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Noch Fragen?

wien.arbeiterkammer.at

AK FÜR SIE 12/2017 – 01/2018

19

job

tipps

Ihr Arbeitszeitrechner

unter

ak-zeitspeicher.at

Arbeit in der Kälte

Es gibt keine Temperaturgrenze

, die vor-

schreibt, wann Arbeit im Freien nicht mehr

erlaubt ist. Aber die Arbeitgeber haben eine

Fürsorgepflicht: Sie müssen Gefahren für

ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter etwa

bei Schnee und Eis bewerten und für aus-

reichend Kälteschutz, zum Beispiel warme

Arbeitskleidung, Aufwärmpausen, Aufwärm-

räume oder heiße Getränke sorgen.

Ausnahme: Für Beschäftigte auf Baustellen

gilt: Sie können an Kältetagen die Arbeit nie-

derlegen und bekommen eine Entschädigung

für den entgangenen Verdiesnt. Ab Minus

10 Grad gefühlte Temperatur, laut offiziel-

ler Messung, darf die Arbeit unterbrochen

werden. Hat sich das Wetter nach 3 Stunden

nicht gebessert, kann die Arbeit für diesen

Tag beendet werden. Verantwortlich dafür ist

der Arbeitgeber.

Pause muss sein

Wie oft und wie lange

Sie Pause machen

dürfen, ist gesetzlich geregelt: Wer mehr als

sechs Stunden am Tag arbeitet, hat Anspruch

auf eine halbe Stunde Pause. Diese Pause

kann im Interesse der Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer oder des Betriebes in zwei Mal

15 Minuten oder drei Mal 10 Minuten geteilt

werden. Kleine Erholungsphasen brauchen

Sie aber auch zwischendurch. Wenn Sie un-

unterbrochen am Bildschirm arbeiten, dürfen

Sie alle 50 Minuten eine Bildschirmpause von

10 Minuten oder einen Tätigkeitswechsel weg

vom Bildschirm machen.

Kein Zwangsurlaub

Der Chef will spontan einen Skiurlaub

einlegen und die Belegschaft in dieser Zeit

in den Urlaub schicken. Das geht so nicht:

Urlaub muss immer zwischen der Firma

und den Beschäftigten vereinbart werden.

Einseitigen Urlaubsanordnungen müssen Sie

nicht zustimmen, wenn Sie andere Pläne mit

Ihren freien Tagen haben. Widersprechen

Sie schriftlich und erklären Sie sich arbeits-

bereit. Dann können Sie notfalls vor Gericht

beweisen, dass Sie mit der Vereinbarung nicht

einverstanden waren.

kurz

notiert

Im Gastgewerbe sind Überstunden mit einem 50-Prozent Zuschlag zu bezahlen. Manche

Kollektivverträge sehen auch höhere Zuschläge vor.

Im Gastgewerbe

dürfen in Zeiten erhöhten Arbeitsbedarfes, etwa über Feiertage,

ausnahmsweise wöchentlich bis zu 15 Überstunden geleistet werden.

Zeitausgleich oder Geld?

Wenn Sie keinen Zeitausgleich vereinbart haben, muss Ihr

Arbeitgeber Ihre Überstunden sowie die Zuschläge ausbezahlen.

Achtung Fristen!

Entgeltansprüche für Überstunden verfallen im Gastgewerbe, wenn sie

nicht innerhalb von 4 Monaten nach der Lohnabrechnung über deren Leistung schriftlich

geltend gemacht werden.

Schreiben Sie täglich ihre Arbeitszeiten auf

und führen Sie Beginn und Ende der

Arbeitszeit sowie die gehaltene Pause extra an.

Tipp

von Christoph Täubel,

AK ARBEITSRECHTSEXPERTE

Überstunden im Gastgewerbe

S

abine K. arbeitete in einem Restau-

rant als Kellnerin. Im November und

Dezember 2016 fanden im Betrieb

besonders viele Weihnachtsfeiern statt,

überdies fiel eine Kollegin aus. Sabine K.

sprang ein und kam schnell auf rund 30

Überstunden. Sie hatte sich alle Arbeits-

stunden genau notiert und wandte sich im

Jänner 2017 mehrmals an ihren Chef, weil

dieser die Überstunden nicht bezahlte.

Doch er vertröstete sie immer wieder.

Schließlich bat Sabine K. die Arbeiter-

kammer um Hilfe. AK Arbeitsrechtsexperte

Christoph Täubel prüfte die Lohnabrech-

Geld für Überstunden

30 Überstunden in der Vorweihnachtszeit: Weil Kellnerin Sabine K. ihre

Arbeitszeiten notierte, konnte die AK 400 Euro für sie hereinholen.

Im Gastgewerbe herrscht Hochbetrieb in der Vorweihnachtszeit. Die AK rät Beschäftigten:

Notieren Sie Ihre Arbeitszeit genau

nungen und Arbeitszeitaufzeichnungen. Er-

gebnis: Es wurden weder Überstunden

noch Zuschläge bezahlt. Weil Sabine K. al-

les genau notiert hatte, reichte ein Brief der

Arbeiterkammer mit einer Klagsandrohung

an den Chef. Dieser zahlte schließlich 400

Euro an Frau K. AK Experte Christoph Täu-

bel rät allen, die häufig Überstunden ma-

chen: „Genaue Arbeitszeitaufzeichnungen

sind ganz wichtig. Nur mit diesen können

wir Ihr hart verdientes Geld auch vor Ge-

richt durchsetzen.“

Den AK Arbeitszeitlkalender gibt es unter

bestellservice

@

akwien.at

picturedesk.com / dpa / Felix Hörhager