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Tipp

Martha Eckl

AK BILDUNGSEXPERTIN

job

tipps

E

rfolg für eine junge Mutter: Der OGH

hat aufgrund ihrer Klage kürzlich ent-

schieden, dass regelmäßig geleistete

Überstunden sowie Sonn- und Feiertags-

entgelte, die vor der Schwangerschaft ge-

leistet wurden, für das Wochengeld von

der Sozialversicherung zu berücksichtigen

sind. Bisher war das nicht der Fall.

Das Wochengeld

soll während der Zeit

der Mutterschutzfrist vor und nach der

Geburt den Nettolohn komplett ersetzen.

Bemessen wird das Wochengeld aus dem

durchschnittlichen Nettoverdienst der

vergangenen drei Kalendermonate vor

Schutzfristbeginn.

Die Sozialversicherung

hatte argu-

mentiert, dass Arbeitnehmerinnen ja ab

Beginn bzw. Mitteilung der Schwanger-

schaft an den Arbeitgeber keine Überstun-

den, Sonn- und Feiertagsdienste leisten

dürfen. Daher seien diese bei der Berech-

nung des Wochengeldes auch nicht zu

berücksichtigen.

Der Oberste Gerichtshof

sah das an-

ders: Wenn eine Arbeitnehmerin vor der

Schwangerschaft regelmäßig Überstun-

den oder Sonn- und Feiertagsarbeit

geleistet hat, müssen diese auch bei der

Berechnung des Wochengeldes berück-

sichtigt werden. Dies gilt ab sofort bei neu-

en Anträgen. Der Arbeitgeber ist für die

richtige Ausstellung der Arbeits- und Ent-

geltsbestätigung verantwortlich.

Liegt Ihr Schutzfristbeginn

bereits län-

ger zurück, können Sie von der Sozialver-

sicherung eine Nachverrechnung verlan-

gen – unter Vorlage einer neuen, vom

Arbeitgeber korrigierten Arbeits- und Ent-

geltsbestätigung, bei der die Überstunden

berücksichtigt sind.

Achtung:

Liegt der Beginn dieser

Schutzfrist (Versicherungsfall – Wochen-

geld) allerdings schon länger als zwei Jah-

re zurück, ist eine Nachverrechnung nicht

mehr möglich.

K. N.-A.

Regelmäßige Überstunden müssen laut Oberstem Gerichtshof

beim Wochengeld berücksichtigt werden, teils auch rückwirkend.

Die AK Rechtsberatung hilft bei Fragen zu

Mutterschutz, Wochengeld und Co.

Foto: Lisi Specht

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