Die BERUFSREIFEPRÜFUNG ist eine
vollwertige Matura und eröffnet Ihnen
diese Perspektive!
Die Berufsreifeprüfung besteht aus vier
Prüfungen, für die wir Sie in unseren Vorberei-
tungslehrgängen bestens rüsten:
Deutsch, Lebende Fremdsprache (Englisch,
Bosnisch/Kroatisch/Serbisch), Mathematik
und ein Fachbereich
Semesterstart:
09.02.2015
Kostenlose Informationsabende:
17.11.2014, 18 Uhr
15.12.2014, 18 Uhr
12.01.2015, 18 Uhr
Ort:
BFI Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1,
1034 Wien / U3 Schlachthausgasse
Information & Anmeldung:
Servicecenter des BFI Wien
information
@
bfi-wien.or.at
01/81178-10100
Noch Fragen?
wien.arbeiterkammer.at
AK FÜR SIE 11/2014
17
Ihr Bruttonettorechner
unter bruttonetto.arbeiterkammer.at – QR-Code fürs Smartphone rechts
D
er Arbeitgeber kann seine fälligen
Zahlungen nicht mehr bezahlen: Tritt
ein derartiger Fall ein, kann beim zu-
ständigen Gericht ein Insolvenzverfahren
eröffnet werden. Für die betroffenen Ar-
beitnehmerinnen und Arbeitnehmer be-
ginnt dann eine Zeit der Ungewissheit.
Zudem tun sich eine Menge Fragen auf.
Eine Insolvenz wird vom zuständigen In-
solvenzgericht eröffnet, wenn entweder der
zahlungsunfähige Schuldner oder ein be-
troffener Gläubiger einen Antrag stellt. Die
Insolvenz kann aber auch mangels Vermö-
gens abgewiesen werden. Das ist dann der
Fall, wenn das vorhandene Vermögen des
Schuldners so gering ist, dass nicht einmal
die anfallenden Verfahrenskosten gedeckt
sind. Die Eröffnung oder auch die Abwei-
sung eines Insolvenzverfahrens ist tagesak-
tuell. Wer sich informieren möchte, kann
dies unter
tun.
Wichtig für alle Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer ist, dass durch die Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens (das gilt für Sa-
nierung oder Konkurs) das bestehende Ar-
beitsverhältnis nicht beendet wird. Alle Be-
schäftigten sind durch den so genannten
Insolvenz-Entgeltfonds abgesichert. Alle vor
der Insolvenzeröffnung fällig gewordenen
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind
im Insolvenzverfahren anzumelden und
Wenn es brenzlig wird
Wenn das Unternehmen Pleite macht, geht der Job nicht
automatisch verloren. Zu beachten gibt es aber eine Menge.
Wenn die Firma in Konkurs geht, wenden
Sie sich an den Insolvenz-Entgelt-Fonds
beim Insolvenz-Entgelt-Fonds zu beantra-
gen (Details siehe Tippkasten rechts).
Weiters gibt es zwei Verfahren der Ab-
wicklung: ohne und mit Eigenverwaltung.
Im Verfahren ohne Eigenverwaltung über-
nimmt der vom Gericht bestellte Insolvenz-
verwalter (Masseverwalter) die Funktion
des Arbeitgebers – und damit auch alle
verbundenen Rechte und Pflichten aus
dem Arbeitsverhältnis.
Im Sanierungsverfahren mit Selbstver-
waltung hingegen behält der Schuldner (der
Arbeitgeber) alle ihm zukommenden Rechte
und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Al-
lerdings wird zur Überwachung und Geneh-
migung besonderer Rechtsgeschäfte vom
Gericht ein Sanierungsverwalter bestellt.
Foto: picturedesk.com / Christian Ammering
I
nsolvenz-Entgelt gibt es, wenn der Arbeit-
geber aufgrund eines Insolvenztatbestan-
des die offenen Ansprüche der Arbeitneh-
merInnen nicht mehr zahlen kann.
Anspruch haben alle Arbeitneh-
merInnen
(einschließlich der Lehrlinge),
freie DienstnehmerInnen und Heimarbeiter-
Innen sowie deren Hinterbliebene und Erben.
Die offenen Forderungen
sind beim
zuständigen Gericht anzumelden. Arbeitneh-
merInnen sind, anders als andere Gläubiger,
nicht auf die Quote angewiesen. Sie erhalten
die offenen Forderungen als Insolvenz-Entgelt
ausbezahlt. Voraussetzung dafür: die Anmel-
dung bei Gericht und bei der IEF-Service
GmbH (Insolvenz-Entgelt-Fonds).
Das Insolvenz-Entgelt
wird bezahlt für
laufende Entgelte (Löhne, Gehälter, Überstun-
den etc.), Sonderzahlungen (Urlaubs- und
Weihnachtsgeld), allfällige Kündigungsentschä-
digung und Urlaubsersatzleistung höchstens
bis zu einem monatlichen Bruttobetrag von
9.060 Euro (für 2014). Der Betrag hängt von
der jährlich festgesetzten Höchstbeitragsgrund-
lage zur gesetzlichen Sozialversicherung ab.
Um den Anspruch auf Insolvenz-
Entgelt
nicht zu verlieren, muss der Antrag
binnen sechs Monaten ab Eröffnung des Insol-
venzverfahrens bzw. ab Kenntnis des sonst ge-
forderten Gerichtsbeschlusses gestellt werden.
Gesichert sind jene Ansprüche,
die
innerhalb der letzten sechs Monate vor Insol-
venzeröffnung oder sechs Monate vor Ende
des Arbeitsverhältnisses fällig waren. Bis
zur Berichtstagsatzung sind diese gesichert.
Nach dieser müssen Sie austreten, wenn
Masseverwalter bzw. Arbeitgeber erstmals
Ansprüche nicht oder nur teilweise auszah-
len. Treten Sie nicht aus, verlieren Sie den
Anspruch auf Insolvenz-Entgelt für das lau-
fende Entgelt auch in der Zukunft.
Wie erhalte ich
Insolvenz-Entgelt?
Bei einer Insolvenz sind die
Ansprüche durch den Insolvenz-
Entgelt-Fonds (IEF) gesichert.
Tipp
Karin Ristic
AK INSOLVENZEXPERTIN
Sie sind ehrgeizig, wollen beruflich
aufsteigen oder studieren?
PROMOTION
1...,7,8,9,10,11,12,13,14,15,16 18,19,20,21,22,23,24,25,26,27,...32