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Herbert U. hat mit seinen 57 Jahren

schon einiges geleistet:

20 Jahre lang war

er auf Montage. Ein anstrengender Beruf, für

den er privat einen hohen Preis zahlen musste:

Der Job hat ihn „zwei Ehen gekostet“. Nach ei-

nem Herzinfarkt verringerte er seine Belastung,

wechselte zu einem großen Gasanlagenbetrieb

in Wien und leitete dort nur noch kleinere

Teams. Dann kam der zweite Herzinfarkt.

Seither kann Herbert U.

körperlich nur mehr

leichte Arbeiten leisten, darf nicht in der Höhe

arbeiten, er darf sich nicht Hitze oder Kälte

aussetzen oder einer Staubbelastung. Kurz:

Seinem Beruf als Installateur konnte er

keinesfalls mehr nachgehen. Also stellte er

nach mehr als 40 Berufsjahren einen

Pensionsantrag. Zuerst wurde jedoch geprüft,

ob Herbert U. nicht auch eine berufliche

Umschulung machen könnte. Dafür hätte er

Umschulungsgeld bekommen.

Jedoch:

Danach wäre er fast 60 Jahre alt

gewesen. Jobchancen? Gleich null. Die AK

kämpfte deshalb für seine Pension. Der Richter

entschied für Herbert U. In der Praxis ist man

ab 55 Jahren besonders mit gesundheitlichen

Einschränkungen chancenlos am Arbeitsmarkt,

solange kein Umdenken bei den Arbeitgebern

stattfindet. Herr U. bekommt jetzt eine Pension

von rund 2.000 Euro im Monat.

Verdienter

Ruhestand

Wolfgang Panhölzl

AK PENSIONSEXPERTE

Auch im Ausland müssen Sie sich von einem Arzt eine Krankmeldung holen. Diese müssen Sie

bei der für Sie zuständigen Krankenkasse genehmigen lassen. Dazu müssen Sie die ausländi-

sche Krankmeldung und den Befund vorlegen.

Achten Sie darauf,

dass die Krankmeldung aus dem Ausland ebenso alle erforderlichen

Daten enthält wie eine inländische Krankmeldung: Ihren vollständigen Namen und Ihre Adresse,

Stempel, Name und Ordinationsadresse des Arztes, Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit.

Bei der Wiener Gebietskrankenkasse ist es ausreichend,

Krankmeldung und Befund

vorzulegen, wenn Sie vom Urlaub zurückkommen.

Bei einer Erkrankung im Ausland ist zusätzlich

eine behördliche Bestätigung (z. B. einer

Behörde des Urlaubslandes, eines österreichischen Konsulats) beizubringen, dass das ärztliche

Zeugnis von einer zugelassenen Ärztin, einem zugelassenen Arzt ausgestellt wurde.

Die behördliche Bestätigung entfällt

bei einer Behandlung in einer öffentlichen

Krankenanstalt.

Krankmeldung aus dem Ausland

Ihr Bruttonettorechner

unter

bruttonetto.arbeiterkammer.at

Foto: Lisi Specht

W

er kennt das nicht? Endlich Urlaub

und schon ist man krank! Stress

und Anspannung lassen nach, und

das Immunsystem geht k. o. Ärgerlich, des-

wegen auch noch kostbare Urlaubstage im

Bett verplempern zu müssen.

Die gute Nachricht aus dem Arbeits-

recht:

Dauert der Krankenstand länger als

drei Tage, unterbricht der Krankenstand

den Urlaub (dauert der Krankenstand kür-

zer, hat man Pech gehabt).

So geht’s:

Bei einer Erkrankung im Ur-

laub haben Arbeitnehmer nach dreitägiger

Dauer der Erkrankung diese dem Arbeit-

geber unverzüglich mitzuteilen. Bei Wie-

derantritt der Arbeit hat der Arbeitnehmer

unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis oder

eine Bestätigung des Krankenversiche-

rungsträger über Beginn, Dauer und Ursa-

che (Krankheit, Unglücksfall) der Arbeits-

unfähigkeit vorzulegen.

Achtung:

Was nicht geht, ist, den Ur-

laub einfach um die Zahl der Kranken-

standstage zu verlängern. Der Urlaub en-

det zum ursprünglich vereinbarten Termin.

Urlaubsanspruch:

Die wegen Kranken-

stand nicht verbrauchten Urlaubstage dür-

fen vom gesamten Urlaubsanspruch nicht

abgezogen werden und können, wie jeder

andere Urlaub auch, zu einem späteren

Zeitpunkt in Absprache mit dem Arbeitge-

ber verbraucht werden.

K. N.-A.

Krank im Urlaub

Ab dem vierten Krankenstandstag unterbricht Krankheit

den Urlaub.

Kräutertee statt Sommerdrink am Strand? Urlaub sieht anders aus, sagt das Arbeitsrecht

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AK FÜR SIE 06/2018

Frauen und

Pensionskonto

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Sie finden sie auf der Heftrückseite (neben

Ihrem Namen) und auf Ihrer AktivKarte.

AK RATGEBER