

ALLTAG, GELD
UND
KONSUMENTENSCHUTZ
Miete für alle zahlen
Wird in einer Wohngemeinschaft einmal die Miete nicht
bezahlt, kann ein einziger Mieter zum Handkuss kommen.
Achtung, Falle!
Foto: fotolia.com / Caro
Noch Fragen?
wien.arbeiterkammer.atAK FÜR SIE 07–08/2015
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M
an wohnt nicht alleine, aber es
kann passieren, dass man alleine
den Mietzins zahlt. Bei Wohngemein-
schaften ist es häufig so: Der Mietver-
trag wird von allen MitbewohnerInnen
als HauptmieterInnen abgeschlossen
und von jedem Wohnungsgemein-
schafts-Mitglied unterschrieben. „Soll-
te allerdings die Miete einmal nicht be-
zahlt werden, kann sich der Vermieter
einen einzigen Mieter rauspicken
und von ihm den ganzen offenen
Mietzins kassieren“, sagt AK
Wohnrechtsexperte Christi-
an Boschek. „Derjenige,
der den Mietzins bezahlt
hat, kann dann zwar von
den anderen Mitmietern
deren und Mitmieterinnen
deren Anteil verlangen,
manchmal ist das aber
nicht ganz so einfach
oder gar unmöglich, et-
wa wenn ein Wohnungsgemein-
schafts-Mitglied ausgezogen ist“, er-
klärt
Boschek.
„Bei
einer
Mietergemeinschaft hat der Einzelne
oder die Enzelne gegebenenfalls für
die Gemeinschaft einzustehen und
muss sich des Risikos bei Zahlungs-
ausfällen bewusst sein.“ Möchte je-
mand aus der Wohngemeschaft auszie-
hen und aus dem Mietvertag
aussteigen, müssen bei einer Mie-
tergemeinschaft alle anderen Mit-
bewohnerInnen und auch die Ver-
mieterIn zustimmen. „Es ist ratsam,
seine Mitbewohner und Mitbe-
wohnerinnen sorgfältig auszu-
wählen und klare Vereinbarungen
zu treffen, da Auszug und Wech-
sel einzelner Wohngemein-
schafts-Mitglieder zu
Problemen führen
können“, so Bo-
schek.
Kindergarten: Trotz
Storno zahlen?
Dürfen die das?
F
rau H. hat im Jänner ihre Tochter im
Privatkindergarten angemeldet. Ihre Tochter
sollte ab September den Kindergarten besuchen.
Dafür musste sie den Beitrag für einen Monat in
der Höhe von 150 Euro als Kaution hinterlegen.
Wenig später erfuhr die Mutter, dass sie ihren
Arbeitsplatz wechseln musste. Somit wäre der
Kindergarten nicht mehr gut für sie erreichbar
gewesen, und sie suchte einen neuen. Frau H.
kündigte daher den Betreuungsvertrag im
Kindergarten Anfang Mai, also mehr als drei
Monate vor Beginn der Betreuung. Dennoch
verlangte der Kindergarten drei Monatsbeiträge
inklusive Essensbeitrag. Insgesamt sollte Frau H.
450 Euro als Kündigungsentschädigung zahlen.
„Dürfen die das?“, fragt Frau H.
So sicher nicht!
Regina Zauner
AK Konsumentenschützerin
F
rau H. muss die Kosten nicht bezahlen, die
der Kindergarten von ihr fordert. Die
Abmeldung des Kindergartenplatzes für ihre
Tochter erfolgte rechtzeitig. Der frei gewordene
Platz für September kann aufgrund der großen
Nachfrage sicherlich wieder nachbesetzt
werden. Dem Kindergarten ist kein finanzieller
Schaden entstanden. Was der Kindergarten
allenfalls verlangen könnte, wäre die Berech-
nung einer Bearbeitungsgebühr. Es ist aber
nicht gerechtfertigt, Kosten wie einen Essens-
beitrag zu verlangen, wenn die Verpflegung gar
nicht erbracht werden muss. Frau H. hat sich
gegen die hohen Geldforderungen gewehrt. Sie
konnte sich mit dem Kindergarten einigen. Die
Kaution von 150 Euro hat der Kindergarten als
Entschädigung für den entstandenen Aufwand
einbehalten, auf den Rest hat er verzichtet.
Wohngemeinschaft: Das gilt
Da Wohngemeinschaften nicht unbegrenzt andauern,
schreiben Sie
schon im Mietvertrag Regelungen fest.
■
Vereinbaren Sie im Mietvertrag,
dass bei Auszug einer MitbewohnerIn die Mieter-
rechte an die verbleibenden Wohngemeinschafts-Mitglieder oder die neue MitbewohnerIn
abgetreten werden. Verständigen Sie auch den Vermieter oder die Vermieterin.
■
Haben Sie keine Abtretungsrechte vereinbart,
würden Sie im Vertrag bleiben
und weiter Miete schulden, auch wenn Sie schon woanders wohnen.
■
Wenn Sie aus dem Vertrag austeigen,
brauchen Sie von allen MietvertragspartnerIn-
nen die Zustimmung – auch von der VermieterIn. Gelingt das nicht, müsste sich die Mieter-
gemeinschaft „zusammenraufen“: Die Verbleibenden müssten untereinander Regeln festlegen.