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Seite 24

Wirtschaft & Umwelt 3/2015

Betrieb

Nicht nur Gefahrstoffe, auch Geräte und Gegenstände verursachen Unfälle

Während die selbständigen

Landwirte in der Sozialversiche-

rung der Bauern u.a. kranken-

und unfallversichert sind, ist für

die Krankenversicherung der

Landarbeiter die jeweilige Ge-

bietskrankenkasse zuständig,

für deren Unfallversicherung die

Allgemeine Unfallversicherungs-

anstalt (AUVA). Dementspre-

chend sind auch Präventions-

programme der Unfallversiche-

rungsträger unterschiedlich.

Wie der Name sagt, gel-

ten die Bestimmungen zum

ArbeitnehmerInnenschutz nur

für ArbeitnehmerInnen – also

nicht für Selbständige. Im Zu-

sammenhang mit Chemikalien

hat dies zur Folge, dass etwa

Vorschriften über die Einhaltung

von Arbeitsplatzgrenzwerten,

über die Unterweisung der Ar-

beitnehmerInnen bis hin zu den

Bestimmungen über persönliche

Schutzausrüstung und über Be-

schäftigungsverbote nur für die

15 Prozent unselbständig Be-

schäftigten greifen.

Das heißt aber nicht, dass

der verbleibende Teil – die 85

Prozent selbständig Tätigen – im

gesetzesfreien Raum arbeiten.

Auch sie haben etwa beim Um-

gang mit gefährlichen Stoffen

Schutzmaßnahmen einzuhalten,

vor allem diejenigen, die gemäß

der REACH-Verordnung der EU

im Sicherheitsdatenblatt ange-

führt sind. Für den Umgang mit

Pflanzenschutzmitteln gelten

wegen der verfassungsmäßigen

Kompetenzverteilung zwischen

Bund und Ländern neun ver-

schiedene Landes-Pflanzen-

schutzmittelgesetze, die etwa

allgemeine Verwendungsbe-

stimmungen und Ausbildungs-

erfordernisse regeln. Welche

Pflanzenschutzmittel überhaupt

auf den Markt kommen dür-

fen, ist mittlerweile durch eine

EU-Verordnung geregelt, also

durch einen Rechtsakt, der in

allen Mitgliedstaaten unmittelbar

anzuwenden ist.

Die Belastungen für die Ge-

sundheit in der Landwirtschaft

sind sehr vielfältig. Die Exposi-

tion gegenüber Chemikalien ist

nur ein Faktor neben mehreren,

die Schäden und Krankheiten

hervorrufen können. Je nach Tä-

tigkeit und Sektor kommen etwa

Infektionskrankheiten, Erkran-

kungen des Bewegungsappa-

rats, Unfälle durch Geräte oder

Gegenstände sowie durch Tiere

dazu. Die in der Landwirtschaft

tätigen Männer und Frauen sind

Die ILO, die Internationale Arbeitsorgani-

sation der UNO (

http://www.ilo.org)

, hat

schon in den Sechziger und Siebziger

Jahren Leitlinien für die Verbesserung des

Gesundheitsschutzes und der Sicherheit

in der Land- und Forstwirtschaft

herausgegeben. Weltweit arbeitet

etwa die Hälfte der Menschen in

diesem Bereich, entsprechend

hoch ist dort daher auch die Zahl

der Unfälle und Erkrankungen.

Mit dem Übereinkommen 184 über den

Arbeitsschutz in der Landwirtschaft hat

die ILO im Jahr 2001 ein Instrument

geschaffen, das die unterzeichnenden

Staaten anhält, „eine in sich geschlossene

innerstaatliche Politik auf dem Gebiet des

Arbeitsschutzes in der Landwirtschaft

festzulegen, durchzuführen und regelmä-

ßig zu überprüfen.“ Eine Reihe von Be-

stimmungen – etwa über die Festlegung

der Rechte und Pflichten der Arbeitneh-

merInnen und über die Aufsicht

und den Vollzug der Vorschriften

– konkretisiert diese Zielsetzung. Zu

den einzelnen Regelungsbereichen,

unter anderem zu chemischen

Stoffen, sind die jeweiligen Schutz-

maßnahmen kurz beschrieben, die die

Mitglieder erlassen müssen.

Wie viele ILO-Konventionen leidet auch

diese daran, dass bisher sehr wenige

Länder sie unterzeichnet haben. Auch

Österreich ist noch säumig.

ILO-ÜBEREINKOMMEN 184

ARBEITSSCHUTZ IN DER LANDWIRTSCHAFT

ª

FOTOS: EVA MARIA LEODOLTER (1), SCHUH (1)