

ALLTAG, GELD
UND
KONSUMENTENSCHUTZ
Geiz ist nicht geil
Wer im Urlaub gefälschte Taschen oder Sonnenbrillen kauft,
kann sich strafbar machen. Vorsicht ist angesagt, rät die AK.
Achtung, Falle!
Hände weg von gefälschten Waren
Prada, Dior, Chanel oder Vuitton
– vergessen Sie nicht, nachgemachte
Waren werden unter miserablen, schlecht bezahlten Arbeitsbedingungen hergestellt.
■
Seien Sie sich bewusst,
dass Markenprodukte – billig eingekauft am Strand, auf
dem Markt oder über das Internet – in der Regel imitiert sind und hohe Strafen drohen.
■
Wenn ein Luxusartikel ungewöhnlich billig angeboten wird,
ist punkto Echtheit
Vorsicht geboten.
■
Reisen Sie aus einem Nicht-EU-Land, etwa der Türkei,
mit einer gefälschten
Ware ein, und werden Sie vom Zoll kontrolliert, stimmen Sie der Beschlagnahme zu. Wenn
Sie der Rechteinhaber weiter verfolgt, setzen Sie sich mit seinem Anwalt in Verbindung.
Foto: picturedesk.com / Visum / Silke Reents
Noch Fragen?
wien.arbeiterkammer.atAK FÜR SIE 06/2015
21
D
ie Urlaubszeit naht – Sonne, Strand
und gute Laune lassen mitunter
auch das Geldbörsl lockerer sitzen.
Aber Vorsicht beim Shoppen: Wer sich
zum Beispiel in Italien am Strand eine
Coco-Chanel-Sonnenbrille billig kauft,
kann draufzahlen. „Wenn Sie beim Kauf
eines gefälschten Produkts erwischt
werden, wird’s teuer. Die Strafen sind
empfindlich“, warnt AK Konsumenten-
schützerin Daniela Zimmer. Prada,
Christian Dior oder
Louis Vuitton – die Mar-
kenprodukte sind ge-
schützt. „Vergessen Sie
auch nicht, dass die
nachgemachten Pro-
dukte unter miesen,
schlecht bezahlten Ar-
beitsbedingungen her-
gestellt werden. Die Be-
schäftigten bekommen
einen Hungerlohn“, sagt
Zimmer. Wer nachgemachte Produkte
oder nicht bei uns zugelassene Arznei-
en über das Internet bestellt, kann mit-
unter Post vom Zoll bekommen.
Wird die Ware beschlagnahmt, dro-
hen saftige Schadenersatzzahlungen.
Die KundInnen werden darüber infor-
miert, dass es sich vermutlich um eine
Fälschung handelt, und gefragt, ob sie
der Vernichtung der Ware zustimmen.
Tun sie das nicht, droht ein Gerichtsver-
fahren, und das kann rich-
tig teuer werden. „Stim-
men Sie im Zweifelsfall der
Vernichtung der Ware zu“,
rät Zimmer. Aber selbst
dann sind Sie nicht aus
dem Schneider. Es kann
sein, dass der Rechteinha-
ber von KonsumentInnen
zum Beispiel auch eine
Unterlassungserklärung
und Kostenersatz will.
Handy gesperrt trotz
bezahlter Rechnung
Dürfen die das?
H
err P. befand sich gerade inmitten seiner
Urlaubsvorbereitungen, als eine Mahnung
für seine ausstehende Telefonrechnung in den
Briefkasten flatterte. Da Herr P. tags darauf ab-
reiste, blieb das Mahnschreiben unerledigt liegen.
Zurück von seinem Urlaub, fand er eine letzte
Mahnung in der Post. Er müsste die Rechnung
binnen drei Tagen einzahlen, ansonsten würde
sein Telefonanschluss gesperrt werden. Herr P.
zahlte im Shop seines Telefonanbieters die Rech-
nung rechtzeitig bar ein. Zwei Tage später konnte
er dennoch nicht mehr telefonieren. Sein Handy
war gesperrt. Ein Anruf beim Anbieter genügte
zwar, um das Handy wieder freizuschalten. Bei
der nächsten Telefonrechnung war Herr P. jedoch
sehr erstaunt. Er sollte eine Gebühr von 60 Euro
für das Entsperren des Handys zahlen. „Dürfen
die das?“, fragt Herr P.
So sicher nicht!
Regina Zauner
AK Konsumentenschützerin
H
err P. muss die Sperrgebühr für sein
Handy nicht zahlen. Seine Barzahlung war
fristgerecht, wenn auch am letzten Tag der
Zahlungsfrist. Daher war die verhängte Sperre
nicht gerechtfertigt. Für das Einhalten der
Zahlungsfrist ist das rechtzeitige Einlangen des
Rechnungsbetrages beim Telefonanbieter
maßgeblich. Da Herr P. die Rechnung bar
einbezahlt hatte, hatte der Anbieter pünktlich
das Geld. Wir haben Herrn P. geraten, seine
Telefonrechnung schriftlich zu beeinspruchen.
Er sollte noch einmal darauf hinweisen, dass er
die Zahlungsfrist eingehalten hatte. Der
Telefonanbieter schickte daraufhin Herrn P. eine
korrigierte Rechnung – ohne die Sperrgebühr.