lierung von Schiffsfahrten, wenn
der Einschiffungshafen innerhalb
der EU liegt, und zwar ab einer
Ankunftsverspätung von 60 Mi-
nuten 25 Prozent bzw. bei einer
doppelt so langen Verspätung
50 Prozent auf den Ticketpreis.
Diese Ansprüche bestehen aber
nicht für Reisen auf Schiffen, die
für die Beförderung von höchs-
tens 12 Fahrgästen zugelassen
sind oder die eine Gesamtstre-
cke von weniger als 500 Meter in
eine Richtung zurücklegen.
Voraussetzung für die Rechte
von Fluggästen ist, dass der Flug
von einem EU-Land ausgegan-
gen ist oder dass die Fluglinie
ihren Sitz in der EU hat.
Fluggäste, die Opfer einer
Überbuchung oder von einer
Flugabsage geworden sind,
haben ein Wahlrecht zwischen
der vollständigen Rückerstat-
tung des Preises für den nicht
konsumierten Teil der Reise oder
auch des gesamten Ticketprei-
ses, wenn der Flug insgesamt
zwecklos geworden ist, der
schnellstmöglichen anderwei-
tigen Beförderung zum Endziel
oder einer Umbuchung zu einem
für sie geeigneten späteren Zeit-
punkt. Zusätzlich haben sie An-
spruch auf eine Entschädigung
zwischen 250 und 600 Euro je
nach Länge der Flugstrecke.
Dies gilt für alle Flüge, d.h. Lini-
enflüge, Charterflüge und Pau-
schalreisen.
Keine Entschädigung gibt es,
wenn die Fluggesellschaft zwei
Wochen vor dem geplanten Ab-
flugtermin über die Annullierung
informiert oder wenn bei späte-
rer Benachrichtigung innerhalb
genau bezeichneter Fristen eine
zumutbare anderweitige Be-
förderung angeboten wird. Die
Airline braucht auch dann keine
Ausgleichszahlungen zu leisten,
wenn die Flugabsage durch au-
ßergewöhnliche Umstände be-
dingt ist, die sichmit zumutbaren
Mitteln nicht vermeiden lassen.
Der Europäische Gerichtshof
(EuGH) hat 2008 entschieden,
dass technische Probleme nicht
von der Zahlung der Entschädi-
gung befreien.
Bei Verspätungen von mehr
als zwei Stunden haben Rei-
sende Anspruch auf Mahlzeiten
und Erfrischungen und auf eine
Hotelunterbringung wenn not-
wendig. Bei Verspätungen von
mehr als fünf Stunden können
die Fluggäste vom Vertrag zu-
rücktreten und die vollständige
Erstattung des Flugpreises ver-
langen.
Zusätzlich besteht bei einer
Verspätung von drei oder mehr
Stunden Anspruch auf eine
Entschädigung in der bereits
genannten Höhe.
£
Fluggastrechte gelten für Flüge aus der EU oder mit EU-Fluglinien
DIE NEUE AGENTUR HILFT REISENDEN BEI
BESCHWERDEN UND VERSUCHT LANGE
GERICHTSVERFAHREN ZU VERMEIDEN.
Die von einer Schlichtung betroffenen
Verkehrsunternehmen sind gesetzlich ver-
pflichtet, am Streitbeilegungsverfahren der
Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte
(APF) teilzunehmen und diese Verfahren
auch mitzufinanzieren. Der Kostenbeitrag
ist pauschaliert und in gleicher Höhe für
jedes einzelne Schlichtungsverfahren fest-
gesetzt und beträgt für das Geschäftsjahr
2015 78 Euro pro Schlichtungsverfahren.
Aber noch fehlt es der Agentur an Sank-
tionsmöglichkeiten, wie sie z.B. durch
die Verhängung von Verwaltungsstrafen
möglich wären. Das bedeutet, dass die
Agentur zwar eine Beschwerdestelle,
aber eben keine Durchsetzungsstelle
sein kann. Außerdem wäre es sinnvoll,
dass die Agentur nicht nur bei Anrufung
durch einen Betroffenen schlichten kann,
sondern dass sie auch bei systematischen
Missständen zu den Passagierrechten von
sich aus tätig werden und notfalls eben
auch die Verhängung einer Verwaltungs-
strafe durchsetzen kann.
APF
STREITBEILEGUNGSVERFAHREN
Passagierrechte
Informieren Sie sich über Ihre Rechte als
Fahrgast und holen Sie sich bei Problemen
auf der Reise Ihr Geld zurück. Die APF kann
gezielt weiterhelfen.
www.apf.gv.atTIPP
www.arbeiterkammer.atWirtschaft & Umwelt 3/2015
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