AK-Stadt 2 2013 - page 15

AK Stadt · Seite 15
wien.arbeiterkammer.at/meinestadt
Häufig erkennen Mieter die Schadenersatz-
ansprüche des Vermieters an. Dabei wird
oft vergessen, dass die Gegenstände auf-
grund ihres Alters nur mehr einen geringen
Zeitwert besitzen. Von den Vermietern wird
allerdings gerne der Neuwert berechnet.
Körberlgeld für die Hausverwaltung
Auch Hausverwaltungen spielen nicht immer
fair. Laut Mietrechtsgesetz (MRG) darf bei
den Betriebskosten nur ein bestimmter
­Betrag pro Jahr als „Auslagen für die Ver-
waltung“ verrechnet werden. Dadurch wird
die übliche Tätigkeit eines Hausverwalters
abgegolten. Jedes darüber hinausgehende
Zahlungsbegehren ist unzulässig. Doch ei-
nige Hausverwaltungen schreiben kleinere
­Beträge (ein bis zwei Euro) als Manipulati-
onsgebühr, Inkassospesen oder EDV-Ge-
bühr vor. Damit heben sie ein illegales Kör-
berlgeld ein. Auf diese Weise nimmt manche
größere Hausverwaltung jährlich einige tau-
send Euro unberechtigt ein.
Übergangene Mietzinsobergrenzen
Wer eine Wohnung sucht, macht die leidige
Erfahrung, dass Altbauwohnungen weit teu-
rer angeboten werden, als es der gesetzli-
che Richtwert – derzeit 5,16 €/m² – vorsieht.
Eine AK Studie belegt, dass auch die dem
Richtwertsystem unterliegenden Miet-
wohnungen meist gleich teuer angeboten
werden, wie nicht dem MRG unterliegende
Wohnungen, die frei angeboten werden
können. Der Grund liegt in der unzurei-
chenden gesetzlichen Ausgestaltung des
Richtwertmietzinssystems. Denn der klar
festgelegte Richtwert ist nur die Basis für
den zulässigen Hauptmietzins. Für werter-
höhende oder wertvermindernde Umstände
sind noch Zuschläge und/oder Abstriche
zu berechnen, woraus sich der zulässige
Hauptmietzins (Richtwertmietzins) ergibt.
Leider zählt das MRG werterhöhende oder
wertvermindernde Umstände nur unge-
nau auf und legt die Höhe der Zuschläge
und Abstriche nicht fest. Ebenso sind die
Vermieter nicht verpflichtet, ihre Berech-
nungen offenzulegen und im Mietvertrag
anzugeben.
In der Praxis legen Vermieter einfach einen,
auf dem freien Markt erzielbaren, Mietzins
von 8 bis 12 €/m² (ohne Betriebskosten
und Umsatzsteuer) fest. Sie schlüsseln
dabei auch nicht auf, wie sie den Mietzins
berechnen. Die jüngste Auswertung von
Inseraten bezüglich Altbaumietwohnungen
hat ergeben, dass unbefristete Wohnungen
um durchschnittlich etwa 30 Prozent teurer
angeboten werden als erlaubt. Befristete
Mietwohnungen wurden sogar um mehr
als 80% teurer vermietet, als gesetzlich
zulässig. Demnach würden sich in vielen
Fällen Mietzinsüberprüfungsverfahren bei
Altbaumietwohnungen (in Wien Antragstel-
lung bei der MA 50) lohnen.
Viele Vermieter Und Vermieterinnen sind nicht bereit das zu
tun, was für fast alle Staatsbürger selbstverständlich ist,
nämlich sich an Gesetze zu halten.
AK TIPP
Hilfe für MieterInnen
Wenn Sie eine Altbauwohnung
angemietet haben, können Sie
die Mietzinsvereinbarung bei der
Schlichtungsstelle
(MA 50), 01
4000 74498 prüfen lassen. Als Grob-
prüfung empfiehlt sich vorher die
Website:
.
wien.at
.
Bei einem unbefristeten
Mietvertrag können Sie längstens
drei Jahre nach Vertragsabschluss,
bei einem befristeten Vertrag sogar
noch bis sechs Monaten nach Auf-
lösung des Mietverhältnisses einen
entsprechenden Antrag stellen. Rat
und Hilfe gibt’s beim
Mieterhilfe-
telefon des Wohnservice Wien,
01 4000 25900; bei der
Mieter-
vereinigung Wien,
050195 3000;
beim
Mieter- und Wohnungs-
eigentümerbund,
01 512 53 60;
bei der
Österreichischen Mieter­
interessengemeinschaft MIG,
01
602 25 31 und beim
Mieterschutz-
verband,
01 523 23 15.
Von Zuständen wie in
­Gemeinde- und Genossen­
schaftswohnungen können
private Mieter
nur träumen.
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