

Noch Fragen?
wien.arbeiterkammer.atAK FÜR SIE 06/2015
13
Verträge
für Freie
Freier Dienstvertrag oder Werkver-
trag? Nicht, was auf dem Vertrag draufsteht,
sondern wie die Arbeit gestaltet wird, ist
entscheidend für das Arbeitsverhältnis.
Freier Dienstvertrag
Es gibt nur eine geringe oder keine
persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber, also
beispielsweise keine enge Bindung an
Arbeitszeiten und Weisungen. Sie können sich
in der Regel vertreten lassen und sind nicht in
die Organisation des Betriebes eingegliedert.
Sie können eigene Arbeitsmittel verwenden,
übernehmen jedoch im Gegensatz zu Werk-
vertragsnehmerInnen keine Erfolgsgarantie.
Freie DienstnehmerInnen haben Anspruch
auf Abfertigung neu, auf Arbeitslosengeld und
im Falle einer Schwangerschaft auch auf
Wochengeld. Es gelten Kündigungsfristen. Im
Gegensatz zu fest angestellten Beschäftigten
haben sie aber keinen automatischen
Anspruch auf Urlaub, auf Sonderzahlungen,
Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder auf einen
kollektivvertraglichen Mindestlohn. Sie können
dies aber mit dem Dienstgeber vereinbaren.
Sie müssen Ihr Einkommen selbst versteuern.
Werkvertrag
Als WerkvertragsnehmerIn verpflichten Sie
sich, für einen Auftraggeber ein bestimmtes
Werk mit Ihren eigenen Arbeitsmitteln
herzustellen. Das Werk muss erfolgreich
beendet werden, um den Vertrag zu erfüllen.
Bei einem Werkvertrag ist nicht vorgeschrie-
ben, wann, wo und wie Sie arbeiten. Es
besteht auch keine persönliche Arbeitspflicht:
Sie können die Arbeit auch von einer Mitarbei-
terin oder einem Mitarbeiter erledigen lassen.
Anders als beim freien Dienstvertrag
arbeiten Sie selbstständig, unabhängig von
der Organisation des Auftraggebers. Sie
müssen sich selbst bei der Gewerblichen
Sozialversicherung anmelden, egal, wie viel
Sie verdienen.
Rat und Hilfe.
Der ÖGB und die AK Wien
bieten unter dem Stichwort „Flexpower“
kostenlose Beratung für Neue Selbstständige
an: Anmeldung und Infos unter Tel: 01/534
44-39100, E-Mail: flexpower
@ oegb.atFreie Dienst-
nehmer
Bestelltelefon:
310 00 10
455
E-Mail:
bestellservice
@ akwien.atund geben Sie Ihre
Mitgliedsnummer
an.
Sie finden sie auf der Heftrückseite (neben
Ihrem Namen) und auf Ihrer AktivKarte.
AK-RATGEBER
IHRRECHT IMGRIFF
FREIE DIENST-
NEHMER
I
NNEN
GERECHTIGKEITMUSSSEIN
und Pilates in einer bekannten Fitnessstudio-
kette unterrichtet. Lepe war geringfügig tätig.
Doch nach einer Zumba-Einheit teilte ihm
seine Chefin mit, dass er gar nicht mehr wie-
derkommen brauche. Am Tag zuvor hatte ihn
sein Regionalmanager noch ausdrücklich für
seine Arbeit gelobt. „Ich war schockiert. Ei-
gentlich dachte ich mir, dass ich künftig viel-
leicht mehr Kurse halten könnte und in dem
Unternehmen eine Zukunft habe.“
Wie es zu dieser plötzlichen Entlassung
kommen konnte, wird derzeit vor dem Wie-
ner Arbeits- und Sozialgericht geklärt. Lepe
hatte 2014 seinen Gewerbeschein aktiviert
und sich bei der Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft (SVA) wegen
seiner Krankenversicherung erkundigt. Die-
se gab die Causa an die Wiener Gebiets-
krankenkasse weiter. „Die Gebietskranken-
kasse stellte fest, dass Herr Lepe vom
Arbeitgeber abhängig war. Das ganze Unter-
nehmen wurde geprüft. Wir gehen davon
aus, dass Herr Lepe deshalb entlassen wur-
de“, erklärt AK Rechtsschützerin Julia Vazny-
König, die den Tanzprofi vertritt. Unter ande-
rem bleibt zu klären, ob es eine Kündigung
aus „verpöntem Motiv“ war: Man darf nicht
gekündigt werden, nur weil man berechtigte
Ansprüche geltend macht, wie etwa eine
Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse.
Lepe trainiert weiter täglich und sucht
einen neuen Job. In den vergangenen Jah-
ren stand er mehrmals auf der Bühne, etwa
im Theater an der Wien. Er weiß, dass die
Jobsuche in der Branche nicht einfach ist.
„Ich will tanzen“, sagt Lepe. Und kämpfen:
„Es wäre toll, wenn niemand in derselben
Position sein müsste wie ich. Das wünsche
ich niemandem.“
■
SANDRA KNOPP/UB