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AK FÜR SIE 07–08/2015
job
tipps
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Für so genannte aktive Reisezeiten gibt es das volle Entgelt
. Als aktive Reisezeit
gilt, wenn Sie beim Reisen stark gefordert werden, etwa wenn Sie ein Auto selbst lenken oder
unterwegs im Zug am Laptop arbeiten.
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So genannte passive Reisezeiten
können auch mit einem geringeren Entgelt bezahlt
werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
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Ihnen stehen Reisespesen zu.
Die Übernachtung, die Fahrkarte oder Essensrechnungen:
Was genau bezahlt wird, wird häufig in Kollektivverträgen geregelt, manchmal auch in Arbeitsver-
trägen oder Betriebsvereinbarungen. Aufwand für Essen wird oft pauschal als Diäten oder Taggeld
abgegolten. Gibt es keine Vereinbarungen, muss nur der „notwendige Aufwand“ ersetzt werden.
Was jedoch im Einzelfall wirklich notwendig war, kann Ihr Arbeitgeber anders sehen als Sie.
Treffen Sie vor Dienstreisen eine Vereinbarung, was wie in welcher Höhe abgegolten wird.
Bezahlung von Dienstreisen
Foto: picturedesk.com / Picture Alliance / Jens Schierenbeck
N
orbert N. hat einen neuen Job in ei-
nem multinationalen Handelsunter-
nehmen. Er muss oft zu Kundenbesu-
chen im In- und Ausland. Dafür sitzt er viel
im Flugzeug und viel in der Bahn. Das heißt
immer öfter: zeitig in der Früh zum Flugha-
fen oder Bahnhof und oft erst spätabends
zurück. „Sind diese langen Reisezeiten tat-
sächlich von meinem Gehalt abgedeckt?“,
fragt N. Und gilt die Reisezeit wirklich als
unbezahlte Freizeit, wie N’s Chef meint?
„Nein“, sagt AK Arbeitsrechtsexperte Mat-
thias Piffl. „Reisezeiten sind Arbeitszeit und
daher auch zu bezahlen.“ Die Bezahlung
kann jedoch unterschiedlich hoch verein-
bart sein, je nachdem wie gereist wird. Bei
Geld für Reisezeit
Wenn Sie im Firmenauftrag reisen, ist die Reisezeit Arbeitszeit.
Firmenreisen: Achten Sie auf klare Vereinbarungen
Norbert N. regelt der Kollektivvertrag für
Handelsangestellte, dass Reisezeiten im-
mer mit dem vollen Entgelt zu bezahlen
sind. Wenn es weder im Arbeitsvertrag
noch im Kollektivvertrag oder in einer Be-
triebsvereinbarung eine Regelung über die
Bezahlung von Reisezeiten gibt, muss die
Firma immer das volle Entgelt zahlen.
Wenn Norbert N. für seine Firma mehr
als die vereinbarte Normalarbeitszeit auf
Reisen ist, so leistet er Überstunden. Diese
müssen auch entsprechend bezahlt oder
durch Zeitausgleich abgegolten werden.
Herr N. hat dies mit seiner Firma geklärt: Er
bekommt eine Nachzahlung und ab jetzt die
volle Reisezeit meist in Freizeit abgegolten.
Tipp
von Matthias Piffl,
AK ARBEITSRECHTSEXPERTE
Es geht um Ihr hart verdientes Geld.
Aber
für viele ist schon die monatliche Lohn- oder
Gehaltsabrechnung ein Buch mit sieben
Siegeln. Wie viele
Überstunden
etwa sollen
Sie sich auszahlen lassen?
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Für jede Überstunde bekommen Sie
einen Grundlohn plus Zuschlag. Sie müssen
den Grundlohn für jede Überstunde versteu-
ern, aber bei den Zuschlägen ist zumindest
ein Teil steuerfrei. Es lohnt sich vor allem,
diese Überstunden mit dem steuerfreien
Zuschlag auszahlen zu lassen.
■
Am häufigsten sind Überstunden
mit
einem Zuschlag von 50 Prozent des Grund-
lohns. In der Regel sind bei 10 Stunden die
Zuschläge steuerfrei, bis zu einer Höchstgren-
ze von 86 Euro im Monat.
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Mehr steuerfreie Zuschläge gibt es,
wenn sie nachts, sonntags oder an Feiertagen
Überstunden leisten. Dann sind Überstunden-
zuschläge bis zu 360 Euro im Monat
steuerfrei. Wenn Sie überwiegend nachts
arbeiten, sogar bis 540 Euro im Monat.
■
Wenn Sie eine Gleitzeitvereinbarung
haben,
dann werden die Stunden zumeist
erst am Ende einer Gleitzeitperiode abgerech-
net. Dann wird geklärt, ob es sich um Gleit-
oder Überstunden handelt. Es gibt Gleitzeitpe-
rioden zwischen 1 Monat und 12 Monaten.
■
Achtung:
Wenn innerhalb der Gleitzeit
Überstunden angeordnet werden, müssen
diese mit Zuschlag ausbezahlt oder mit
Zeitzuschlag in Freizeit abgegolten
werden.
Lohnabrechnung:
Alles klar?
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