

ALLTAG, GELD
UND
KONSUMENTENSCHUTZ
Noch Fragen?
wien.arbeiterkammer.atAK FÜR SIE 06/2017
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Warum nachzahlen?
Müll und Co. – auch wer gerade in eine Wohnung zieht,
dem kann eine Nachzahlung von Betriebskosten drohen.
Achtung, Falle!
Liebe im Netz:
Teure Kündigung
Dürfen die das?
F
rau S. wollte ihren Traum-Partner online
finden. Daher meldete sie sich bei einer
Partnervermittlung im Internet an. Sie entschied
sich für eine Mitgliedschaft von zwölf Monaten
zum Preis von knapp 400 Euro. Kurz danach
plagten Frau S. aber dann doch Zweifel, und
sie entschied sich, die Anmeldung rückgängig
zu machen. Sie erklärte drei Tage nach ihrer
Registrierung den gesetzlich zulässigen Rück-
tritt. Von der Agentur wurde der Rücktritt zwar
grundsätzlich als wirksam anerkannt, jedoch
sollte sie einen Wertersatz von knapp 300 Euro
zahlen. Die Singlebörse begründete die Kosten
damit, dass Frau S. bereits Leistungen in An-
spruch genommen hätte. „Dürfen die das?“,
fragt Frau S.
So sicher nicht!
Anja Mayer,
AK Konsumentenschützerin
D
ie Forderung der Partnervermittlung nach
einem Wertersatz von knapp 300 Euro ist
unzulässig. Die Partnervermittlung kann zwar
grundsätzlich im Falle eines Rücktritts einen
Ersatz verlangen – allerdings nur aliquot. Dazu
ist für die Inanspruchnahme der Dienstleistun-
gen ein Tagespreis zu ermitteln. Auszugehen ist
von rund einem Euro pro Tag. Das würde für
Frau S. einen zulässigen Wertersatz von ledig-
lich rund drei Euro bedeuten. Denn sie ist drei
Tage nach Vertragsabschluss vom Vertrag zu-
rückgetreten. Frau S. wandte sich daher an die
AK. Eine außergerichtliche Lösung war leider
nicht möglich. Eine Reduktion der ursprüngli-
chen Forderung wurde von der Partnervermitt-
lung abgelehnt. Die AK unterstützt nun Frau
S. bei der gerichtlichen Durchsetzung ihrer
Ansprüche.
Foto: Erwin Schuh
L
isa S. ist vor kurzem in eine Miet-
wohnung übersiedelt. Sie traute ih-
ren Augen nicht, als sie in ihrem
Briefkasten eine Nachzahlung von Be-
triebskosten vorfand. Es war ihr unklar,
warum sie zum Handkuss kommen soll-
te. Immerhin lebt sie erst seit einiger Zeit
in der Wohnung. „Auch wenn man erst
neu in eine Wohnung eingezogen ist,
kann eine Betriebskostenabrechnung
zu einer Nachzahlung führen. Wer gera-
de zum Fälligkeitszeitpunkt Mieterin
oder Mieter ist, muss die Nachzahlung
leisten“, sagt AK Miet-
rechtsexperte Christi-
an Boschek. Wasser,
Müll, Beleuchtung,
Hausverwaltungskos-
ten und Versicherun-
gen – die Hausbe-
triebskosten wer-
den in Form
einer Jahres-
pauschalverrechnung weiterverrechnet.
Dabei müssen die Betriebskosten ein-
mal im Jahr abgerechnet werden, und
zwar bis zum 30. Juni des Folgejahres.
Das heißt: Die Betriebskosten des Jah-
res 2016 sind spätestens bis zum
30. Juni 2017 abzurechnen.
Die Betriebskostenausgaben müs-
sen übersichtlich aufgelistet werden. Die
Abrechnung muss im Haus zur Einsicht
aufliegen – bei der Hausbesorgung oder
auf dem schwarzen Brett.
„Die Nachzahlung für
2016 ist am übernächs-
ten Mietzinstermin
nach Legung der
Abrechnung fällig“,
so Boschek. „Wur-
de die Abrechnung
etwa am 17. April
2017 gelegt, ist die
Nachzahlung
am
5. Juni fällig.“
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D.S.
Bei einer Betriebskosten-Nachzahlung:
Erkundigen Sie sich, warum die
Ausgaben nun höher sind.
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Prüfen Sie in Ihrer Abrechnung,
ob wirklich nur zulässige Betriebskosten abgerechnet
wurden. Erhaltungsausgaben, etwa Kosten für das Ausmalen des Stiegenhauses oder Repara-
turen an Elektroleitungen, haben darin nichts zu suchen. Hinterfragen Sie unklare Ausgaben.
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Eine falsche – vom Vermieter nicht geänderte –
Betriebskostenabrechnung kön-
nen Sie überprüfen lassen. In Wien ist die Schlichtungsstelle der Magistratsabteilung 50
dafür zuständig.
Die Schlichtungsstelle finden Sie unter
wien.gv.at/wohnen/schlichtungsstelleBetriebskosten checken!