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ALLTAG, GELD

UND

KONSUMENTENSCHUTZ

Miete für alle zahlen

Wird in einer Wohngemeinschaft einmal die Miete nicht

bezahlt, kann ein einziger Mieter zum Handkuss kommen.

Achtung, Falle!

Foto: fotolia.com / Caro

Noch Fragen?

wien.arbeiterkammer.at

AK FÜR SIE 07–08/2015

19

M

an wohnt nicht alleine, aber es

kann passieren, dass man alleine

den Mietzins zahlt. Bei Wohngemein-

schaften ist es häufig so: Der Mietver-

trag wird von allen MitbewohnerInnen

als HauptmieterInnen abgeschlossen

und von jedem Wohnungsgemein-

schafts-Mitglied unterschrieben. „Soll-

te allerdings die Miete einmal nicht be-

zahlt werden, kann sich der Vermieter

einen einzigen Mieter rauspicken

und von ihm den ganzen offenen

Mietzins kassieren“, sagt AK

Wohnrechtsexperte Christi-

an Boschek. „Derjenige,

der den Mietzins bezahlt

hat, kann dann zwar von

den anderen Mitmietern

deren und Mitmieterinnen

deren Anteil verlangen,

manchmal ist das aber

nicht ganz so einfach

oder gar unmöglich, et-

wa wenn ein Wohnungsgemein-

schafts-Mitglied ausgezogen ist“, er-

klärt

Boschek.

„Bei

einer

Mietergemeinschaft hat der Einzelne

oder die Enzelne gegebenenfalls für

die Gemeinschaft einzustehen und

muss sich des Risikos bei Zahlungs-

ausfällen bewusst sein.“ Möchte je-

mand aus der Wohngemeschaft auszie-

hen und aus dem Mietvertag

aussteigen, müssen bei einer Mie-

tergemeinschaft alle anderen Mit-

bewohnerInnen und auch die Ver-

mieterIn zustimmen. „Es ist ratsam,

seine Mitbewohner und Mitbe-

wohnerinnen sorgfältig auszu-

wählen und klare Vereinbarungen

zu treffen, da Auszug und Wech-

sel einzelner Wohngemein-

schafts-Mitglieder zu

Problemen führen

können“, so Bo-

schek.

Kindergarten: Trotz

Storno zahlen?

Dürfen die das?

F

rau H. hat im Jänner ihre Tochter im

Privatkindergarten angemeldet. Ihre Tochter

sollte ab September den Kindergarten besuchen.

Dafür musste sie den Beitrag für einen Monat in

der Höhe von 150 Euro als Kaution hinterlegen.

Wenig später erfuhr die Mutter, dass sie ihren

Arbeitsplatz wechseln musste. Somit wäre der

Kindergarten nicht mehr gut für sie erreichbar

gewesen, und sie suchte einen neuen. Frau H.

kündigte daher den Betreuungsvertrag im

Kindergarten Anfang Mai, also mehr als drei

Monate vor Beginn der Betreuung. Dennoch

verlangte der Kindergarten drei Monatsbeiträge

inklusive Essensbeitrag. Insgesamt sollte Frau H.

450 Euro als Kündigungsentschädigung zahlen.

„Dürfen die das?“, fragt Frau H.

So sicher nicht!

Regina Zauner

AK Konsumentenschützerin

F

rau H. muss die Kosten nicht bezahlen, die

der Kindergarten von ihr fordert. Die

Abmeldung des Kindergartenplatzes für ihre

Tochter erfolgte rechtzeitig. Der frei gewordene

Platz für September kann aufgrund der großen

Nachfrage sicherlich wieder nachbesetzt

werden. Dem Kindergarten ist kein finanzieller

Schaden entstanden. Was der Kindergarten

allenfalls verlangen könnte, wäre die Berech-

nung einer Bearbeitungsgebühr. Es ist aber

nicht gerechtfertigt, Kosten wie einen Essens-

beitrag zu verlangen, wenn die Verpflegung gar

nicht erbracht werden muss. Frau H. hat sich

gegen die hohen Geldforderungen gewehrt. Sie

konnte sich mit dem Kindergarten einigen. Die

Kaution von 150 Euro hat der Kindergarten als

Entschädigung für den entstandenen Aufwand

einbehalten, auf den Rest hat er verzichtet.

Wohngemeinschaft: Das gilt

Da Wohngemeinschaften nicht unbegrenzt andauern,

schreiben Sie

schon im Mietvertrag Regelungen fest.

Vereinbaren Sie im Mietvertrag,

dass bei Auszug einer MitbewohnerIn die Mieter-

rechte an die verbleibenden Wohngemeinschafts-Mitglieder oder die neue MitbewohnerIn

abgetreten werden. Verständigen Sie auch den Vermieter oder die Vermieterin.

Haben Sie keine Abtretungsrechte vereinbart,

würden Sie im Vertrag bleiben

und weiter Miete schulden, auch wenn Sie schon woanders wohnen.

Wenn Sie aus dem Vertrag austeigen,

brauchen Sie von allen MietvertragspartnerIn-

nen die Zustimmung – auch von der VermieterIn. Gelingt das nicht, müsste sich die Mieter-

gemeinschaft „zusammenraufen“: Die Verbleibenden müssten untereinander Regeln festlegen.