

Noch Fragen?
wien.arbeiterkammer.atAK FÜR SIE 12/2017 – 01/2018
19
job
tipps
Ihr Arbeitszeitrechner
unter
ak-zeitspeicher.atArbeit in der Kälte
Es gibt keine Temperaturgrenze
, die vor-
schreibt, wann Arbeit im Freien nicht mehr
erlaubt ist. Aber die Arbeitgeber haben eine
Fürsorgepflicht: Sie müssen Gefahren für
ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter etwa
bei Schnee und Eis bewerten und für aus-
reichend Kälteschutz, zum Beispiel warme
Arbeitskleidung, Aufwärmpausen, Aufwärm-
räume oder heiße Getränke sorgen.
Ausnahme: Für Beschäftigte auf Baustellen
gilt: Sie können an Kältetagen die Arbeit nie-
derlegen und bekommen eine Entschädigung
für den entgangenen Verdiesnt. Ab Minus
10 Grad gefühlte Temperatur, laut offiziel-
ler Messung, darf die Arbeit unterbrochen
werden. Hat sich das Wetter nach 3 Stunden
nicht gebessert, kann die Arbeit für diesen
Tag beendet werden. Verantwortlich dafür ist
der Arbeitgeber.
Pause muss sein
Wie oft und wie lange
Sie Pause machen
dürfen, ist gesetzlich geregelt: Wer mehr als
sechs Stunden am Tag arbeitet, hat Anspruch
auf eine halbe Stunde Pause. Diese Pause
kann im Interesse der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer oder des Betriebes in zwei Mal
15 Minuten oder drei Mal 10 Minuten geteilt
werden. Kleine Erholungsphasen brauchen
Sie aber auch zwischendurch. Wenn Sie un-
unterbrochen am Bildschirm arbeiten, dürfen
Sie alle 50 Minuten eine Bildschirmpause von
10 Minuten oder einen Tätigkeitswechsel weg
vom Bildschirm machen.
Kein Zwangsurlaub
Der Chef will spontan einen Skiurlaub
einlegen und die Belegschaft in dieser Zeit
in den Urlaub schicken. Das geht so nicht:
Urlaub muss immer zwischen der Firma
und den Beschäftigten vereinbart werden.
Einseitigen Urlaubsanordnungen müssen Sie
nicht zustimmen, wenn Sie andere Pläne mit
Ihren freien Tagen haben. Widersprechen
Sie schriftlich und erklären Sie sich arbeits-
bereit. Dann können Sie notfalls vor Gericht
beweisen, dass Sie mit der Vereinbarung nicht
einverstanden waren.
kurz
notiert
Im Gastgewerbe sind Überstunden mit einem 50-Prozent Zuschlag zu bezahlen. Manche
Kollektivverträge sehen auch höhere Zuschläge vor.
■
Im Gastgewerbe
dürfen in Zeiten erhöhten Arbeitsbedarfes, etwa über Feiertage,
ausnahmsweise wöchentlich bis zu 15 Überstunden geleistet werden.
■
Zeitausgleich oder Geld?
Wenn Sie keinen Zeitausgleich vereinbart haben, muss Ihr
Arbeitgeber Ihre Überstunden sowie die Zuschläge ausbezahlen.
■
Achtung Fristen!
Entgeltansprüche für Überstunden verfallen im Gastgewerbe, wenn sie
nicht innerhalb von 4 Monaten nach der Lohnabrechnung über deren Leistung schriftlich
geltend gemacht werden.
■
Schreiben Sie täglich ihre Arbeitszeiten auf
und führen Sie Beginn und Ende der
Arbeitszeit sowie die gehaltene Pause extra an.
Tipp
von Christoph Täubel,
AK ARBEITSRECHTSEXPERTE
Überstunden im Gastgewerbe
S
abine K. arbeitete in einem Restau-
rant als Kellnerin. Im November und
Dezember 2016 fanden im Betrieb
besonders viele Weihnachtsfeiern statt,
überdies fiel eine Kollegin aus. Sabine K.
sprang ein und kam schnell auf rund 30
Überstunden. Sie hatte sich alle Arbeits-
stunden genau notiert und wandte sich im
Jänner 2017 mehrmals an ihren Chef, weil
dieser die Überstunden nicht bezahlte.
Doch er vertröstete sie immer wieder.
Schließlich bat Sabine K. die Arbeiter-
kammer um Hilfe. AK Arbeitsrechtsexperte
Christoph Täubel prüfte die Lohnabrech-
Geld für Überstunden
30 Überstunden in der Vorweihnachtszeit: Weil Kellnerin Sabine K. ihre
Arbeitszeiten notierte, konnte die AK 400 Euro für sie hereinholen.
Im Gastgewerbe herrscht Hochbetrieb in der Vorweihnachtszeit. Die AK rät Beschäftigten:
Notieren Sie Ihre Arbeitszeit genau
nungen und Arbeitszeitaufzeichnungen. Er-
gebnis: Es wurden weder Überstunden
noch Zuschläge bezahlt. Weil Sabine K. al-
les genau notiert hatte, reichte ein Brief der
Arbeiterkammer mit einer Klagsandrohung
an den Chef. Dieser zahlte schließlich 400
Euro an Frau K. AK Experte Christoph Täu-
bel rät allen, die häufig Überstunden ma-
chen: „Genaue Arbeitszeitaufzeichnungen
sind ganz wichtig. Nur mit diesen können
wir Ihr hart verdientes Geld auch vor Ge-
richt durchsetzen.“
Den AK Arbeitszeitlkalender gibt es unter
bestellservice
@
akwien.atpicturedesk.com / dpa / Felix Hörhager