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lierung von Schiffsfahrten, wenn

der Einschiffungshafen innerhalb

der EU liegt, und zwar ab einer

Ankunftsverspätung von 60 Mi-

nuten 25 Prozent bzw. bei einer

doppelt so langen Verspätung

50 Prozent auf den Ticketpreis.

Diese Ansprüche bestehen aber

nicht für Reisen auf Schiffen, die

für die Beförderung von höchs-

tens 12 Fahrgästen zugelassen

sind oder die eine Gesamtstre-

cke von weniger als 500 Meter in

eine Richtung zurücklegen.

Voraussetzung für die Rechte

von Fluggästen ist, dass der Flug

von einem EU-Land ausgegan-

gen ist oder dass die Fluglinie

ihren Sitz in der EU hat.

Fluggäste, die Opfer einer

Überbuchung oder von einer

Flugabsage geworden sind,

haben ein Wahlrecht zwischen

der vollständigen Rückerstat-

tung des Preises für den nicht

konsumierten Teil der Reise oder

auch des gesamten Ticketprei-

ses, wenn der Flug insgesamt

zwecklos geworden ist, der

schnellstmöglichen anderwei-

tigen Beförderung zum Endziel

oder einer Umbuchung zu einem

für sie geeigneten späteren Zeit-

punkt. Zusätzlich haben sie An-

spruch auf eine Entschädigung

zwischen 250 und 600 Euro je

nach Länge der Flugstrecke.

Dies gilt für alle Flüge, d.h. Lini-

enflüge, Charterflüge und Pau-

schalreisen.

Keine Entschädigung gibt es,

wenn die Fluggesellschaft zwei

Wochen vor dem geplanten Ab-

flugtermin über die Annullierung

informiert oder wenn bei späte-

rer Benachrichtigung innerhalb

genau bezeichneter Fristen eine

zumutbare anderweitige Be-

förderung angeboten wird. Die

Airline braucht auch dann keine

Ausgleichszahlungen zu leisten,

wenn die Flugabsage durch au-

ßergewöhnliche Umstände be-

dingt ist, die sichmit zumutbaren

Mitteln nicht vermeiden lassen.

Der Europäische Gerichtshof

(EuGH) hat 2008 entschieden,

dass technische Probleme nicht

von der Zahlung der Entschädi-

gung befreien.

Bei Verspätungen von mehr

als zwei Stunden haben Rei-

sende Anspruch auf Mahlzeiten

und Erfrischungen und auf eine

Hotelunterbringung wenn not-

wendig. Bei Verspätungen von

mehr als fünf Stunden können

die Fluggäste vom Vertrag zu-

rücktreten und die vollständige

Erstattung des Flugpreises ver-

langen.

Zusätzlich besteht bei einer

Verspätung von drei oder mehr

Stunden Anspruch auf eine

Entschädigung in der bereits

genannten Höhe.

£

Fluggastrechte gelten für Flüge aus der EU oder mit EU-Fluglinien

DIE NEUE AGENTUR HILFT REISENDEN BEI

BESCHWERDEN UND VERSUCHT LANGE

GERICHTSVERFAHREN ZU VERMEIDEN.

Die von einer Schlichtung betroffenen

Verkehrsunternehmen sind gesetzlich ver-

pflichtet, am Streitbeilegungsverfahren der

Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte

(APF) teilzunehmen und diese Verfahren

auch mitzufinanzieren. Der Kostenbeitrag

ist pauschaliert und in gleicher Höhe für

jedes einzelne Schlichtungsverfahren fest-

gesetzt und beträgt für das Geschäftsjahr

2015 78 Euro pro Schlichtungsverfahren.

Aber noch fehlt es der Agentur an Sank-

tionsmöglichkeiten, wie sie z.B. durch

die Verhängung von Verwaltungsstrafen

möglich wären. Das bedeutet, dass die

Agentur zwar eine Beschwerdestelle,

aber eben keine Durchsetzungsstelle

sein kann. Außerdem wäre es sinnvoll,

dass die Agentur nicht nur bei Anrufung

durch einen Betroffenen schlichten kann,

sondern dass sie auch bei systematischen

Missständen zu den Passagierrechten von

sich aus tätig werden und notfalls eben

auch die Verhängung einer Verwaltungs-

strafe durchsetzen kann.

APF

STREITBEILEGUNGSVERFAHREN

Passagierrechte

Informieren Sie sich über Ihre Rechte als

Fahrgast und holen Sie sich bei Problemen

auf der Reise Ihr Geld zurück. Die APF kann

gezielt weiterhelfen.

www.apf.gv.at

TIPP

www.arbeiterkammer.at

Wirtschaft & Umwelt 3/2015

Seite 27