

ALLTAG, GELD
UND
KONSUMENTENSCHUTZ
Polizze mitgekauft
Wechselt etwa ein Haus die BesitzerIn, läuft die Versiche-
rung oft weiter. Kündigen geht, aber es gibt Fristen.
Achtung, Falle!
Foto: fotolia.com / Caro
Noch Fragen?
wien.arbeiterkammer.atAK FÜR SIE 09/2015
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F
amilie S. hatte sich ein schmuckes
Reihenhaus gekauft. Nach ein paar
Monaten flatterte ein Brief einer Versi-
cherung in den Postkasten. Die Prämie
für die Eigenheimversicherung war fäl-
lig. Familie S. war verwundert. Sie hatte
keine Versicherung bei diesem Versi-
cherungsunternehmen abgeschlossen.
Woran die Familie aber nicht mehr
dachte: dass im Kaufvertrag eine be-
stehende Eigenheimversicherung er-
wähnt war.
Nachdem Familie S. recherchiert
hatte, kam sie eben drauf, dass der
Vorbesitzer die Versicherung abge-
schlossen hatte. „Wenn
eine Person eine versi-
cherte Sache wie ein
Haus, Auto oder ei-
ne Wohnung ver-
kauft, dann tritt
der Käufer an
dessen Stelle in den
Versicherungsver-
trag ein, und zwar
mit allen Rechten und Pflichten“, erklärt
AK Konsumentenschützerin Michaela
Kollmann. Die KäuferInnen können den
Vertrag außerordentlich kündigen – in-
nerhalb eines Monats ab Kauf mit so-
fortiger Wirkung oder zum Ende des
laufenden Versicherungsjahres.
Als Zeitpunkt des Erwerbs des
Hauses gilt die Eintragung ins Grund-
buch. Wusste die KäuferIn von der Ver-
sicherung nichts, so hat sie ab Kennt-
nis von der Versicherung einen Monat
Zeit zu kündigen. Freilich kann auch
das Unternehmen die Versicherung
kündigen. „Da Familie S. diese
Möglichkeiten zur Kündigung der
Versicherung versäumt hat,
kann sie die Versicherung
nun nur ordentlich zum
nächstmöglichen Kün-
digungstermin un-
ter Einhaltung der
Kündigungsfrist
kündigen“, so Koll-
mann.
Reparatur der
Therme verweigert
Dürfen die das?
P
eter A. wohnt seit vielen Jahren in einer pri-
vaten Altbau-Mietwohnung in Wien Neubau.
Als er sich eines Tages duschen wollte und nur
kaltes Wasser aus dem Brausekopf kam, war
klar: Die Kombitherme hat den Geist aufgegeben.
Er wandte sich an seine Hausverwaltung. Diese
verlangte daraufhin von Herrn A. die Wartungsbe-
stätigungen der vergangenen fünf Jahre. Wenn
Herr A. die Bestätigungen nicht vorlegen kann,
würde die Hausverwaltung die Reparatur nicht
übernehmen. Er hatte zwar noch Wartungsbestä-
tigungen, nur nicht durchgehend für die vergan-
genen fünf Jahre. „Dürfen die das?“, fragt Herr A.
So sicher nicht!
Christian Boschek
AK Wohnrechtsexperte
D
er Vermieter darf die Reparatur nicht
verweigern, nur weil Herr A. keine Bestä-
tigungen für frühere Wartungen vorlegt. Die
Hausverwaltung ist verpflichtet, die notwendige
Reparatur für die mitvermietete Therme durch-
führen zu lassen. Seit heurigem Jänner ist es
eindeutig geregelt, dass der Vermieter für die
Erhaltung von vermieteten Heizthermen zustän-
dig ist – also für erforderliche Arbeiten wie eine
Reparatur oder, wenn nötig, für einen Austausch
des Gerätes. Für die Wartung ist der Mieter ver-
antwortlich. Der Vermieter hätte bloß dann einen
Anspruch auf Schadenersatz vom Mieter, wenn
der Thermenschaden nur deshalb aufgetreten
wäre, weil nicht gewartet wurde. Das war bei
Herrn A. nicht der Fall. Nachdem sich Herr A.
nochmals über die Rechtslage erkundigt und mit
der Hausverwaltung gesprochen hatte, übernahm
sie die Reparatur.
zum Thema Wohnen finden Sie unter
wien.
arbeiterkammer.at/wohnenVersicherung richtig kündigen
Achten Sie beim Kauf von Immobilien auf bestehende Versicherun-
gen.
Wird der Kaufvertrag gemacht, klären Sie ab, ob es eine Versicherung gibt.
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Wenn Sie den Grundbuchsbeschluss in Händen haben,
können Sie die
übernommene Versicherung kündigen.
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Kündigen Sie die Versicherung jedenfalls schriftlich.
Für eine wirksame
Kündigung ist das Einlangen eines Schreibens beim Versicherer maßgeblich.
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Tipps und Musterbriefe,
um den Versicherungsvertrag zu kündigen, finden Sie
unter
wien.arbeiterkammer.at/versicherungkuendigen.