bei einigen Wertkartentarifen
wird
nach einem aktuellen AK Test Datenroa-
ming nicht angeboten. Bei manchen An-
bietern kommen Wertkartennutzer nur in
den Genuss von „Roam like at home“,
wenn sie sich beim Anbieter registrieren.
Alles für eine
erholsame Zeit
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Gültiger Reisepass:
Kontrollieren Sie
rechtzeitig im Reisepass das Ablaufdatum.
Vorsicht: Außerhalb der EU gibt es Länder, die
verlangen, dass der Pass bis einige Zeit nach
der Reise gültig ist. Falls Sie einen neuen
Reisepass brauchen: Beantragen Sie ihn
rechtzeitig. Wer es nicht mehr rechtzeitig
schafft, kann den teureren Expresspass
beantragen. Kinder – auch Babys – brauchen
einen eigenen Reisepass.
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Bankomat oder Kreditkarte?
Beim
Bezahlen und Abheben mit der Plastikkarte
können im Urlaub Spesen lauern. Ein aktueller
AK Test zeigt: In Nicht-Euro-Ländern werden
immer Spesen verrechnet – bei der Bankomat-
karte sind sie je nach Bank unterschiedlich
hoch. In Euro-Ländern ist Zahlen spesenfrei,
Abheben nicht immer. Achtung: Bei Plastikkar-
ten können zudem – je nach Kontomodell –
Buchungszeilenkosten anfallen. Zahlen mit der
Kreditkarte im Euro-Raum ist spesenfrei.
Abheben hingegen ist in Euro-Ländern, also
auch in Österreich, sehr teuer – drei bis 3,3
Prozent vom abgehobenen Betrag, mindestens
aber 2,50 bis vier Euro. Die AK hat einen
Zahlungskarten-Spesenrechner eingerichtet,
mit dem man die Spesen berechnen kann.
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Sollte der Urlaub
nicht den Versprechun-
gen im Katalog entsprechen, sollte dies der
Reiseleitung oder den Verantwortlichen im
Hotel gemeldet werden. Wird der Mangel nicht
behoben: Beweise sichern! Mit Fotos, Videos
und Zeugen, die die Missstände ebenfalls
bestätigen. Je nach Reisemangel haben Sie
Anspruch auf eine Preisminderung – und zwar
nicht in Form eines Gutscheines, sondern in
bar. Ein Gewährleistungsanspruch muss binnen
zwei Jahren ab Rückkehr, der Schadenersatz-
anspruch binnen drei Jahren ab Kenntnis des
Schadens gerichtlich geltend gemacht werden.
Nach der Rückkehr sollten Ansprüche auf
Preisminderung beim Reiseveranstalter
schriftlich und eingeschrieben geltend
gemacht werden. Auf der AK Homepage finden
Sie Musterbriefe für Reklamationen.
Weitere Reisetipps unter
wien.arbeiterkammer.atKrank in den Ferien – was tun?
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Urlaubsanspruch:
Wenn Ihre Krankheit länger als drei Kalendertage dauert, bedeutet das
eine Unterbrechung Ihres Urlaubs. Ihre Krankenstandstage werden als nicht verbrauchtes
Urlaubsguthaben gerechnet, das Sie zu einem späteren Zeitpunkt verbrauchen können.
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Beachten Sie:
Die Erkrankung darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
worden sein. Sie müssen Ihrem Arbeitgeber die Erkrankung spätestens nach drei Tagen mitteilen
und spätestens bei Wiederantritt des Dienstes eine Krankenstandsbestätigung vorlegen.
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Im Ausland:
Sie brauchen eine behördliche Bestätigung, dass das ärztliche Zeugnis von einem
zugelassenen Arzt ausgestellt wurde, außer Sie haben einen Nachweis von einem öffentlichen Spital.
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Die Rückseite der E-Card
ist meist gleichzeitig die Europäische Krankenversicherungskarte
(EKVK). Sie gilt in der EU und einigen anderen europäischen Staaten.
Dennoch kann es sein, dass Rechnungen in bar bezahlt werden
müssen. Diese kann man in Österreich dann bei der Krankenkas-
se einreichen.
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AK FÜR SIE 07–08/2017
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