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ALLTAG, GELD

UND

KONSUMENTENSCHUTZ

Noch Fragen?

wien.arbeiterkammer.at

AK FÜR SIE 03/2018

19

Mündliche Zusagen

Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Zusagen eines

Immo-Maklers oder -Verkäufers. Alles schriftlich machen.

Achtung, Falle!

Kein Geld bei

verspätetem Flug

Dürfen die das?

F

amilie K. buchte für ein verlängertes Wo-

chenende einen Städteflug von Wien nach

Madrid. Sie entschieden sich für einen zeitigen

Flug. Doch eine patzige Verspätung machte ih-

nen einen Strich durch die Rechnung. Der Flieger

hob erst gegen Mittag ab. Die Ankunft in Madrid

war daher nicht wie geplant am Vormittag,

sondern im Laufe des Nachmittags. Die Familie

wurde zwar am Flughafen betreut und bekam

einen Snack und Getränke. Durch die Verspätung

ist aber gut ein halber Tag verloren gegangen.

Nach der Heimreise wandte sich Familie K. an

die Airline und forderte eine Entschädigung ein.

Die Fluglinie wollte nicht zahlen, weil der Grund

ein technischer Defekt gewesen sei. „Dürfen die

das?“, fragt Familie K.

So sicher nicht!

Anja Mayer,

AK Konsumentenschützerin

D

ie Airline muss hier aufgrund der

Verspätung eine Entschädigung

zahlen. Der Flieger kam vier Stunden verspä-

tet in Madrid an, daher hat Familie K. einen

Anspruch auf 400 Euro pro Person, insgesamt

also 800 Euro. Der Anspruch auf eine Entschä-

digung gilt bei Ankunftsverspätungen von drei

oder mehr Stunden für Flüge in der EU, bei

Flügen über 1.500 Kilometer beträgt diese 400

Euro pro Person. Wenn der Flieger verspätet

abhebt, hat man auch Anspruch auf Mahlzeiten

und Erfrischungen – dafür hatte die Airline al-

lerdings auch gesorgt. Die Familie wandte sich

an die AK. Die AK intervenierte. Die Fluglinie

erklärte sich daraufhin bereit, die 800 Euro an

Familie K. zu leisten.

unter

wien.arbeiterkammer.at/service/

musterbriefe

Foto: Christian Fischer

U

nseriöse Immobilienmakler ma-

chen über die Ausstattung einer

Wohnung oft nur mündliche Zu-

sagen. Am Ende kommt dann das böse

Erwachen – Versprochenes wird nicht

eingehalten. „So wurde künftigen Woh-

nungseigentümern der Einbau einer

Klimaanlage und einer Fußbodenhei-

zung zugesagt“, weiß AK Wohnrechts-

Expertin Susanne Peinbauer. „Bei der

Übergabe der Wohnung musste die

Familie feststellen, dass weder eine Kli-

maanlage noch eine Fußbodenheizung

vorhanden war.“

Bekommt der Makler vom Verkäufer

falsche Informationen, und fällt ihm de-

ren Unrichtigkeit auf, so muss er die

Wohnungssuchenden darauf hinwei-

sen. „Wohnungssuchende haben einen

Anspruch auf eine verminderte Provisi-

on, wenn der Makler seine Informati-

onspflichten verletzt“, sagt Peinbauer.

Grundsätzlich besteht daher ein An-

spruch auf Provisionsminderung auch,

wenn der Makler falsche mündliche Zu-

sagen über die Wohnung und die Leis-

tungen des Verkäufers macht. „Vor-

sicht, mündliche Vereinbarungen sind

aber nur schwer nachzuweisen“, betont

die AK Wohnrechts-Expertin. „Deshalb

achten Sie darauf, dass ein schriftli-

ches Kaufanbot wirklich alle für Sie we-

sentlichen Punkte und alle mündlich

zugesagten Leistungen enthält.“

D.S.

Stolperstein Kaufanbot

Unterschreiben Sie ein Kaufanbot nie übereilt.

Legt Ihnen der Immobili-

enmakler ein Kaufanbot-Formular vor, und es enthält nicht alle mündlich zugesagten

Punkte, so reklamieren Sie fehlende Punkte schriftlich in das Anbot hinein.

Wird der spätere Kaufvertrag

nicht von Ihrem Anwalt gemacht, dann geben Sie

das Kaufanbot nur „unter Vorbehalt Ihres Einverständnisses mit allen im Kauvertrag

genannten Vertragspunkten und -inhalten“ ab.

Sie können auch selbst ein Kaufanbot formulieren,

das Sie gegenüber dem

Verkäufer abgeben.

Weigert sich der Immobilienmakler

oder der Verkäufer die von Ihnen gewünsch-

ten Punkte in das Kaufanbot schriftlich aufzunehmen oder das von Ihnen selbst formulier-

te Anbot zu verwenden, so lassen Sie das Geschäft lieber sein!