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job

tipps

Tipp 1:

Arbeitsvertrag abschließen. Ein

mündlicher Vertrag ist zwar gültig. Aber so

ist schwarz auf weiß festgeschrieben, was

zu tun ist, wann der Job beginnt und endet,

und wie viel bezahlt wird.

Tipp 2:

Korrekt sozialversichert? Ferial-

jobberInnen müssen schon vor Arbeitsbe-

ginn angemeldet werden. Man erhält eine

Kopie der Anmeldung.

Tipp 3:

1.000 bis 1.200 Euro sollte der

Ferialjob schon bringen: Er muss mindes-

tens nach Kollektivvertrag bezahlt werden.

Gibt es für eine Branche keinen, zählt die

Vereinbarung. Wurde nichts vereinbart, ist

das ortsübliche Entgelt zu zahlen.

Tipp 4:

Recht auf Pausen. Jugendliche

unter 18 haben ab 4,5 Stunden Arbeit pro

Tag Anspruch auf eine Pause von mindes-

tens einer halben Stunde. Über 18 muss

man spätestens nach sechs Stunden für

eine halbe Stunde pausieren.

Tipp 5:

Anteilig Urlaubszuschuss oder

Weihnachtsgeld bekommt man, wenn es

der Kollektivvertrag vorsieht.

Tipp 6:

2 Tage Urlaubsanspruch pro

Monat. Wer die Urlaubstage nicht konsu-

miert, kriegt am Ende Bares dafür.

Tipp 7:

Arbeitszeit aufzeichnen. Jugendli-

che unter 18 dürfen 40 Stunden wöchent-

lich arbeiten. Gastgewerbe: maximal 45

Stunden pro Woche. Mit Arbeitszeit-Auf-

zeichnungen ist man für einen Streitfall ge-

wappnet.

Tipp 8:

Achtung vor Kleingedrucktem.

Nicht voreilig eine Verzichtserklärung un-

terschreiben!

Tipp 9:

Lohnabrechnung checken. Ein

Gehaltszettel ist auch beim Ferialjob Pflicht.

Bei Unklarheiten nachfragen und wenn et-

was fehlt: Den Arbeitgeber sofort per Ein-

schreiben zur Nachzahlung auffordern.

Tipp 10:

Lohnsteuerausgleich machen.

Wer über das Jahr gerechnet weniger als

12.000 Euro verdient, ist nicht lohnsteuer-

pflichtig und kann sich Geld vom Finanz-

amt zurückholen.

Damit sich der Ferialjob auch lohnt, gilt es, ein paar Dinge zu

beachten.

Wer in den Ferien schuftet statt zu faullen-

zen, soll auch etwas davon haben

Foto: picturedesk.com / isoPix

Ihr Arbeitszeitrechner

unter

zeitspeicher.arbeiterkammer.at

QR-Code fürs Smartphone rechts

10 Tipps zum Ferienjob

Benachteiligungen, weil man eine

Frau oder ein Mann ist,

sind ebenso

verboten wie aufgrund des Familienstandes

(verheiratet, ledig) oder weil man Kinder hat.

Für lesbische, schwule oder trans-

idente Menschen

gilt dies ebenso.

Diskriminierungen aufgrund der

ethni-

schen Zugehörigkeit

sind verboten, z. B.

Stellenanzeigen, in denen offen nur Inlände-

rInnen gesucht werden.

Benachteiligung aufgrund des

Alters

ist

grundsätzlich verboten.

Auch Diskriminierungen von

Menschen

mit Behinderung

sind verboten.

Weltanschauung:

Niemand darf wegen

seiner politischen Einstellung schlechter ge-

stellt werden oder wegen religiöser Symbole,

wie Kippa, Kopftuch, Kreuzanhänger und Co.

Ausnahme: sachlich gerechtfertig-

te Gründe, z. B. wenn

sich etwas in einer

Maschine verfangen könnte. Kein sachlich ge-

rechtfertigter Grund ist: „Das Kopftuch stört

die Kunden und Kundinnen.“

auf

wien.arbeiterkammer.at/

gleichbehandlung

Gleiche Rechte

im Betrieb

Das Gesetz schützt vor Diskriminie-

rung in der Arbeitswelt.

Tipp

Bianca Schrittwieser

AK GLEICHBEHANDLUNGSEXPERTIN

Noch Fragen?

wien.arbeiterkammer.at

AK FÜR SIE 06/2015

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