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AK FÜR SIE 07–08/2015

job

tipps

Für so genannte aktive Reisezeiten gibt es das volle Entgelt

. Als aktive Reisezeit

gilt, wenn Sie beim Reisen stark gefordert werden, etwa wenn Sie ein Auto selbst lenken oder

unterwegs im Zug am Laptop arbeiten.

So genannte passive Reisezeiten

können auch mit einem geringeren Entgelt bezahlt

werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

Ihnen stehen Reisespesen zu.

Die Übernachtung, die Fahrkarte oder Essensrechnungen:

Was genau bezahlt wird, wird häufig in Kollektivverträgen geregelt, manchmal auch in Arbeitsver-

trägen oder Betriebsvereinbarungen. Aufwand für Essen wird oft pauschal als Diäten oder Taggeld

abgegolten. Gibt es keine Vereinbarungen, muss nur der „notwendige Aufwand“ ersetzt werden.

Was jedoch im Einzelfall wirklich notwendig war, kann Ihr Arbeitgeber anders sehen als Sie.

Treffen Sie vor Dienstreisen eine Vereinbarung, was wie in welcher Höhe abgegolten wird.

Bezahlung von Dienstreisen

Foto: picturedesk.com / Picture Alliance / Jens Schierenbeck

N

orbert N. hat einen neuen Job in ei-

nem multinationalen Handelsunter-

nehmen. Er muss oft zu Kundenbesu-

chen im In- und Ausland. Dafür sitzt er viel

im Flugzeug und viel in der Bahn. Das heißt

immer öfter: zeitig in der Früh zum Flugha-

fen oder Bahnhof und oft erst spätabends

zurück. „Sind diese langen Reisezeiten tat-

sächlich von meinem Gehalt abgedeckt?“,

fragt N. Und gilt die Reisezeit wirklich als

unbezahlte Freizeit, wie N’s Chef meint?

„Nein“, sagt AK Arbeitsrechtsexperte Mat-

thias Piffl. „Reisezeiten sind Arbeitszeit und

daher auch zu bezahlen.“ Die Bezahlung

kann jedoch unterschiedlich hoch verein-

bart sein, je nachdem wie gereist wird. Bei

Geld für Reisezeit

Wenn Sie im Firmenauftrag reisen, ist die Reisezeit Arbeitszeit.

Firmenreisen: Achten Sie auf klare Vereinbarungen

Norbert N. regelt der Kollektivvertrag für

Handelsangestellte, dass Reisezeiten im-

mer mit dem vollen Entgelt zu bezahlen

sind. Wenn es weder im Arbeitsvertrag

noch im Kollektivvertrag oder in einer Be-

triebsvereinbarung eine Regelung über die

Bezahlung von Reisezeiten gibt, muss die

Firma immer das volle Entgelt zahlen.

Wenn Norbert N. für seine Firma mehr

als die vereinbarte Normalarbeitszeit auf

Reisen ist, so leistet er Überstunden. Diese

müssen auch entsprechend bezahlt oder

durch Zeitausgleich abgegolten werden.

Herr N. hat dies mit seiner Firma geklärt: Er

bekommt eine Nachzahlung und ab jetzt die

volle Reisezeit meist in Freizeit abgegolten.

Tipp

von Matthias Piffl,

AK ARBEITSRECHTSEXPERTE

Es geht um Ihr hart verdientes Geld.

Aber

für viele ist schon die monatliche Lohn- oder

Gehaltsabrechnung ein Buch mit sieben

Siegeln. Wie viele

Überstunden

etwa sollen

Sie sich auszahlen lassen?

Für jede Überstunde bekommen Sie

einen Grundlohn plus Zuschlag. Sie müssen

den Grundlohn für jede Überstunde versteu-

ern, aber bei den Zuschlägen ist zumindest

ein Teil steuerfrei. Es lohnt sich vor allem,

diese Überstunden mit dem steuerfreien

Zuschlag auszahlen zu lassen.

Am häufigsten sind Überstunden

mit

einem Zuschlag von 50 Prozent des Grund-

lohns. In der Regel sind bei 10 Stunden die

Zuschläge steuerfrei, bis zu einer Höchstgren-

ze von 86 Euro im Monat.

Mehr steuerfreie Zuschläge gibt es,

wenn sie nachts, sonntags oder an Feiertagen

Überstunden leisten. Dann sind Überstunden-

zuschläge bis zu 360 Euro im Monat

steuerfrei. Wenn Sie überwiegend nachts

arbeiten, sogar bis 540 Euro im Monat.

Wenn Sie eine Gleitzeitvereinbarung

haben,

dann werden die Stunden zumeist

erst am Ende einer Gleitzeitperiode abgerech-

net. Dann wird geklärt, ob es sich um Gleit-

oder Überstunden handelt. Es gibt Gleitzeitpe-

rioden zwischen 1 Monat und 12 Monaten.

Achtung:

Wenn innerhalb der Gleitzeit

Überstunden angeordnet werden, müssen

diese mit Zuschlag ausbezahlt oder mit

Zeitzuschlag in Freizeit abgegolten

werden.

Lohnabrechnung:

Alles klar?

Arbeitneh-

merrechte

Bestelltelefon:

310 00 10

311

E-Mail:

bestellservice

@ akwien.at

und geben Sie Ihre

Mitgliedsnummer

an.

Sie finden sie auf der Heftrückseite (neben

Ihrem Namen) und auf Ihrer AktivKarte.

AK RATGEBER

wien.arbeiterkammer.at

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