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Noch Fragen?

wien.arbeiterkammer.at

AK FÜR SIE 06/2017

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Von A wie Abfertigung bis Z wie Zusatzverdienst: Es sind viele Fragen, die die

AK ExpertInnen täglich beantworten – und für sie gibt es nichts, was es nicht gibt

S

tellen sie sich vor, Sie haben das Recht auf

Lohn, auf Freizeit am Abend, auf Urlaub,

aber keiner schert sich drum. Das kann

passieren, wenn niemand darauf schaut, dass Sie

Rechte haben – und Recht bekommen. Dafür

sind wir da, dafür sind alle mehr als drei

Millionen ArbeitnehmerInnen in Österreich

Mitglied in der Arbeiterkammer – und mit dieser

Kraft von mehr als drei Millionen schauen wir,

dass Sie Rechte haben und Recht bekommen;

und zwar auch die 800.000 ArbeitnehmerInnen,

die keinen AK Beitrag zahlen, weil sie wenig oder

gar nichts verdienen.

W

ir sind da, wenn wir gebraucht werden.

Demnächst bereits 100.000 gerichtliche

Arbeitsrechtsvertretungen allein in Wien in den

vergangenen 25 Jahren – das zeigt, dass Ihre

Arbeiterkammer eine verlässliche Partnerin für alle

ArbeitnehmerInnen ist, die Sorgen und Probleme

im Arbeitsleben haben. Auf eines sind wir stolz:

Der kostenlose Rechtsschutz der Arbeiterkammer

hilft vor allem auch ArbeiterInnen, zu ihrem Recht

zu kommen. Zwei Drittel der ArbeitnehmerInnen,

denen die AK mittels Klage hilft, sind ArbeiterIn-

nen. Ohne kostenlosen Rechtsschutz wären das

viel weniger – weil sie sich eine Klage auch dann

nicht leisten könnten, wenn sie Recht haben.

A

ktuell sind die ArbeitnehmerInnen mit

schwierigen Entwicklungen konfrontiert. Von

ihnen wird mehr Flexibilität gefordert – im

Widerspruch zu den Erfordernissen eines

erholsamen Familienlebens. Neue Arbeitsformen

wie Crowdworking gefährden ihre Rechte und

das Gefüge des ausgleichenden Arbeits- und

Solzialrechts, ebenso die Angriffe auf die gesetzli-

che Mitgliedschaft in der Arbeiterkammer.

Dagegen treten wir auf. Wir lassen Sie nicht im

Stich.

„Wir lassen Sie

nicht im Stich“

AK Präsident Rudi KASKE

über die

erfolgreiche Unterstützung der AK Mitglieder

durch den AK Rechtsschutz.

?

Was tun, wenn mir der Chef Lohn

schuldig bleibt?

Es empfiehlt sich, den Arbeitgeber

schriftlich aufzufordern, den Lohn nachzu-

zahlen und dafür eine Frist von zehn bis 14

Tagen zu setzen, verbunden mit einer Aus-

trittsdrohung für den Fall, dass innerhalb

dieser Frist nicht das gesamte ausständi-

ge Entgelt ausbezahlt wird. Ein berechtig-

ter vorzeitiger Austritt ist an strenge Form-

vorschriften gebunden. Vereinbaren Sie

einen Termin in der AK!

?

Darf mich mein Chef in den Urlaub

schicken oder vereinbarten Urlaub

streichen?

Urlaub muss zwischen Arbeitgeber und Ar-

beitnehmerIn vereinbart werden. Dabei sind

die persönlichen Interessen der Arbeitneh-

merInnen (etwa Schulferien der Kinder) und

die betrieblichen Interessen zu berücksich-

tigen. In Betrieben, in denen es einen Be-

triebsrat gibt, ist es möglich, Urlaub auch

einseitig durchzusetzen, wenn ein bestimm-

tes Verfahren eingehalten wird. Eine einsei-

tige Durchsetzung des Urlaubswunsches

ist auch dann möglich, wenn man ein kran-

kes Kind betreuen muss und der Anspruch

auf Pflegefreistellung schon aufgebraucht

ist. Ein gewährter Urlaub darf vom Arbeitge-

ber nicht einseitig widerrufen werden. Ist

die Anwesenheit bestimmter Arbeitneh-

merInnen unbedingt erforderlich, um die

Firma vor einem hohen wirtschaftlichen

Schaden zu bewahren, kann die Vereinba-

rung ausnahmsweise widerrufen werden. In

diesem Fall müsste der Arbeitgeber etwai-

ge Stornokosten übernehmen.

?

Darf mich mein Chef wegen eines

Fehlers entlassen?

Eine Entlassung ist die sofortige Be-

endigung des Arbeitsverhältnisses durch

den Arbeitgeber aus einem wichtigen

Grund. Sie kann beträchtliche finanzielle

Nachteile für ArbeitnehmerInnen bedeuten,

etwa den Verlust von Urlaubs- und Weih-

nachtsgeld bei ArbeiterInnen oder den Ver-

lust der Abfertigung alt. Ein Fehler ist übli-

cherweise aber kein Entlassungsgrund. Für

eine Entlassung müssen ArbeitnehmerIn-

nen schon wichtige Gründe wie die Verwei-

gerung der Arbeitsleistung über längere

Zeit, ein Diebstahl oder das Verraten eines

Betriebsgeheimnisses nachgewiesen wer-

den können. In den meisten Fällen muss

der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmerin we-

gen eines Fehlverhaltens mehrmals frucht-

los verwarnt worden sein, bevor man ihn

bzw. sie deshalb entlassen kann.

n

Foto: Sebastian Philipp