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ALLTAG, GELD

UND

KONSUMENTENSCHUTZ

Noch Fragen?

wien.arbeiterkammer.at

AK FÜR SIE 12/2017 – 01/2018

21

Im Netz verfangen

Wer per Mausklick in Übersee einkauft, sollte sich im Vor-

hinein über das Unternehmen informieren, warnt die AK.

Achtung, Falle!

Urlaub: Restpreis zu

früh verlangt

Dürfen die das?

H

err K. und seine Frau buchten eine Reise

nach Marienbad in Tschechien und zahlten

für die Reise 20 Prozent an. Da Familie K.

öfters in den Urlaub fährt, las sich Herr K. die

allgemeinen Geschäftsbedingungen des

Unternehmens genau durch. Darin wird darauf

hingewiesen, dass die Restzahlung frühestens

20 Tage vor Reiseantritt erfolgen sollte. Doch

Familie K. war ziemlich überrascht, als schon

viel früher Post vom Reiseveranstalter in ihrem

Briefkasten landete. Sie sollte den restlichen

Betrag bereits mehr als zwei Monate vor

Reiseantritt bezahlen. Als Grund nannte der

Reiseveranstalter, dass er sich auf Urlaub befin-

de und zuvor „die Reise noch abschließen

möchte“. Familie K. war mehr als verwundert

über die Forderung des Unternehmens.

„Dürfen die das?“, fragt Familie K.

So sicher nicht!

Sonja Hötsch,

AK Konsumentenschützerin

R

eiseveranstalter können die Restzahlung

des Reisepreises nicht verlangen, wann sie

wollen. Es hat nämlich einen triftigen Grund,

warum die Restzahlung frühestens 20 Tage vor

Reisebeginn und nur gegen Aushändigung der

Reiseunterlagen zu leisten ist. Das hat mit dem

Schutz vor der Insolvenz eines Unternehmens

zu tun. Reiseveranstalter müssen über eine

aufrechte Insolvenzsicherung verfügen.

Damit diese im Insolvenzfall auch greift,

müssen sich Reisebüro und Co. an die

Spielregeln halten und dürfen den Reisepreis

nicht früher verlangen. Ansonsten könnten

KonsumentInnen im Insolvenzfall um ihr Geld

umfallen. Wir haben Familie K. daher dringend

abgeraten, den noch offenen Preis verfrüht zu

zahlen.

Foto: Christian Fischer

F

rau L. suchte nach einem neuen

Kleid. Sie surfte auf diversen Sei-

ten im Internet und wurde fündig.

Das Kleid war mit 50 Euro ein wahres

Schnäppchen. Verkauft wurde der Arti-

kel von einem Händler in China. Frau L.

bestellte, als Zahlungsart wählte sie die

Kreditkarte.

Nach einigen Wochen kam die er-

sehnte Lieferung. Als Frau L. das Paket

öffnete, war die Enttäu-

schung groß. Denn

darin war ein ganz

anderes

Kleid, als sie bestellt hatte. Weder Farbe

noch Schnitt entsprachen ihrem

Wunschartikel. Frau L. war verärgert.

Sie schickte das Kleid zurück. In der

Zwischenzeit war auch das Geld von

der Kreditkarte abgebucht. Ihr bestell-

tes Produkt kam aber nie an. Frau L.

versuchte mehrmals, mit dem Unter-

nehmen in China Kontakt aufzuneh-

men, jedoch ohne Erfolg. Die Firma re-

agierte nicht.

„Derartige Fälle sind uns leider

bekannt – falsche Ware, Geld weg“,

weiß AK Konsumentenschützerin Anja

Mayer. „Bei Bestellungen im Internet

sollten Sie immer prüfen, ob das Un-

ternehmen Kontaktdaten angibt“, rät

Mayer. „Häufig sind Ansprüche ge-

genüber Unternehmen, die ihren Sitz

in Asien haben, schwer bis gar nicht

durchsetzbar. Man sollte besonders

vorsichtig sein, wenn Produkte zu ei-

nem auffallend günstigen Preis ange-

boten werden. Manchmal kann auf-

fallend billig am Ende teuer werden!“

DS

Online-Kauf: Unternehmen durchleuchten

Wenn Sie bei einem für Sie nicht bekannten

Anbieter bestellen wollen,

prüfen Sie vorab, ob es entsprechende Einträge im Internet gibt.

Vergewissern Sie sich vor der Bestellung,

dass die Firma über eine Kontaktad-

resse verfügt. Ansprüche gegenüber Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU sind schwer

und oft leider gar nicht durchzusetzen.

Vorsicht, wenn mit auffallend günstigen Preisen geworben wird,

die eher nicht

üblich sind. Vergleichen Sie Preise und Angebot etwa in Preisvergleichsportalen.