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ferien

tipps

I

m Urlaub am Meer blieb das Handy

bislang oft im Zimmer. Denn Roaming

– also das Benutzen eines ausländi-

schen Handynetzes – hat die Handyrech-

nung rasch in die Höhe schnellen lassen.

Doch innerhalb der EU gelten seit Mitte

Juni neue Regeln: Nun fallen keine Zusatz-

kosten mehr an, wenn man als Privatper-

son für einige Tage im EU-Ausland telefo-

niert, SMS schreibt oder im Internet surft.

Aber Vorsicht ist dennoch geboten:

Gültig ist die neue Regel in den Mitglieds-

staaten der EU sowie Liechtenstein, Island

und Norwegen. Wer aber beispielsweise

in der Türkei oder auf einem Kreuzfahrt-

schiff seine Ferien verbringt, zahlt weiter-

Mit Handy auf Urlaub

Im EU-Ausland telefonieren und Internet surfen kostet

theoretisch nichts mehr extra. Auf was Sie dennoch achten sollen.

Nach Hause telefonieren, seinen Facebook-Account checken kommt nun billiger

Foto: picturedesk.com / Westend61

hin mehr. Das Telefonieren von Österreich

ins EU-Ausland ist von den neuen Regeln

ebenfalls nicht betroffen – und kostet da-

her meist ordentlich extra.

Auch Menschen,

die sehr viel im EU-

Ausland unterwegs sind, müssen aufpas-

sen: Bei zu intensiver Nutzung des Handys

im Ausland werden Zusatzkosten fällig. Al-

lerdings gibt es zuvor noch eine Warnung

per SMS durch den Netzbetreiber.

Bei einigen Wertkartentarifen

wird

nach einem aktuellen AK Test Datenroa-

ming nicht angeboten. Bei manchen An-

bietern kommen Wertkartennutzer nur in

den Genuss von „Roam like at home“,

wenn sie sich beim Anbieter registrieren.

Alles für eine

erholsame Zeit

Gültiger Reisepass:

Kontrollieren Sie

rechtzeitig im Reisepass das Ablaufdatum.

Vorsicht: Außerhalb der EU gibt es Länder, die

verlangen, dass der Pass bis einige Zeit nach

der Reise gültig ist. Falls Sie einen neuen

Reisepass brauchen: Beantragen Sie ihn

rechtzeitig. Wer es nicht mehr rechtzeitig

schafft, kann den teureren Expresspass

beantragen. Kinder – auch Babys – brauchen

einen eigenen Reisepass.

Bankomat oder Kreditkarte?

Beim

Bezahlen und Abheben mit der Plastikkarte

können im Urlaub Spesen lauern. Ein aktueller

AK Test zeigt: In Nicht-Euro-Ländern werden

immer Spesen verrechnet – bei der Bankomat-

karte sind sie je nach Bank unterschiedlich

hoch. In Euro-Ländern ist Zahlen spesenfrei,

Abheben nicht immer. Achtung: Bei Plastikkar-

ten können zudem – je nach Kontomodell –

Buchungszeilenkosten anfallen. Zahlen mit der

Kreditkarte im Euro-Raum ist spesenfrei.

Abheben hingegen ist in Euro-Ländern, also

auch in Österreich, sehr teuer – drei bis 3,3

Prozent vom abgehobenen Betrag, mindestens

aber 2,50 bis vier Euro. Die AK hat einen

Zahlungskarten-Spesenrechner eingerichtet,

mit dem man die Spesen berechnen kann.

Sollte der Urlaub

nicht den Versprechun-

gen im Katalog entsprechen, sollte dies der

Reiseleitung oder den Verantwortlichen im

Hotel gemeldet werden. Wird der Mangel nicht

behoben: Beweise sichern! Mit Fotos, Videos

und Zeugen, die die Missstände ebenfalls

bestätigen. Je nach Reisemangel haben Sie

Anspruch auf eine Preisminderung – und zwar

nicht in Form eines Gutscheines, sondern in

bar. Ein Gewährleistungsanspruch muss binnen

zwei Jahren ab Rückkehr, der Schadenersatz-

anspruch binnen drei Jahren ab Kenntnis des

Schadens gerichtlich geltend gemacht werden.

Nach der Rückkehr sollten Ansprüche auf

Preisminderung beim Reiseveranstalter

schriftlich und eingeschrieben geltend

gemacht werden. Auf der AK Homepage finden

Sie Musterbriefe für Reklamationen.

Weitere Reisetipps unter

wien.arbeiterkammer.at

Krank in den Ferien – was tun?

Urlaubsanspruch:

Wenn Ihre Krankheit länger als drei Kalendertage dauert, bedeutet das

eine Unterbrechung Ihres Urlaubs. Ihre Krankenstandstage werden als nicht verbrauchtes

Urlaubsguthaben gerechnet, das Sie zu einem späteren Zeitpunkt verbrauchen können.

Beachten Sie:

Die Erkrankung darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt

worden sein. Sie müssen Ihrem Arbeitgeber die Erkrankung spätestens nach drei Tagen mitteilen

und spätestens bei Wiederantritt des Dienstes eine Krankenstandsbestätigung vorlegen.

Im Ausland:

Sie brauchen eine behördliche Bestätigung, dass das ärztliche Zeugnis von einem

zugelassenen Arzt ausgestellt wurde, außer Sie haben einen Nachweis von einem öffentlichen Spital.

Die Rückseite der E-Card

ist meist gleichzeitig die Europäische Krankenversicherungskarte

(EKVK). Sie gilt in der EU und einigen anderen europäischen Staaten.

Dennoch kann es sein, dass Rechnungen in bar bezahlt werden

müssen. Diese kann man in Österreich dann bei der Krankenkas-

se einreichen.

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AK FÜR SIE 07–08/2017

Noch Fragen?

wien.arbeiterkammer.at