

job
tipps
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Tipp 1:
Arbeitsvertrag abschließen. Ein
mündlicher Vertrag ist zwar gültig. Aber so
ist schwarz auf weiß festgeschrieben, was
zu tun ist, wann der Job beginnt und endet,
und wie viel bezahlt wird.
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Tipp 2:
Korrekt sozialversichert? Ferial-
jobberInnen müssen schon vor Arbeitsbe-
ginn angemeldet werden. Man erhält eine
Kopie der Anmeldung.
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Tipp 3:
1.000 bis 1.200 Euro sollte der
Ferialjob schon bringen: Er muss mindes-
tens nach Kollektivvertrag bezahlt werden.
Gibt es für eine Branche keinen, zählt die
Vereinbarung. Wurde nichts vereinbart, ist
das ortsübliche Entgelt zu zahlen.
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Tipp 4:
Recht auf Pausen. Jugendliche
unter 18 haben ab 4,5 Stunden Arbeit pro
Tag Anspruch auf eine Pause von mindes-
tens einer halben Stunde. Über 18 muss
man spätestens nach sechs Stunden für
eine halbe Stunde pausieren.
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Tipp 5:
Anteilig Urlaubszuschuss oder
Weihnachtsgeld bekommt man, wenn es
der Kollektivvertrag vorsieht.
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Tipp 6:
2 Tage Urlaubsanspruch pro
Monat. Wer die Urlaubstage nicht konsu-
miert, kriegt am Ende Bares dafür.
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Tipp 7:
Arbeitszeit aufzeichnen. Jugendli-
che unter 18 dürfen 40 Stunden wöchent-
lich arbeiten. Gastgewerbe: maximal 45
Stunden pro Woche. Mit Arbeitszeit-Auf-
zeichnungen ist man für einen Streitfall ge-
wappnet.
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Tipp 8:
Achtung vor Kleingedrucktem.
Nicht voreilig eine Verzichtserklärung un-
terschreiben!
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Tipp 9:
Lohnabrechnung checken. Ein
Gehaltszettel ist auch beim Ferialjob Pflicht.
Bei Unklarheiten nachfragen und wenn et-
was fehlt: Den Arbeitgeber sofort per Ein-
schreiben zur Nachzahlung auffordern.
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Tipp 10:
Lohnsteuerausgleich machen.
Wer über das Jahr gerechnet weniger als
12.000 Euro verdient, ist nicht lohnsteuer-
pflichtig und kann sich Geld vom Finanz-
amt zurückholen.
Damit sich der Ferialjob auch lohnt, gilt es, ein paar Dinge zu
beachten.
Wer in den Ferien schuftet statt zu faullen-
zen, soll auch etwas davon haben
Foto: picturedesk.com / isoPix
Ihr Arbeitszeitrechner
unter
zeitspeicher.arbeiterkammer.at–
QR-Code fürs Smartphone rechts
10 Tipps zum Ferienjob
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Benachteiligungen, weil man eine
Frau oder ein Mann ist,
sind ebenso
verboten wie aufgrund des Familienstandes
(verheiratet, ledig) oder weil man Kinder hat.
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Für lesbische, schwule oder trans-
idente Menschen
gilt dies ebenso.
■
Diskriminierungen aufgrund der
ethni-
schen Zugehörigkeit
sind verboten, z. B.
Stellenanzeigen, in denen offen nur Inlände-
rInnen gesucht werden.
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Benachteiligung aufgrund des
Alters
ist
grundsätzlich verboten.
■
Auch Diskriminierungen von
Menschen
mit Behinderung
sind verboten.
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Weltanschauung:
Niemand darf wegen
seiner politischen Einstellung schlechter ge-
stellt werden oder wegen religiöser Symbole,
wie Kippa, Kopftuch, Kreuzanhänger und Co.
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Ausnahme: sachlich gerechtfertig-
te Gründe, z. B. wenn
sich etwas in einer
Maschine verfangen könnte. Kein sachlich ge-
rechtfertigter Grund ist: „Das Kopftuch stört
die Kunden und Kundinnen.“
auf
wien.arbeiterkammer.at/gleichbehandlung
Gleiche Rechte
im Betrieb
Das Gesetz schützt vor Diskriminie-
rung in der Arbeitswelt.
Tipp
Bianca Schrittwieser
AK GLEICHBEHANDLUNGSEXPERTIN
Noch Fragen?
wien.arbeiterkammer.atAK FÜR SIE 06/2015
19
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