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ALLTAG, GELD

UND

KONSUMENTENSCHUTZ

Polizze mitgekauft

Wechselt etwa ein Haus die BesitzerIn, läuft die Versiche-

rung oft weiter. Kündigen geht, aber es gibt Fristen.

Achtung, Falle!

Foto: fotolia.com / Caro

Noch Fragen?

wien.arbeiterkammer.at

AK FÜR SIE 09/2015

19

F

amilie S. hatte sich ein schmuckes

Reihenhaus gekauft. Nach ein paar

Monaten flatterte ein Brief einer Versi-

cherung in den Postkasten. Die Prämie

für die Eigenheimversicherung war fäl-

lig. Familie S. war verwundert. Sie hatte

keine Versicherung bei diesem Versi-

cherungsunternehmen abgeschlossen.

Woran die Familie aber nicht mehr

dachte: dass im Kaufvertrag eine be-

stehende Eigenheimversicherung er-

wähnt war.

Nachdem Familie S. recherchiert

hatte, kam sie eben drauf, dass der

Vorbesitzer die Versicherung abge-

schlossen hatte. „Wenn

eine Person eine versi-

cherte Sache wie ein

Haus, Auto oder ei-

ne Wohnung ver-

kauft, dann tritt

der Käufer an

dessen Stelle in den

Versicherungsver-

trag ein, und zwar

mit allen Rechten und Pflichten“, erklärt

AK Konsumentenschützerin Michaela

Kollmann. Die KäuferInnen können den

Vertrag außerordentlich kündigen – in-

nerhalb eines Monats ab Kauf mit so-

fortiger Wirkung oder zum Ende des

laufenden Versicherungsjahres.

Als Zeitpunkt des Erwerbs des

Hauses gilt die Eintragung ins Grund-

buch. Wusste die KäuferIn von der Ver-

sicherung nichts, so hat sie ab Kennt-

nis von der Versicherung einen Monat

Zeit zu kündigen. Freilich kann auch

das Unternehmen die Versicherung

kündigen. „Da Familie S. diese

Möglichkeiten zur Kündigung der

Versicherung versäumt hat,

kann sie die Versicherung

nun nur ordentlich zum

nächstmöglichen Kün-

digungstermin un-

ter Einhaltung der

Kündigungsfrist

kündigen“, so Koll-

mann.

Reparatur der

Therme verweigert

Dürfen die das?

P

eter A. wohnt seit vielen Jahren in einer pri-

vaten Altbau-Mietwohnung in Wien Neubau.

Als er sich eines Tages duschen wollte und nur

kaltes Wasser aus dem Brausekopf kam, war

klar: Die Kombitherme hat den Geist aufgegeben.

Er wandte sich an seine Hausverwaltung. Diese

verlangte daraufhin von Herrn A. die Wartungsbe-

stätigungen der vergangenen fünf Jahre. Wenn

Herr A. die Bestätigungen nicht vorlegen kann,

würde die Hausverwaltung die Reparatur nicht

übernehmen. Er hatte zwar noch Wartungsbestä-

tigungen, nur nicht durchgehend für die vergan-

genen fünf Jahre. „Dürfen die das?“, fragt Herr A.

So sicher nicht!

Christian Boschek

AK Wohnrechtsexperte

D

er Vermieter darf die Reparatur nicht

verweigern, nur weil Herr A. keine Bestä-

tigungen für frühere Wartungen vorlegt. Die

Hausverwaltung ist verpflichtet, die notwendige

Reparatur für die mitvermietete Therme durch-

führen zu lassen. Seit heurigem Jänner ist es

eindeutig geregelt, dass der Vermieter für die

Erhaltung von vermieteten Heizthermen zustän-

dig ist – also für erforderliche Arbeiten wie eine

Reparatur oder, wenn nötig, für einen Austausch

des Gerätes. Für die Wartung ist der Mieter ver-

antwortlich. Der Vermieter hätte bloß dann einen

Anspruch auf Schadenersatz vom Mieter, wenn

der Thermenschaden nur deshalb aufgetreten

wäre, weil nicht gewartet wurde. Das war bei

Herrn A. nicht der Fall. Nachdem sich Herr A.

nochmals über die Rechtslage erkundigt und mit

der Hausverwaltung gesprochen hatte, übernahm

sie die Reparatur.

zum Thema Wohnen finden Sie unter

wien.

arbeiterkammer.at/wohnen

Versicherung richtig kündigen

Achten Sie beim Kauf von Immobilien auf bestehende Versicherun-

gen.

Wird der Kaufvertrag gemacht, klären Sie ab, ob es eine Versicherung gibt.

Wenn Sie den Grundbuchsbeschluss in Händen haben,

können Sie die

übernommene Versicherung kündigen.

Kündigen Sie die Versicherung jedenfalls schriftlich.

Für eine wirksame

Kündigung ist das Einlangen eines Schreibens beim Versicherer maßgeblich.

Tipps und Musterbriefe,

um den Versicherungsvertrag zu kündigen, finden Sie

unter

wien.arbeiterkammer.at/versicherungkuendigen.