ALLTAG, GELD
UND
KONSUMENTENSCHUTZ
Falsch versichert
Bei einer privaten Zusatzkrankenversicherung sollte
darauf geachtet werden, welcher Tarif gewählt wurde.
Achtung, Falle!
Kein Rücktritt bei
Abschluss daheim
Dürfen die das?
F
rau M. hatte ein Flugblatt in ihrem Post-
kasten, in dem Teppichreinigungen zu
Aktionspreisen angeboten wurden. Sie kontaktier-
te das Unternehmen und wollte wissen, was eine
Reinigung für ihren Teppich kosten würde. Diese
Auskunft könne erst bei Abholung des Teppichs
erteilt werden, erklärte ihr das Unternehmen.
Frau M. vereinbarte dennoch einen Termin in ih-
rer Wohnung, um den Teppich abholen zu lassen.
Bei der Abholung wurde ihr ein weitaus höherer
Preis genannt, als beworben wurde – nämlich
knapp 1.250 Euro. Sie ließ sich aber überreden,
den Teppich zur Reinigung mitzugeben. Frau
M. wurde jedoch bald klar, dass der Preis viel
zu hoch war. Sie wollte den Vertrag rückgängig
machen, was ihr vom Unternehmen verweigert
wurde. „Dürfen die das?“, fragt Frau M.
So sicher nicht!
Anja Mayer
AK Konsumentenschützerin
D
er Rücktritt von Frau M. erfolgte zu Recht.
Das Unternehmen verweigerte Frau M. ihr
Rücktrittsrecht mit der Begründung, es hätte
den Teppich bereits gereinigt. Diese Begrün-
dung des Unternehmens wäre zulässig gewesen
und der Rücktritt von Frau M. nichtig, wenn sie
vorab auf ihr Rücktrittsrecht verzichtet hätte.
Außerdem hatte Frau M. den Vertrag zu Hause
abgeschlossen. Sie hat aufgrund einer neuen
gesetzlichen Regelung auch dann ein Rück-
trittsrecht, wenn sie das Unternehmen von
sich aus kontaktiert. Frau M. ließ sich in der
AK beraten. Sie setzte sich nochmals mit dem
Unternehmen in Verbindung. Das Unternehmen
akzeptierte ihren Rücktritt. Frau M. musste
letztlich den ursprünglich geforderten Betrag
nicht bezahlen.
Achtung bei der Tarifwahl
Wer sich für eine private Krankenversicherung entscheidet,
sollte
genau die Versicherungsbedingungen unter die Lupe nehmen.
Wählen Sie „nur“ einen Bundesländer-Tarif
bei der Zusatzkrankenversicherung,
werden bei einer Behandlung in einem anderen, teureren Bundesland nicht die vollen
Kosten übernommen.
Haben Sie einen regionalen Tarif
und ist ein Spitalsaufenthalt in einem anderen
Bundesland geplant, dann holen Sie eine schriftliche Deckungszusage Ihres Versicherers ein
oder erfragen Sie die Höhe einer möglichen Aufzahlung.
Foto: picturedesk.com / vario images / McPHOTO
Noch Fragen?
wien.arbeiterkammer.at
AK FÜR SIE 11/2014
19
H
err M. ist aus der Steiermark nach
Wien übersiedelt. Er hatte schon
vor Jahren eine Zusatzkrankenversi-
cherung abgeschlossen, um bei ei-
nem Aufenthalt in einem Kran-
kenhaus die Sonderklasse in
Anspruch nehmen zu kön-
nen. Nach seinem Umzug
hatte er auch die Versiche-
rung informiert und die
neue Adresse bekannt ge-
geben. Außer der Adresse
wurde ansonsten nichts im
Vertrag geändert. Einige Mo-
nate später musste er sich in
Wien einer Routine-Operati-
on unterziehen. Als er die
Krankenversicherung darü-
ber informierte, teilte sie ihm
jedoch mit, dass sie die
Kosten für den Kranken-
hausaufenthalt in Wien
nicht zur Gänze überneh-
men könne und auch eine
Direktverrechnung nicht
möglich sei. Der Grund dafür:
Herr M. hätte nur den „Steier-
mark-Tarif“ gewählt. Die Kos-
ten im Krankenhaus sind in
Österreich unterschied-
lich teuer. „Suchen Kon-
sumenten den Tarif aus,
sollten sie genau über-
legen, ob sich ein ös-
terreichweiter
Tarif
eventuell lohnt. Die-
ser kommt teurer, aber
nur bei einem bundes-
weiten Tarif sind die
Krankenhauskosten in
ganz Österreich gedeckt“,
rät AK Konsumenten-
schützerin Michaela Koll-
mann. „Die Versicherun-
gen informieren mit einer
Liste, bei welchen Ver-
tragskrankenhäusern
und Tageskliniken sie die
volle
Kostendeckung
übernehmen.“
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