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Herbert U. hat mit seinen 57 Jahren
schon einiges geleistet:
20 Jahre lang war
er auf Montage. Ein anstrengender Beruf, für
den er privat einen hohen Preis zahlen musste:
Der Job hat ihn „zwei Ehen gekostet“. Nach ei-
nem Herzinfarkt verringerte er seine Belastung,
wechselte zu einem großen Gasanlagenbetrieb
in Wien und leitete dort nur noch kleinere
Teams. Dann kam der zweite Herzinfarkt.
Seither kann Herbert U.
körperlich nur mehr
leichte Arbeiten leisten, darf nicht in der Höhe
arbeiten, er darf sich nicht Hitze oder Kälte
aussetzen oder einer Staubbelastung. Kurz:
Seinem Beruf als Installateur konnte er
keinesfalls mehr nachgehen. Also stellte er
nach mehr als 40 Berufsjahren einen
Pensionsantrag. Zuerst wurde jedoch geprüft,
ob Herbert U. nicht auch eine berufliche
Umschulung machen könnte. Dafür hätte er
Umschulungsgeld bekommen.
Jedoch:
Danach wäre er fast 60 Jahre alt
gewesen. Jobchancen? Gleich null. Die AK
kämpfte deshalb für seine Pension. Der Richter
entschied für Herbert U. In der Praxis ist man
ab 55 Jahren besonders mit gesundheitlichen
Einschränkungen chancenlos am Arbeitsmarkt,
solange kein Umdenken bei den Arbeitgebern
stattfindet. Herr U. bekommt jetzt eine Pension
von rund 2.000 Euro im Monat.
Verdienter
Ruhestand
Wolfgang Panhölzl
AK PENSIONSEXPERTE
Auch im Ausland müssen Sie sich von einem Arzt eine Krankmeldung holen. Diese müssen Sie
bei der für Sie zuständigen Krankenkasse genehmigen lassen. Dazu müssen Sie die ausländi-
sche Krankmeldung und den Befund vorlegen.
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Achten Sie darauf,
dass die Krankmeldung aus dem Ausland ebenso alle erforderlichen
Daten enthält wie eine inländische Krankmeldung: Ihren vollständigen Namen und Ihre Adresse,
Stempel, Name und Ordinationsadresse des Arztes, Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit.
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Bei der Wiener Gebietskrankenkasse ist es ausreichend,
Krankmeldung und Befund
vorzulegen, wenn Sie vom Urlaub zurückkommen.
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Bei einer Erkrankung im Ausland ist zusätzlich
eine behördliche Bestätigung (z. B. einer
Behörde des Urlaubslandes, eines österreichischen Konsulats) beizubringen, dass das ärztliche
Zeugnis von einer zugelassenen Ärztin, einem zugelassenen Arzt ausgestellt wurde.
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Die behördliche Bestätigung entfällt
bei einer Behandlung in einer öffentlichen
Krankenanstalt.
Krankmeldung aus dem Ausland
Ihr Bruttonettorechner
unter
bruttonetto.arbeiterkammer.atFoto: Lisi Specht
W
er kennt das nicht? Endlich Urlaub
und schon ist man krank! Stress
und Anspannung lassen nach, und
das Immunsystem geht k. o. Ärgerlich, des-
wegen auch noch kostbare Urlaubstage im
Bett verplempern zu müssen.
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Die gute Nachricht aus dem Arbeits-
recht:
Dauert der Krankenstand länger als
drei Tage, unterbricht der Krankenstand
den Urlaub (dauert der Krankenstand kür-
zer, hat man Pech gehabt).
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So geht’s:
Bei einer Erkrankung im Ur-
laub haben Arbeitnehmer nach dreitägiger
Dauer der Erkrankung diese dem Arbeit-
geber unverzüglich mitzuteilen. Bei Wie-
derantritt der Arbeit hat der Arbeitnehmer
unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis oder
eine Bestätigung des Krankenversiche-
rungsträger über Beginn, Dauer und Ursa-
che (Krankheit, Unglücksfall) der Arbeits-
unfähigkeit vorzulegen.
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Achtung:
Was nicht geht, ist, den Ur-
laub einfach um die Zahl der Kranken-
standstage zu verlängern. Der Urlaub en-
det zum ursprünglich vereinbarten Termin.
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Urlaubsanspruch:
Die wegen Kranken-
stand nicht verbrauchten Urlaubstage dür-
fen vom gesamten Urlaubsanspruch nicht
abgezogen werden und können, wie jeder
andere Urlaub auch, zu einem späteren
Zeitpunkt in Absprache mit dem Arbeitge-
ber verbraucht werden.
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K. N.-A.
Krank im Urlaub
Ab dem vierten Krankenstandstag unterbricht Krankheit
den Urlaub.
Kräutertee statt Sommerdrink am Strand? Urlaub sieht anders aus, sagt das Arbeitsrecht
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AK FÜR SIE 06/2018
Frauen und
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AK RATGEBER