

ALLTAG, GELD
UND
KONSUMENTENSCHUTZ
Noch Fragen?
wien.arbeiterkammer.atAK FÜR SIE 12/2017 – 01/2018
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Im Netz verfangen
Wer per Mausklick in Übersee einkauft, sollte sich im Vor-
hinein über das Unternehmen informieren, warnt die AK.
Achtung, Falle!
Urlaub: Restpreis zu
früh verlangt
Dürfen die das?
H
err K. und seine Frau buchten eine Reise
nach Marienbad in Tschechien und zahlten
für die Reise 20 Prozent an. Da Familie K.
öfters in den Urlaub fährt, las sich Herr K. die
allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Unternehmens genau durch. Darin wird darauf
hingewiesen, dass die Restzahlung frühestens
20 Tage vor Reiseantritt erfolgen sollte. Doch
Familie K. war ziemlich überrascht, als schon
viel früher Post vom Reiseveranstalter in ihrem
Briefkasten landete. Sie sollte den restlichen
Betrag bereits mehr als zwei Monate vor
Reiseantritt bezahlen. Als Grund nannte der
Reiseveranstalter, dass er sich auf Urlaub befin-
de und zuvor „die Reise noch abschließen
möchte“. Familie K. war mehr als verwundert
über die Forderung des Unternehmens.
„Dürfen die das?“, fragt Familie K.
So sicher nicht!
Sonja Hötsch,
AK Konsumentenschützerin
R
eiseveranstalter können die Restzahlung
des Reisepreises nicht verlangen, wann sie
wollen. Es hat nämlich einen triftigen Grund,
warum die Restzahlung frühestens 20 Tage vor
Reisebeginn und nur gegen Aushändigung der
Reiseunterlagen zu leisten ist. Das hat mit dem
Schutz vor der Insolvenz eines Unternehmens
zu tun. Reiseveranstalter müssen über eine
aufrechte Insolvenzsicherung verfügen.
Damit diese im Insolvenzfall auch greift,
müssen sich Reisebüro und Co. an die
Spielregeln halten und dürfen den Reisepreis
nicht früher verlangen. Ansonsten könnten
KonsumentInnen im Insolvenzfall um ihr Geld
umfallen. Wir haben Familie K. daher dringend
abgeraten, den noch offenen Preis verfrüht zu
zahlen.
Foto: Christian Fischer
F
rau L. suchte nach einem neuen
Kleid. Sie surfte auf diversen Sei-
ten im Internet und wurde fündig.
Das Kleid war mit 50 Euro ein wahres
Schnäppchen. Verkauft wurde der Arti-
kel von einem Händler in China. Frau L.
bestellte, als Zahlungsart wählte sie die
Kreditkarte.
Nach einigen Wochen kam die er-
sehnte Lieferung. Als Frau L. das Paket
öffnete, war die Enttäu-
schung groß. Denn
darin war ein ganz
anderes
Kleid, als sie bestellt hatte. Weder Farbe
noch Schnitt entsprachen ihrem
Wunschartikel. Frau L. war verärgert.
Sie schickte das Kleid zurück. In der
Zwischenzeit war auch das Geld von
der Kreditkarte abgebucht. Ihr bestell-
tes Produkt kam aber nie an. Frau L.
versuchte mehrmals, mit dem Unter-
nehmen in China Kontakt aufzuneh-
men, jedoch ohne Erfolg. Die Firma re-
agierte nicht.
„Derartige Fälle sind uns leider
bekannt – falsche Ware, Geld weg“,
weiß AK Konsumentenschützerin Anja
Mayer. „Bei Bestellungen im Internet
sollten Sie immer prüfen, ob das Un-
ternehmen Kontaktdaten angibt“, rät
Mayer. „Häufig sind Ansprüche ge-
genüber Unternehmen, die ihren Sitz
in Asien haben, schwer bis gar nicht
durchsetzbar. Man sollte besonders
vorsichtig sein, wenn Produkte zu ei-
nem auffallend günstigen Preis ange-
boten werden. Manchmal kann auf-
fallend billig am Ende teuer werden!“
■
DS
Online-Kauf: Unternehmen durchleuchten
Wenn Sie bei einem für Sie nicht bekannten
Anbieter bestellen wollen,
prüfen Sie vorab, ob es entsprechende Einträge im Internet gibt.
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Vergewissern Sie sich vor der Bestellung,
dass die Firma über eine Kontaktad-
resse verfügt. Ansprüche gegenüber Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU sind schwer
und oft leider gar nicht durchzusetzen.
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Vorsicht, wenn mit auffallend günstigen Preisen geworben wird,
die eher nicht
üblich sind. Vergleichen Sie Preise und Angebot etwa in Preisvergleichsportalen.