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ALLTAG, GELD

UND

KONSUMENTENSCHUTZ

Geiz ist nicht geil

Wer im Urlaub gefälschte Taschen oder Sonnenbrillen kauft,

kann sich strafbar machen. Vorsicht ist angesagt, rät die AK.

Achtung, Falle!

Hände weg von gefälschten Waren

Prada, Dior, Chanel oder Vuitton

– vergessen Sie nicht, nachgemachte

Waren werden unter miserablen, schlecht bezahlten Arbeitsbedingungen hergestellt.

Seien Sie sich bewusst,

dass Markenprodukte – billig eingekauft am Strand, auf

dem Markt oder über das Internet – in der Regel imitiert sind und hohe Strafen drohen.

Wenn ein Luxusartikel ungewöhnlich billig angeboten wird,

ist punkto Echtheit

Vorsicht geboten.

Reisen Sie aus einem Nicht-EU-Land, etwa der Türkei,

mit einer gefälschten

Ware ein, und werden Sie vom Zoll kontrolliert, stimmen Sie der Beschlagnahme zu. Wenn

Sie der Rechteinhaber weiter verfolgt, setzen Sie sich mit seinem Anwalt in Verbindung.

Foto: picturedesk.com / Visum / Silke Reents

Noch Fragen?

wien.arbeiterkammer.at

AK FÜR SIE 06/2015

21

D

ie Urlaubszeit naht – Sonne, Strand

und gute Laune lassen mitunter

auch das Geldbörsl lockerer sitzen.

Aber Vorsicht beim Shoppen: Wer sich

zum Beispiel in Italien am Strand eine

Coco-Chanel-Sonnenbrille billig kauft,

kann draufzahlen. „Wenn Sie beim Kauf

eines gefälschten Produkts erwischt

werden, wird’s teuer. Die Strafen sind

empfindlich“, warnt AK Konsumenten-

schützerin Daniela Zimmer. Prada,

Christian Dior oder

Louis Vuitton – die Mar-

kenprodukte sind ge-

schützt. „Vergessen Sie

auch nicht, dass die

nachgemachten Pro-

dukte unter miesen,

schlecht bezahlten Ar-

beitsbedingungen her-

gestellt werden. Die Be-

schäftigten bekommen

einen Hungerlohn“, sagt

Zimmer. Wer nachgemachte Produkte

oder nicht bei uns zugelassene Arznei-

en über das Internet bestellt, kann mit-

unter Post vom Zoll bekommen.

Wird die Ware beschlagnahmt, dro-

hen saftige Schadenersatzzahlungen.

Die KundInnen werden darüber infor-

miert, dass es sich vermutlich um eine

Fälschung handelt, und gefragt, ob sie

der Vernichtung der Ware zustimmen.

Tun sie das nicht, droht ein Gerichtsver-

fahren, und das kann rich-

tig teuer werden. „Stim-

men Sie im Zweifelsfall der

Vernichtung der Ware zu“,

rät Zimmer. Aber selbst

dann sind Sie nicht aus

dem Schneider. Es kann

sein, dass der Rechteinha-

ber von KonsumentInnen

zum Beispiel auch eine

Unterlassungserklärung

und Kostenersatz will.

Handy gesperrt trotz

bezahlter Rechnung

Dürfen die das?

H

err P. befand sich gerade inmitten seiner

Urlaubsvorbereitungen, als eine Mahnung

für seine ausstehende Telefonrechnung in den

Briefkasten flatterte. Da Herr P. tags darauf ab-

reiste, blieb das Mahnschreiben unerledigt liegen.

Zurück von seinem Urlaub, fand er eine letzte

Mahnung in der Post. Er müsste die Rechnung

binnen drei Tagen einzahlen, ansonsten würde

sein Telefonanschluss gesperrt werden. Herr P.

zahlte im Shop seines Telefonanbieters die Rech-

nung rechtzeitig bar ein. Zwei Tage später konnte

er dennoch nicht mehr telefonieren. Sein Handy

war gesperrt. Ein Anruf beim Anbieter genügte

zwar, um das Handy wieder freizuschalten. Bei

der nächsten Telefonrechnung war Herr P. jedoch

sehr erstaunt. Er sollte eine Gebühr von 60 Euro

für das Entsperren des Handys zahlen. „Dürfen

die das?“, fragt Herr P.

So sicher nicht!

Regina Zauner

AK Konsumentenschützerin

H

err P. muss die Sperrgebühr für sein

Handy nicht zahlen. Seine Barzahlung war

fristgerecht, wenn auch am letzten Tag der

Zahlungsfrist. Daher war die verhängte Sperre

nicht gerechtfertigt. Für das Einhalten der

Zahlungsfrist ist das rechtzeitige Einlangen des

Rechnungsbetrages beim Telefonanbieter

maßgeblich. Da Herr P. die Rechnung bar

einbezahlt hatte, hatte der Anbieter pünktlich

das Geld. Wir haben Herrn P. geraten, seine

Telefonrechnung schriftlich zu beeinspruchen.

Er sollte noch einmal darauf hinweisen, dass er

die Zahlungsfrist eingehalten hatte. Der

Telefonanbieter schickte daraufhin Herrn P. eine

korrigierte Rechnung – ohne die Sperrgebühr.