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Zurück in den Job

V

äter oder Mütter, die in Karenz sind,

sollten auch während der beruflichen

Auszeit regelmäßig Kontakt zur Firma

halten. Dann gelingt der Wiedereinstieg in

den Beruf nach der Karenz viel besser. Die-

se Kontakte müssen aber keine wöchentli-

chen Besuche sein. Wichtig ist: Sie sollten

zumindest gegen Ende der Karenz über

wichtige Ereignisse in der Firma auf dem

Laufenden sein. Dabei können Ihnen Ihre

KollegInnen oder der Betriebsrat helfen.

Bitten Sie Ihre Abteilung,

den Be-

triebsrat oder das Personalbüro, Sie über

wichtige Betriebsgeschehnisse zu informie-

ren. Es empfiehlt sich, ein halbes Jahr vor

Ende Ihrer Karenz mit der Firma Kontakt auf-

zunehmen. Lassen Sie sich dazu rechtzeitig

von der Arbeiterkammer oder Ihrer Gewerk-

schaft beraten, etwa über die Möglichkeit,

Elternteilzeit in Anspruch zu nehmen.

Sie können die Karenzzeit auch ein-

mal verlängern,

wenn Sie bei der ersten

Karenzmeldung nicht die Maximaldauer

bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des

Kindes gemeldet haben. Geben Sie Ihrer

Firma die Verlängerung spätestens drei

Monate vor dem Ende der gemeldeten Ka-

renzzeit bekannt. Ihr Anspruch auf Karenz

dauert höchstens bis zum Ablauf des 2.

Lebensjahres Ihres Kindes.

Während der Karenz ist auch Ihre

Damit der Wiedereinstieg nach der Karenz gelingt, sollten Sie diesen

gut planen und laufend Kontakt zur Firma halten.

Firma verpflichtet,

Sie über wichtige Be-

triebsgeschehnisse zu informieren. Als

„wichtige Betriebsgeschehnisse“ gelten

etwa ein Konkurs, betriebliche Umstruktu-

rierungen oder Weiterbildungsmaßnah-

men, die vielleicht auch für Ihr Weiterkom-

men im Beruf wichtig sind.

Ihre Firma geht krachen?

Dann soll-

ten Sie unbedingt so schnell wie möglich

mit dem Masseverwalter Kontakt aufneh-

men, um ihre Ansprüche sicherzustellen.

Fragen Sie bei Ihrem Betriebsrat, Ihrer AK

oder Ihrer Gewerkschaft nach.

Infos für Eltern unter

wien.arbeiterkammer.at/berufundfamilie

Foto: picturedesk.com / Westend61 / HalfPoint

Noch Fragen?

wien.arbeiterkammer.at

AK FÜR SIE 03/2018

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Auch in der Karenz sollten Sie Kontakt zur

Firma halten, dann gelingt der Wiedereinstieg

Als freie DienstnehmerIn

erbringen Sie

eine Leistung für einen anderen. Im Unter-

schied zu einem Arbeitsverhältnis sind Sie

jedoch nicht oder kaum „persönlich abhängig“.

Das heißt, Sie regeln den Ablauf Ihrer Arbeit

überwiegend eigenständig, bestimmen die

Arbeitszeit und den Arbeitsort selbst und sind

in der Regel nicht an Weisungen gebunden.

Auch als freie DienstnehmerIn

haben

Sie Anspruch auf Krankengeld, Wochengeld,

Arbeitslosengeld und Insolvenz-Entgelt. Sie

haben auch das Recht auf Abfertigung

gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse.

Die meisten arbeitsrechtlichen

Schutzbestimmungen

gelten jedoch nicht.

Sie haben daher beispielsweise kein Recht

auf fünf Wochen bezahlten Urlaub oder auf

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Auch

Kollektivverträge gelten für „Freie“ nicht.

Wie viel Sie verdienen,

müssen Sie

mit der Firma vereinbaren. Machen Sie dies

schriftlich! Denn es gibt keinen gesetzlichen

oder kollektivvertraglichen Mindestlohn.

Die DienstgeberIn

muss die Sozialver-

sicherungsbeiträge an die Krankenkasse

abführen. Aber Sie müssen Ihr Einkommen

selbst versteuern.

Freier

Dienstvertrag

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