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AK FÜR SIE 06/2017
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Keine Strafe für Jobwechsel: Die IT-Spezialistin Barbara wechselte die Firma – und sollte
plötzlich mehr als 9.000 Euro wegen angeblichen Verstoßes gegen die Konkurrenzklausel
zahlen. Die Ex-Firma klagte. Durch Hilfe der AK musste Barbara nicht zahlen
phase wurde sie psychisch krank. „Ich habe
trotzdem versucht weiterzumachen und
ging zur psychologischen Behandlung“, so
Brigitta.
Entschädigung durchgesetzt
Irgendwann ging es für Brigitta aber nicht
mehr, ihre Ärztin schrieb sie umgehend
krank: „Ich erhielt die Diagnose Burn-out und
Depression mit der Aufforderung, mich nicht
einzuigeln.“ Brigitta besuchte ein kleines
Konzert ihres Lebensgefährten. „Ein Mann
hat mich an diesem Abend immer wieder fo-
tografiert.“ Warum? „Am nächsten Tag läute-
te es an meiner Tür, und die Assistentin des
Chefs übergab mir die fristlose Entlassung.“
Sie wandte sich an die AK, die sie
durch einen langen Prozess
begleitete. Der Mann vom
Abend des Konzerts war ein Privatdetektiv,
der sie nach Auffassung ihres Arbeitgebers
dabei überführte, wie sie unerlaubt im Kran-
kenstand fortgegangen sei. Der Richter sah
es aber als erwiesen an, dass sich Brigitta
aufgrund des ärztlichen Ratschlags richtig
verhalten hatte. Sie bekam eine Entschädi-
gung in Höhe von netto 14.000 Euro. Wo-
bei die Firma gegen das zweitinstanzliche
Urteil noch einmal Einspruch erhob.
Keine Strafe für Jobwechsel
Immer wieder behandelt die Arbeiterkam-
mer auch Fälle, wo Firmen ihre Ex-Be-
schäftigten zu einer Strafe mit dem Ver-
weis auf eine Konkurrenzklausel klagen.
Barbara ist eine von ihnen. Als sie im Früh-
jahr 2013 ihren Arbeitgeber wechselte,
erhielt sie ein paar Wochen danach einen
Brief mit der Aufforderung, mehr als 9.000
Euro an den ehemaligen Arbeitgeber zu
zahlen. Sie kontaktierte die AK.
„Unserer Rechtsansicht nach war die-
se Konkurrenzklausel nicht gültig, da die
Arbeitnehmerin dem Arbeitskräfteüberlas-
sungsgesetz unterlag“, sagt Karmen Riedl,
die den Fall bearbeitet hat. Und Barbara
erinnert sich: „Ich muss ehrlich gestehen,
dass ich schon zwischendurch mal dach-
te, mich auf eine kleinere Summe zu eini-
gen, aber die AK hat mich richtig beraten.“
Sie musste am Schluss genau nichts zah-
len.
n
SINIŠA PUKTALOVI
Alles für Ihr Recht
Die Arbeiterkammer
hilft Ihnen auf
allen Kanälen, zu Ihrem Recht zu kommen.
n
Am Smartphone:
in der AK App
im Lexikon Arbeitsrecht – kostenlos
im App Store und auf Google Play
n
Im Internet
unter
wien.arbeiterkammer.
at/beratung/arbeitundrecht
n
Am Telefon
unter
01/501 65-201
n
Termin
für persönliche Beratung unter
01/501 65-341
– und im Fall der Fälle geht die
Arbeiterkammer mit Ihnen vor Gericht.
Aus der Praxis der ExpertIn-
nen von der Arbeiterkammer:
Antworten auf häufige
Fragen zum Recht in der
Arbeit.
Arbeit: Das
ist Ihr gutes
Recht
?
Muss ich schlechter qualifizierte
Arbeit/weniger Geld akzeptieren?
Weder das Entgelt noch die Art der
Verwendung dürfen in einem bestehenden
Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber einsei-
tig gekürzt oder geändert werden. Das ist
nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers,
der Arbeitnehmerin möglich. Bezüglich der
Verwendung enthalten jedoch viele Ar-
beitsverträge Klauseln, die es dem Arbeit-
geber ermöglichen, die Tätigkeit einseitig
zu verändern. Deshalb: Vor Vertragsunter-
zeichnung genau lesen und eventuell ne-
gative Formulierungen streichen oder um-
schreiben lassen!
?
Darf mich mein Chef jederzeit
kündigen?
Eine Kündigung kann jederzeit aus-
gesprochen werden, allerdings sind die
Kündigungsfristen und -termine einzuhal-
ten. Gibt es einen Betriebsrat, muss er vor
jeder Kündigung verständigt werden. Für
bestimmte Personengruppen und zu be-
stimmten Anlässen gibt es besonderen
Kündigungsschutz, etwa für Schwangere,
während Elternkarenz und Elternteilzeit
und für begünstigte Behinderte. Eine An-
fechtung der Kündigung vor Gericht ist
auch möglich, wenn die Kündigung aus
bestimmten verpönten Motiven erfolgt, et-
wa weil ein/e ArbeitnehmerIn bei der Be-
triebsratswahl antritt. Auch Kündigungen
aus einem diskriminierenden Motiv können
angefochten werden, zum Beispiel Kündi-
gungen aufgrund des Alters und des Ge-
schlechts. Achtung: Es gelten sehr kurze
Fristen für die Anfechtung!
Fotos: Lisi Specht