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Noch Fragen?

wien.arbeiterkammer.at

AK FÜR SIE 06/2015

13

Verträge

für Freie

Freier Dienstvertrag oder Werkver-

trag? Nicht, was auf dem Vertrag draufsteht,

sondern wie die Arbeit gestaltet wird, ist

entscheidend für das Arbeitsverhältnis.

Freier Dienstvertrag

Es gibt nur eine geringe oder keine

persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber, also

beispielsweise keine enge Bindung an

Arbeitszeiten und Weisungen. Sie können sich

in der Regel vertreten lassen und sind nicht in

die Organisation des Betriebes eingegliedert.

Sie können eigene Arbeitsmittel verwenden,

übernehmen jedoch im Gegensatz zu Werk-

vertragsnehmerInnen keine Erfolgsgarantie.

Freie DienstnehmerInnen haben Anspruch

auf Abfertigung neu, auf Arbeitslosengeld und

im Falle einer Schwangerschaft auch auf

Wochengeld. Es gelten Kündigungsfristen. Im

Gegensatz zu fest angestellten Beschäftigten

haben sie aber keinen automatischen

Anspruch auf Urlaub, auf Sonderzahlungen,

Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder auf einen

kollektivvertraglichen Mindestlohn. Sie können

dies aber mit dem Dienstgeber vereinbaren.

Sie müssen Ihr Einkommen selbst versteuern.

Werkvertrag

Als WerkvertragsnehmerIn verpflichten Sie

sich, für einen Auftraggeber ein bestimmtes

Werk mit Ihren eigenen Arbeitsmitteln

herzustellen. Das Werk muss erfolgreich

beendet werden, um den Vertrag zu erfüllen.

Bei einem Werkvertrag ist nicht vorgeschrie-

ben, wann, wo und wie Sie arbeiten. Es

besteht auch keine persönliche Arbeitspflicht:

Sie können die Arbeit auch von einer Mitarbei-

terin oder einem Mitarbeiter erledigen lassen.

Anders als beim freien Dienstvertrag

arbeiten Sie selbstständig, unabhängig von

der Organisation des Auftraggebers. Sie

müssen sich selbst bei der Gewerblichen

Sozialversicherung anmelden, egal, wie viel

Sie verdienen.

Rat und Hilfe.

Der ÖGB und die AK Wien

bieten unter dem Stichwort „Flexpower“

kostenlose Beratung für Neue Selbstständige

an: Anmeldung und Infos unter Tel: 01/534

44-39100, E-Mail: flexpower

@ oegb.at

Freie Dienst-

nehmer

Bestelltelefon:

310 00 10

455

E-Mail:

bestellservice

@ akwien.at

und geben Sie Ihre

Mitgliedsnummer

an.

Sie finden sie auf der Heftrückseite (neben

Ihrem Namen) und auf Ihrer AktivKarte.

AK-RATGEBER

IHRRECHT IMGRIFF

FREIE DIENST-

NEHMER

I

NNEN

GERECHTIGKEITMUSSSEIN

und Pilates in einer bekannten Fitnessstudio-

kette unterrichtet. Lepe war geringfügig tätig.

Doch nach einer Zumba-Einheit teilte ihm

seine Chefin mit, dass er gar nicht mehr wie-

derkommen brauche. Am Tag zuvor hatte ihn

sein Regionalmanager noch ausdrücklich für

seine Arbeit gelobt. „Ich war schockiert. Ei-

gentlich dachte ich mir, dass ich künftig viel-

leicht mehr Kurse halten könnte und in dem

Unternehmen eine Zukunft habe.“

Wie es zu dieser plötzlichen Entlassung

kommen konnte, wird derzeit vor dem Wie-

ner Arbeits- und Sozialgericht geklärt. Lepe

hatte 2014 seinen Gewerbeschein aktiviert

und sich bei der Sozialversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft (SVA) wegen

seiner Krankenversicherung erkundigt. Die-

se gab die Causa an die Wiener Gebiets-

krankenkasse weiter. „Die Gebietskranken-

kasse stellte fest, dass Herr Lepe vom

Arbeitgeber abhängig war. Das ganze Unter-

nehmen wurde geprüft. Wir gehen davon

aus, dass Herr Lepe deshalb entlassen wur-

de“, erklärt AK Rechtsschützerin Julia Vazny-

König, die den Tanzprofi vertritt. Unter ande-

rem bleibt zu klären, ob es eine Kündigung

aus „verpöntem Motiv“ war: Man darf nicht

gekündigt werden, nur weil man berechtigte

Ansprüche geltend macht, wie etwa eine

Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse.

Lepe trainiert weiter täglich und sucht

einen neuen Job. In den vergangenen Jah-

ren stand er mehrmals auf der Bühne, etwa

im Theater an der Wien. Er weiß, dass die

Jobsuche in der Branche nicht einfach ist.

„Ich will tanzen“, sagt Lepe. Und kämpfen:

„Es wäre toll, wenn niemand in derselben

Position sein müsste wie ich. Das wünsche

ich niemandem.“

SANDRA KNOPP/UB