Table of Contents Table of Contents
Previous Page  12 / 32 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 12 / 32 Next Page
Page Background

12

AK FÜR SIE 06/2017

Keine Strafe für Jobwechsel: Die IT-Spezialistin Barbara wechselte die Firma – und sollte

plötzlich mehr als 9.000 Euro wegen angeblichen Verstoßes gegen die Konkurrenzklausel

zahlen. Die Ex-Firma klagte. Durch Hilfe der AK musste Barbara nicht zahlen

phase wurde sie psychisch krank. „Ich habe

trotzdem versucht weiterzumachen und

ging zur psychologischen Behandlung“, so

Brigitta.

Entschädigung durchgesetzt

Irgendwann ging es für Brigitta aber nicht

mehr, ihre Ärztin schrieb sie umgehend

krank: „Ich erhielt die Diagnose Burn-out und

Depression mit der Aufforderung, mich nicht

einzuigeln.“ Brigitta besuchte ein kleines

Konzert ihres Lebensgefährten. „Ein Mann

hat mich an diesem Abend immer wieder fo-

tografiert.“ Warum? „Am nächsten Tag läute-

te es an meiner Tür, und die Assistentin des

Chefs übergab mir die fristlose Entlassung.“

Sie wandte sich an die AK, die sie

durch einen langen Prozess

begleitete. Der Mann vom

Abend des Konzerts war ein Privatdetektiv,

der sie nach Auffassung ihres Arbeitgebers

dabei überführte, wie sie unerlaubt im Kran-

kenstand fortgegangen sei. Der Richter sah

es aber als erwiesen an, dass sich Brigitta

aufgrund des ärztlichen Ratschlags richtig

verhalten hatte. Sie bekam eine Entschädi-

gung in Höhe von netto 14.000 Euro. Wo-

bei die Firma gegen das zweitinstanzliche

Urteil noch einmal Einspruch erhob.

Keine Strafe für Jobwechsel

Immer wieder behandelt die Arbeiterkam-

mer auch Fälle, wo Firmen ihre Ex-Be-

schäftigten zu einer Strafe mit dem Ver-

weis auf eine Konkurrenzklausel klagen.

Barbara ist eine von ihnen. Als sie im Früh-

jahr 2013 ihren Arbeitgeber wechselte,

erhielt sie ein paar Wochen danach einen

Brief mit der Aufforderung, mehr als 9.000

Euro an den ehemaligen Arbeitgeber zu

zahlen. Sie kontaktierte die AK.

„Unserer Rechtsansicht nach war die-

se Konkurrenzklausel nicht gültig, da die

Arbeitnehmerin dem Arbeitskräfteüberlas-

sungsgesetz unterlag“, sagt Karmen Riedl,

die den Fall bearbeitet hat. Und Barbara

erinnert sich: „Ich muss ehrlich gestehen,

dass ich schon zwischendurch mal dach-

te, mich auf eine kleinere Summe zu eini-

gen, aber die AK hat mich richtig beraten.“

Sie musste am Schluss genau nichts zah-

len.

n

SINIŠA PUKTALOVI

Alles für Ihr Recht

Die Arbeiterkammer

hilft Ihnen auf

allen Kanälen, zu Ihrem Recht zu kommen.

n

Am Smartphone:

in der AK App

im Lexikon Arbeitsrecht – kostenlos

im App Store und auf Google Play

n

Im Internet

unter

wien.arbeiterkammer.

at/beratung/arbeitundrecht

n

Am Telefon

unter

01/501 65-201

n

Termin

für persönliche Beratung unter

01/501 65-341

– und im Fall der Fälle geht die

Arbeiterkammer mit Ihnen vor Gericht.

Aus der Praxis der ExpertIn-

nen von der Arbeiterkammer:

Antworten auf häufige

Fragen zum Recht in der

Arbeit.

Arbeit: Das

ist Ihr gutes

Recht

?

Muss ich schlechter qualifizierte

Arbeit/weniger Geld akzeptieren?

Weder das Entgelt noch die Art der

Verwendung dürfen in einem bestehenden

Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber einsei-

tig gekürzt oder geändert werden. Das ist

nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers,

der Arbeitnehmerin möglich. Bezüglich der

Verwendung enthalten jedoch viele Ar-

beitsverträge Klauseln, die es dem Arbeit-

geber ermöglichen, die Tätigkeit einseitig

zu verändern. Deshalb: Vor Vertragsunter-

zeichnung genau lesen und eventuell ne-

gative Formulierungen streichen oder um-

schreiben lassen!

?

Darf mich mein Chef jederzeit

kündigen?

Eine Kündigung kann jederzeit aus-

gesprochen werden, allerdings sind die

Kündigungsfristen und -termine einzuhal-

ten. Gibt es einen Betriebsrat, muss er vor

jeder Kündigung verständigt werden. Für

bestimmte Personengruppen und zu be-

stimmten Anlässen gibt es besonderen

Kündigungsschutz, etwa für Schwangere,

während Elternkarenz und Elternteilzeit

und für begünstigte Behinderte. Eine An-

fechtung der Kündigung vor Gericht ist

auch möglich, wenn die Kündigung aus

bestimmten verpönten Motiven erfolgt, et-

wa weil ein/e ArbeitnehmerIn bei der Be-

triebsratswahl antritt. Auch Kündigungen

aus einem diskriminierenden Motiv können

angefochten werden, zum Beispiel Kündi-

gungen aufgrund des Alters und des Ge-

schlechts. Achtung: Es gelten sehr kurze

Fristen für die Anfechtung!

Fotos: Lisi Specht