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AK FÜR SIE 11/2014
job
tipps
Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung
im Krankenstand bleibt auch bei einer Kündigung
im Krankenstand bestehen. Wenn Sie über den Kündigungstermin hinaus weiter krank sind,
muss Ihnen Ihre Firma den Lohn oder das Gehalt so lange weiter zahlen, bis Sie wieder gesund
sind oder Ihr Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung ausgeschöpft ist.
Dieses Recht auf Entgeltfortzahlung
bis zum Ende des Krankenstandes auch bei einer
Kündigung soll verhindern, dass Beschäftigte im Krankenstand gekündigt werden, weil sich
Firmen die Entgeltfortzahlung im Krankenstand ersparen wollen.
Viele Firmen versuchen,
dies zu umgehen, und drängen ihre kranken Beschäftigten zu
einer „einvernehmlichen Auflösung“ des Arbeitsvertrags. Das sollten Sie sich aber gut über-
legen: Das Krankengeld, das Sie dann von der Krankenkasse erhalten, ist deutlich niedriger als
die Entgeltfortzahlung, die Ihre Firma leisten müsste.
Ihre Rechte im Krankenstand
Foto: picturedesk.com / Clemens Fabry
Foto: Gina Sanders - Fotolia
A
ndreas M. war sechs Jahre als La-
gerarbeiter tätig, als er erstmals
ernsthaft krank wurde und für fünf
Wochen ausfiel. Herr M. meldete den
Krankenstand sofort und schickte auch
gleich die Krankenstandsbestätigung des
Arztes. Dennoch erhielt er fünf Tage da-
nach eine Kündigung per Post, rückdatiert
auf den Dienstag vor der Krankmeldung.
„Eigentlich dachte ich, im Krankenstand
darf ich nicht gekündigt werden“, sagte An-
dreas M. „Doch, das ist möglich“, sagt AK
Arbeitsrechtsexpertin Sara Nadine Pöch-
eim. „Aber die Firma muss die Kündigungs-
frist einhalten. Die läuft erst ab dem Zeit-
Krank und raus
Andreas M. wurde im Krankenstand gekündigt. Das ist nur
erlaubt, wenn die Firma Fristen und Termine einhält.
Immer wieder werden Beschäftigte noch im Krankenstand gekündigt
punkt, an dem Sie die Kündigung erhalten.“
Eine Rückdatierung ist nicht erlaubt.
Wer während des Krankenstandes ge-
kündigt wird, verliert seinen Job mit Ablauf
der Kündigungsfrist. Bei Herrn M. waren das
zwei Wochen. Doch auch über das Ende
des Arbeitsverhältnisses hinaus hat er An-
spruch auf Entgeltfortzahlung, falls der Kran-
kenstand noch andauert und sein Anspruch
noch nicht ausgeschöpft ist.
Mit Unterstützung der AK erhielt Herr
M. von seiner Ex-Firma den Lohn für den
gesamten Krankenstand sowie das ihm
zustehende Urlaubs- und Weihnachtsgeld,
insgesamt rund 1.500 Euro netto.
Tipp
von Sara Nadine Pöcheim,
AK ARBEITSRECHTSBERATERIN
kurz
notiert
Lehrlinge: Hilfe bei der Prüfung
Von 100 Lehrlingen schaffen 21 die Abschluss-
prüfung am Ende nicht oder treten gar nicht
erst an. Oft liegt das daran, dass viele Prüfungs-
inhalte in den Betrieben nicht eingeübt werden.
Aber das kann man noch vor der Prüfung
nachholen. Die Fachausschüsse der AK bieten
Lehrlingen Kurse an, damit die Prüfung gelingt.
Für die Kurskosten kann man Fördergelder be-
antragen. Die Kurse werden eingerichtet, wenn
sich ausreichend TeilnehmerInnen melden.
Mehr Infos zur Kursförderung unter
oder per E-Mail
bei den Fachausschüssen der Arbeiterkammer unter
christian.deihsen
@
akwien.at
Infos zur Elternkarenz
20. November und 4. Dezember.
Gerne
informieren wir Sie über Karenzurlaub und
die Varianten des Kinderbetreuungsgeldes.
Die nächsten Info-Veranstaltungen im Haupt-
haus der AK Wien, Prinz-Eugen-Str. 20-22,
1040 Wien, finden am
20. November
und am
4. Dezember
von 14 bis 16 Uhr statt. Bitte
melden Sie sich an unter der Telefonnummer
01 50165-341, Mo bis Fr 8.00 bis 14.00 Uhr.
BBB: Eltern treffen Eltern
19. November
Als Elternnetzwerk BBB
(Beruf, Baby, Bildung) organisiert die AK einen
kostenlosen, offenen Erfahrungsaustausch
unter Eltern. Vor Ort gibt es eine kostenlose
Kinderbetreuung. Das nächste Treffen findet
am 19. November von 9.30 Uhr bis 11.00 Uhr
statt.
Technisch-Gewerbliche Abendschule des BFI
Wien, Plößlgasse 13, 1040 Wien.
Anmeldung zu Netzwerk und Kinderbetreuung:
01 811 78 10 100 oder per
E-Mail: anmeldung
@
bfi-wien.at
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