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AK FÜR SIE 04/2015
eltern
tipps
Die Karenzdauer
muss der/dem ArbeitgeberIn bekanntgegeben werden. Am besten schriftlich
und per Einschreiben. Die Meldefristen sind für Mütter und Väter unterschiedlich!
■
Mütter:
Nimmt die Mutter zuerst die Karenz in Anspruch, muss sie ihre/n DienstgeberIn
spätestens am letzten Tag der Schutzfrist (acht bzw. zwölf Wochen nach der Geburt) darüber
informieren, ob bzw. wie lange sie die Karenz in Anspruch nehmen wird.
■
Väter:
Nimmt der Vater zuerst die Karenz in Anspruch, muss er die/den DienstgeberIn
spätestens acht Wochen nach der Geburt über Beginn und Dauer der Karenz informieren. Geht
der Vater erst später in Karenz, soll er dies frühestens vier Monate, aber spätestens drei
Monate vor Beginn an die/den ArbeitgeberIn melden.
Wie Sie die Karenz verlängern können erfahren Sie auf
wien.arbeiterkammer.at/beratung/berufundfamilie/Karenz/Meldefristen.html
Fristen für die Elternkarenz
Foto: picturedesk.com / BE&W
W
er sich in der Babypause etwas
dazuverdient, kann das Kinderbe-
treuungsgeld aufbessern und be-
ruflich auf dem Laufenden bleiben.
■
Für das Karenz- und Kinderbetreu-
ungsgeld
gelten aber unterschiedliche Zu-
verdienstgrenzen, denn: Karenz ist die ar-
beitsrechtliche Unterbrechung mit Kün-
digungs- und Entlassungsschutz. Das
Kinderbetreuungsgeld ist die staatliche
Geldleistung.
■
Während der ganzen Karenzzeit
kön-
nen Sie in Ihrer Firma eine Tätigkeit unter
der Geringfügigkeitsgrenze ausüben. Die-
se liegt 2015 bei 405,98 Euro brutto mo-
natlich. Das entspricht auch der Zuver-
Zuverdienst in Karenz
Während der ganzen Karenzzeit können Sie geringfügig arbeiten.
Homeoffice mit Laptop ist eine Möglichkeit, in der Karenz dazuzuverdienen
dienstgrenze für das einkommensab-
hängige Kinderbetreuungsgeld (6.400 Eu-
ro pro Kalenderjahr).
■
Bei den vier Pauschalmodellen
des
Kinderbetreuungsgeldes ist eine individuel-
le Zuverdienstgrenze von 60 Prozent der
Letzteinkünfte bzw. mindestens 16.200 Eu-
ro im Kalenderjahr zulässig.
Aber
Ach-
tung!
Der arbeitsrechtliche Kündigungs-
und Entlassungsschutz gilt bei Überschrei-
ten der Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr.
■
Mehr als geringfügig
arbeiten können
Sie längstens 13 Wochen im Kalenderjahr,
wenn Sie dies mit Ihrer Firma vereinbaren.
Beachten Sie jedoch die Zuverdienstgren-
ze beim Kinderbetreuungsgeld!
Tipp
von Alexander Tomanek,
AK ARBEITSRECHTSEXPERTE
■
Bildungsberatung
bieten der Wiener
ArbeitnehmerInnen-Förderungsfonds waff
(01/21748,
www.waff.at), das Arbeitsmarktser-
vice AMS
(www.ams.at)und das abz*austria
(01/667 03 00,
www.abzaustria.at).
■
Bei der BBB,
AK Messe für Beruf, Baby,
Bildung am 7. und 8. Mai finden Sie diese und
viele andere Einrichtungen auf einem Fleck.
■
Kinderbetreuung während der Weiter-
bildung
bieten viele Bildungsinstitute, oft
direkt am Kursort. Etwa bei den AK Spezial-
kursen beim bfi. Für stundenweise benötigte
Betreuung gibt es auch geförderte, individuelle
Angebote wie z. B. Tageseltern.
■
eLearning und Fernlehrgänge
sind ebenso
eine gute Möglichkeit für die Weiterbildung in
der Babypause. Fernstudien findet man in
Österreich zwar kaum, es gibt aber ein großes
Angebot in Deutschland.
■
AK Bildungsgutschein:
Für AK plus-Kurse
(z. B. bei VHS, bfi) gibt es 120 Euro plus
50 Euro zusätzlich für Eltern in Karenz.
■
Wenn Ihre Firma Weiterbildung anbietet,
haben Sie das Recht, darüber informiert zu
werden. Nutzen Sie diese Möglichkeit, mit Ihrer
Firma in Kontakt zu bleiben!
■
Planen Sie einen Wechsel?
Egal, ob es
eine andere Firma oder sogar ein anderer Beruf
sein soll: Wenn Sie sich verändern wollen,
sollten Sie sich auf jeden Fall beraten lassen!
Bildung mit Baby
Weiterbildung in der Babypause
erleichtert den Wiedereinstieg.
Tipp
Astrid Holzinger
AK BILDUNGSEXPERTIN
Gleich-
behandlung
Bestelltelefon:
310 00 10
363
E-Mail:
bestellservice
@
akwien.
at
und geben Sie Ihre
Mitgliedsnummer
an.
Sie finden sie auf der Heftrückseite (neben
Ihrem Namen) und auf Ihrer AktivKarte.
AK RATGEBER
Wichtigesausdemgleichbehandlungsgesetz
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GerechtiGkeitmusssein
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