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ALLTAG, GELD

UND

KONSUMENTENSCHUTZ

Noch Fragen?

wien.arbeiterkammer.at

AK FÜR SIE 06/2017

21

Warum nachzahlen?

Müll und Co. – auch wer gerade in eine Wohnung zieht,

dem kann eine Nachzahlung von Betriebskosten drohen.

Achtung, Falle!

Liebe im Netz:

Teure Kündigung

Dürfen die das?

F

rau S. wollte ihren Traum-Partner online

finden. Daher meldete sie sich bei einer

Partnervermittlung im Internet an. Sie entschied

sich für eine Mitgliedschaft von zwölf Monaten

zum Preis von knapp 400 Euro. Kurz danach

plagten Frau S. aber dann doch Zweifel, und

sie entschied sich, die Anmeldung rückgängig

zu machen. Sie erklärte drei Tage nach ihrer

Registrierung den gesetzlich zulässigen Rück-

tritt. Von der Agentur wurde der Rücktritt zwar

grundsätzlich als wirksam anerkannt, jedoch

sollte sie einen Wertersatz von knapp 300 Euro

zahlen. Die Singlebörse begründete die Kosten

damit, dass Frau S. bereits Leistungen in An-

spruch genommen hätte. „Dürfen die das?“,

fragt Frau S.

So sicher nicht!

Anja Mayer,

AK Konsumentenschützerin

D

ie Forderung der Partnervermittlung nach

einem Wertersatz von knapp 300 Euro ist

unzulässig. Die Partnervermittlung kann zwar

grundsätzlich im Falle eines Rücktritts einen

Ersatz verlangen – allerdings nur aliquot. Dazu

ist für die Inanspruchnahme der Dienstleistun-

gen ein Tagespreis zu ermitteln. Auszugehen ist

von rund einem Euro pro Tag. Das würde für

Frau S. einen zulässigen Wertersatz von ledig-

lich rund drei Euro bedeuten. Denn sie ist drei

Tage nach Vertragsabschluss vom Vertrag zu-

rückgetreten. Frau S. wandte sich daher an die

AK. Eine außergerichtliche Lösung war leider

nicht möglich. Eine Reduktion der ursprüngli-

chen Forderung wurde von der Partnervermitt-

lung abgelehnt. Die AK unterstützt nun Frau

S. bei der gerichtlichen Durchsetzung ihrer

Ansprüche.

Foto: Erwin Schuh

L

isa S. ist vor kurzem in eine Miet-

wohnung übersiedelt. Sie traute ih-

ren Augen nicht, als sie in ihrem

Briefkasten eine Nachzahlung von Be-

triebskosten vorfand. Es war ihr unklar,

warum sie zum Handkuss kommen soll-

te. Immerhin lebt sie erst seit einiger Zeit

in der Wohnung. „Auch wenn man erst

neu in eine Wohnung eingezogen ist,

kann eine Betriebskostenabrechnung

zu einer Nachzahlung führen. Wer gera-

de zum Fälligkeitszeitpunkt Mieterin

oder Mieter ist, muss die Nachzahlung

leisten“, sagt AK Miet-

rechtsexperte Christi-

an Boschek. Wasser,

Müll, Beleuchtung,

Hausverwaltungskos-

ten und Versicherun-

gen – die Hausbe-

triebskosten wer-

den in Form

einer Jahres-

pauschalverrechnung weiterverrechnet.

Dabei müssen die Betriebskosten ein-

mal im Jahr abgerechnet werden, und

zwar bis zum 30. Juni des Folgejahres.

Das heißt: Die Betriebskosten des Jah-

res 2016 sind spätestens bis zum

30. Juni 2017 abzurechnen.

Die Betriebskostenausgaben müs-

sen übersichtlich aufgelistet werden. Die

Abrechnung muss im Haus zur Einsicht

aufliegen – bei der Hausbesorgung oder

auf dem schwarzen Brett.

„Die Nachzahlung für

2016 ist am übernächs-

ten Mietzinstermin

nach Legung der

Abrechnung fällig“,

so Boschek. „Wur-

de die Abrechnung

etwa am 17. April

2017 gelegt, ist die

Nachzahlung

am

5. Juni fällig.“

D.S.

Bei einer Betriebskosten-Nachzahlung:

Erkundigen Sie sich, warum die

Ausgaben nun höher sind.

Prüfen Sie in Ihrer Abrechnung,

ob wirklich nur zulässige Betriebskosten abgerechnet

wurden. Erhaltungsausgaben, etwa Kosten für das Ausmalen des Stiegenhauses oder Repara-

turen an Elektroleitungen, haben darin nichts zu suchen. Hinterfragen Sie unklare Ausgaben.

Eine falsche – vom Vermieter nicht geänderte –

Betriebskostenabrechnung kön-

nen Sie überprüfen lassen. In Wien ist die Schlichtungsstelle der Magistratsabteilung 50

dafür zuständig.

Die Schlichtungsstelle finden Sie unter

wien.gv.at/wohnen/schlichtungsstelle

Betriebskosten checken!