

Zurück in den Job
V
äter oder Mütter, die in Karenz sind,
sollten auch während der beruflichen
Auszeit regelmäßig Kontakt zur Firma
halten. Dann gelingt der Wiedereinstieg in
den Beruf nach der Karenz viel besser. Die-
se Kontakte müssen aber keine wöchentli-
chen Besuche sein. Wichtig ist: Sie sollten
zumindest gegen Ende der Karenz über
wichtige Ereignisse in der Firma auf dem
Laufenden sein. Dabei können Ihnen Ihre
KollegInnen oder der Betriebsrat helfen.
Bitten Sie Ihre Abteilung,
den Be-
triebsrat oder das Personalbüro, Sie über
wichtige Betriebsgeschehnisse zu informie-
ren. Es empfiehlt sich, ein halbes Jahr vor
Ende Ihrer Karenz mit der Firma Kontakt auf-
zunehmen. Lassen Sie sich dazu rechtzeitig
von der Arbeiterkammer oder Ihrer Gewerk-
schaft beraten, etwa über die Möglichkeit,
Elternteilzeit in Anspruch zu nehmen.
Sie können die Karenzzeit auch ein-
mal verlängern,
wenn Sie bei der ersten
Karenzmeldung nicht die Maximaldauer
bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des
Kindes gemeldet haben. Geben Sie Ihrer
Firma die Verlängerung spätestens drei
Monate vor dem Ende der gemeldeten Ka-
renzzeit bekannt. Ihr Anspruch auf Karenz
dauert höchstens bis zum Ablauf des 2.
Lebensjahres Ihres Kindes.
Während der Karenz ist auch Ihre
Damit der Wiedereinstieg nach der Karenz gelingt, sollten Sie diesen
gut planen und laufend Kontakt zur Firma halten.
Firma verpflichtet,
Sie über wichtige Be-
triebsgeschehnisse zu informieren. Als
„wichtige Betriebsgeschehnisse“ gelten
etwa ein Konkurs, betriebliche Umstruktu-
rierungen oder Weiterbildungsmaßnah-
men, die vielleicht auch für Ihr Weiterkom-
men im Beruf wichtig sind.
Ihre Firma geht krachen?
Dann soll-
ten Sie unbedingt so schnell wie möglich
mit dem Masseverwalter Kontakt aufneh-
men, um ihre Ansprüche sicherzustellen.
Fragen Sie bei Ihrem Betriebsrat, Ihrer AK
oder Ihrer Gewerkschaft nach.
Infos für Eltern unter
wien.arbeiterkammer.at/berufundfamilieFoto: picturedesk.com / Westend61 / HalfPoint
Noch Fragen?
wien.arbeiterkammer.atAK FÜR SIE 03/2018
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Auch in der Karenz sollten Sie Kontakt zur
Firma halten, dann gelingt der Wiedereinstieg
■
Als freie DienstnehmerIn
erbringen Sie
eine Leistung für einen anderen. Im Unter-
schied zu einem Arbeitsverhältnis sind Sie
jedoch nicht oder kaum „persönlich abhängig“.
Das heißt, Sie regeln den Ablauf Ihrer Arbeit
überwiegend eigenständig, bestimmen die
Arbeitszeit und den Arbeitsort selbst und sind
in der Regel nicht an Weisungen gebunden.
■
Auch als freie DienstnehmerIn
haben
Sie Anspruch auf Krankengeld, Wochengeld,
Arbeitslosengeld und Insolvenz-Entgelt. Sie
haben auch das Recht auf Abfertigung
gegenüber der betrieblichen Vorsorgekasse.
■
Die meisten arbeitsrechtlichen
Schutzbestimmungen
gelten jedoch nicht.
Sie haben daher beispielsweise kein Recht
auf fünf Wochen bezahlten Urlaub oder auf
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Auch
Kollektivverträge gelten für „Freie“ nicht.
■
Wie viel Sie verdienen,
müssen Sie
mit der Firma vereinbaren. Machen Sie dies
schriftlich! Denn es gibt keinen gesetzlichen
oder kollektivvertraglichen Mindestlohn.
■
Die DienstgeberIn
muss die Sozialver-
sicherungsbeiträge an die Krankenkasse
abführen. Aber Sie müssen Ihr Einkommen
selbst versteuern.
Freier
Dienstvertrag
Tipp
Brigitte Einfalt
AK ARBEITSRECHTSEXPERTIN
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