Background Image
Table of Contents Table of Contents
Previous Page  16 / 34 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 16 / 34 Next Page
Page Background

16

AK FÜR SIE 04/2015

eltern

tipps

Die Karenzdauer

muss der/dem ArbeitgeberIn bekanntgegeben werden. Am besten schriftlich

und per Einschreiben. Die Meldefristen sind für Mütter und Väter unterschiedlich!

Mütter:

Nimmt die Mutter zuerst die Karenz in Anspruch, muss sie ihre/n DienstgeberIn

spätestens am letzten Tag der Schutzfrist (acht bzw. zwölf Wochen nach der Geburt) darüber

informieren, ob bzw. wie lange sie die Karenz in Anspruch nehmen wird.

Väter:

Nimmt der Vater zuerst die Karenz in Anspruch, muss er die/den DienstgeberIn

spätestens acht Wochen nach der Geburt über Beginn und Dauer der Karenz informieren. Geht

der Vater erst später in Karenz, soll er dies frühestens vier Monate, aber spätestens drei

Monate vor Beginn an die/den ArbeitgeberIn melden.

Wie Sie die Karenz verlängern können erfahren Sie auf

wien.arbeiterkammer.at/beratung/

berufundfamilie/Karenz/Meldefristen.html

Fristen für die Elternkarenz

Foto: picturedesk.com / BE&W

W

er sich in der Babypause etwas

dazuverdient, kann das Kinderbe-

treuungsgeld aufbessern und be-

ruflich auf dem Laufenden bleiben.

Für das Karenz- und Kinderbetreu-

ungsgeld

gelten aber unterschiedliche Zu-

verdienstgrenzen, denn: Karenz ist die ar-

beitsrechtliche Unterbrechung mit Kün-

digungs- und Entlassungsschutz. Das

Kinderbetreuungsgeld ist die staatliche

Geldleistung.

Während der ganzen Karenzzeit

kön-

nen Sie in Ihrer Firma eine Tätigkeit unter

der Geringfügigkeitsgrenze ausüben. Die-

se liegt 2015 bei 405,98 Euro brutto mo-

natlich. Das entspricht auch der Zuver-

Zuverdienst in Karenz

Während der ganzen Karenzzeit können Sie geringfügig arbeiten.

Homeoffice mit Laptop ist eine Möglichkeit, in der Karenz dazuzuverdienen

dienstgrenze für das einkommensab-

hängige Kinderbetreuungsgeld (6.400 Eu-

ro pro Kalenderjahr).

Bei den vier Pauschalmodellen

des

Kinderbetreuungsgeldes ist eine individuel-

le Zuverdienstgrenze von 60 Prozent der

Letzteinkünfte bzw. mindestens 16.200 Eu-

ro im Kalenderjahr zulässig.

Aber

Ach-

tung!

Der arbeitsrechtliche Kündigungs-

und Entlassungsschutz gilt bei Überschrei-

ten der Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr.

Mehr als geringfügig

arbeiten können

Sie längstens 13 Wochen im Kalenderjahr,

wenn Sie dies mit Ihrer Firma vereinbaren.

Beachten Sie jedoch die Zuverdienstgren-

ze beim Kinderbetreuungsgeld!

Tipp

von Alexander Tomanek,

AK ARBEITSRECHTSEXPERTE

Bildungsberatung

bieten der Wiener

ArbeitnehmerInnen-Förderungsfonds waff

(01/21748,

www.waff.at

), das Arbeitsmarktser-

vice AMS

(www.ams.at)

und das abz*austria

(01/667 03 00,

www.abzaustria.at

).

Bei der BBB,

AK Messe für Beruf, Baby,

Bildung am 7. und 8. Mai finden Sie diese und

viele andere Einrichtungen auf einem Fleck.

Kinderbetreuung während der Weiter-

bildung

bieten viele Bildungsinstitute, oft

direkt am Kursort. Etwa bei den AK Spezial-

kursen beim bfi. Für stundenweise benötigte

Betreuung gibt es auch geförderte, individuelle

Angebote wie z. B. Tageseltern.

eLearning und Fernlehrgänge

sind ebenso

eine gute Möglichkeit für die Weiterbildung in

der Babypause. Fernstudien findet man in

Österreich zwar kaum, es gibt aber ein großes

Angebot in Deutschland.

AK Bildungsgutschein:

Für AK plus-Kurse

(z. B. bei VHS, bfi) gibt es 120 Euro plus

50 Euro zusätzlich für Eltern in Karenz.

Wenn Ihre Firma Weiterbildung anbietet,

haben Sie das Recht, darüber informiert zu

werden. Nutzen Sie diese Möglichkeit, mit Ihrer

Firma in Kontakt zu bleiben!

Planen Sie einen Wechsel?

Egal, ob es

eine andere Firma oder sogar ein anderer Beruf

sein soll: Wenn Sie sich verändern wollen,

sollten Sie sich auf jeden Fall beraten lassen!

Bildung mit Baby

Weiterbildung in der Babypause

erleichtert den Wiedereinstieg.

Tipp

Astrid Holzinger

AK BILDUNGSEXPERTIN

Gleich-

behandlung

Bestelltelefon:

310 00 10

363

E-Mail:

bestellservice

@

akwien.

at

und geben Sie Ihre

Mitgliedsnummer

an.

Sie finden sie auf der Heftrückseite (neben

Ihrem Namen) und auf Ihrer AktivKarte.

AK RATGEBER

Wichtigesausdemgleichbehandlungsgesetz

GleichbehandlunG

GerechtiGkeitmusssein

GleichbehandlungCover 2014.indd 1

12/10/2014 1:17:54PM