

Noch Fragen?
wien.arbeiterkammer.atAK FÜR SIE 06/2017
13
Von A wie Abfertigung bis Z wie Zusatzverdienst: Es sind viele Fragen, die die
AK ExpertInnen täglich beantworten – und für sie gibt es nichts, was es nicht gibt
S
tellen sie sich vor, Sie haben das Recht auf
Lohn, auf Freizeit am Abend, auf Urlaub,
aber keiner schert sich drum. Das kann
passieren, wenn niemand darauf schaut, dass Sie
Rechte haben – und Recht bekommen. Dafür
sind wir da, dafür sind alle mehr als drei
Millionen ArbeitnehmerInnen in Österreich
Mitglied in der Arbeiterkammer – und mit dieser
Kraft von mehr als drei Millionen schauen wir,
dass Sie Rechte haben und Recht bekommen;
und zwar auch die 800.000 ArbeitnehmerInnen,
die keinen AK Beitrag zahlen, weil sie wenig oder
gar nichts verdienen.
W
ir sind da, wenn wir gebraucht werden.
Demnächst bereits 100.000 gerichtliche
Arbeitsrechtsvertretungen allein in Wien in den
vergangenen 25 Jahren – das zeigt, dass Ihre
Arbeiterkammer eine verlässliche Partnerin für alle
ArbeitnehmerInnen ist, die Sorgen und Probleme
im Arbeitsleben haben. Auf eines sind wir stolz:
Der kostenlose Rechtsschutz der Arbeiterkammer
hilft vor allem auch ArbeiterInnen, zu ihrem Recht
zu kommen. Zwei Drittel der ArbeitnehmerInnen,
denen die AK mittels Klage hilft, sind ArbeiterIn-
nen. Ohne kostenlosen Rechtsschutz wären das
viel weniger – weil sie sich eine Klage auch dann
nicht leisten könnten, wenn sie Recht haben.
A
ktuell sind die ArbeitnehmerInnen mit
schwierigen Entwicklungen konfrontiert. Von
ihnen wird mehr Flexibilität gefordert – im
Widerspruch zu den Erfordernissen eines
erholsamen Familienlebens. Neue Arbeitsformen
wie Crowdworking gefährden ihre Rechte und
das Gefüge des ausgleichenden Arbeits- und
Solzialrechts, ebenso die Angriffe auf die gesetzli-
che Mitgliedschaft in der Arbeiterkammer.
Dagegen treten wir auf. Wir lassen Sie nicht im
Stich.
„Wir lassen Sie
nicht im Stich“
AK Präsident Rudi KASKE
über die
erfolgreiche Unterstützung der AK Mitglieder
durch den AK Rechtsschutz.
?
Was tun, wenn mir der Chef Lohn
schuldig bleibt?
Es empfiehlt sich, den Arbeitgeber
schriftlich aufzufordern, den Lohn nachzu-
zahlen und dafür eine Frist von zehn bis 14
Tagen zu setzen, verbunden mit einer Aus-
trittsdrohung für den Fall, dass innerhalb
dieser Frist nicht das gesamte ausständi-
ge Entgelt ausbezahlt wird. Ein berechtig-
ter vorzeitiger Austritt ist an strenge Form-
vorschriften gebunden. Vereinbaren Sie
einen Termin in der AK!
?
Darf mich mein Chef in den Urlaub
schicken oder vereinbarten Urlaub
streichen?
Urlaub muss zwischen Arbeitgeber und Ar-
beitnehmerIn vereinbart werden. Dabei sind
die persönlichen Interessen der Arbeitneh-
merInnen (etwa Schulferien der Kinder) und
die betrieblichen Interessen zu berücksich-
tigen. In Betrieben, in denen es einen Be-
triebsrat gibt, ist es möglich, Urlaub auch
einseitig durchzusetzen, wenn ein bestimm-
tes Verfahren eingehalten wird. Eine einsei-
tige Durchsetzung des Urlaubswunsches
ist auch dann möglich, wenn man ein kran-
kes Kind betreuen muss und der Anspruch
auf Pflegefreistellung schon aufgebraucht
ist. Ein gewährter Urlaub darf vom Arbeitge-
ber nicht einseitig widerrufen werden. Ist
die Anwesenheit bestimmter Arbeitneh-
merInnen unbedingt erforderlich, um die
Firma vor einem hohen wirtschaftlichen
Schaden zu bewahren, kann die Vereinba-
rung ausnahmsweise widerrufen werden. In
diesem Fall müsste der Arbeitgeber etwai-
ge Stornokosten übernehmen.
?
Darf mich mein Chef wegen eines
Fehlers entlassen?
Eine Entlassung ist die sofortige Be-
endigung des Arbeitsverhältnisses durch
den Arbeitgeber aus einem wichtigen
Grund. Sie kann beträchtliche finanzielle
Nachteile für ArbeitnehmerInnen bedeuten,
etwa den Verlust von Urlaubs- und Weih-
nachtsgeld bei ArbeiterInnen oder den Ver-
lust der Abfertigung alt. Ein Fehler ist übli-
cherweise aber kein Entlassungsgrund. Für
eine Entlassung müssen ArbeitnehmerIn-
nen schon wichtige Gründe wie die Verwei-
gerung der Arbeitsleistung über längere
Zeit, ein Diebstahl oder das Verraten eines
Betriebsgeheimnisses nachgewiesen wer-
den können. In den meisten Fällen muss
der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmerin we-
gen eines Fehlverhaltens mehrmals frucht-
los verwarnt worden sein, bevor man ihn
bzw. sie deshalb entlassen kann.
n
Foto: Sebastian Philipp