

Tipp
Martha Eckl
AK BILDUNGSEXPERTIN
job
tipps
E
rfolg für eine junge Mutter: Der OGH
hat aufgrund ihrer Klage kürzlich ent-
schieden, dass regelmäßig geleistete
Überstunden sowie Sonn- und Feiertags-
entgelte, die vor der Schwangerschaft ge-
leistet wurden, für das Wochengeld von
der Sozialversicherung zu berücksichtigen
sind. Bisher war das nicht der Fall.
■
Das Wochengeld
soll während der Zeit
der Mutterschutzfrist vor und nach der
Geburt den Nettolohn komplett ersetzen.
Bemessen wird das Wochengeld aus dem
durchschnittlichen Nettoverdienst der
vergangenen drei Kalendermonate vor
Schutzfristbeginn.
■
Die Sozialversicherung
hatte argu-
mentiert, dass Arbeitnehmerinnen ja ab
Beginn bzw. Mitteilung der Schwanger-
schaft an den Arbeitgeber keine Überstun-
den, Sonn- und Feiertagsdienste leisten
dürfen. Daher seien diese bei der Berech-
nung des Wochengeldes auch nicht zu
berücksichtigen.
■
Der Oberste Gerichtshof
sah das an-
ders: Wenn eine Arbeitnehmerin vor der
Schwangerschaft regelmäßig Überstun-
den oder Sonn- und Feiertagsarbeit
geleistet hat, müssen diese auch bei der
Berechnung des Wochengeldes berück-
sichtigt werden. Dies gilt ab sofort bei neu-
en Anträgen. Der Arbeitgeber ist für die
richtige Ausstellung der Arbeits- und Ent-
geltsbestätigung verantwortlich.
■
Liegt Ihr Schutzfristbeginn
bereits län-
ger zurück, können Sie von der Sozialver-
sicherung eine Nachverrechnung verlan-
gen – unter Vorlage einer neuen, vom
Arbeitgeber korrigierten Arbeits- und Ent-
geltsbestätigung, bei der die Überstunden
berücksichtigt sind.
■
Achtung:
Liegt der Beginn dieser
Schutzfrist (Versicherungsfall – Wochen-
geld) allerdings schon länger als zwei Jah-
re zurück, ist eine Nachverrechnung nicht
mehr möglich.
■
K. N.-A.
Regelmäßige Überstunden müssen laut Oberstem Gerichtshof
beim Wochengeld berücksichtigt werden, teils auch rückwirkend.
Die AK Rechtsberatung hilft bei Fragen zu
Mutterschutz, Wochengeld und Co.
Foto: Lisi Specht
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Bei der Obergrenze
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gilt: Bruttoeinkommen minus Sozialversiche-
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kann sich erhöhen, wenn für eigene Kinder
Unterhalt geleistet wird. Zum Einkommen
zählen auch Sonderzahlungen (z. B. Weih-
nachts- und Urlaubsgeld), Abfertigungen,
Karenzgeld, Arbeitslosengeld etc.
■
Geringere Zuverdienstgrenze:
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Sie nicht während des ganzen Kalenderjahrs
Beihilfe beziehen, verringert sich die
Zuverdienstgrenze entsprechend.
■
Der Stipendienbezug
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■
Zunächst wird das zu erwartende
Einkommen geschätzt.
Nach Ablauf des
Kalenderjahres stellt die Stipendienstelle fest,
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