

ALLTAG, GELD
UND
KONSUMENTENSCHUTZ
Noch Fragen?
wien.arbeiterkammer.atAK FÜR SIE 03/2018
19
Mündliche Zusagen
Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Zusagen eines
Immo-Maklers oder -Verkäufers. Alles schriftlich machen.
Achtung, Falle!
Kein Geld bei
verspätetem Flug
Dürfen die das?
F
amilie K. buchte für ein verlängertes Wo-
chenende einen Städteflug von Wien nach
Madrid. Sie entschieden sich für einen zeitigen
Flug. Doch eine patzige Verspätung machte ih-
nen einen Strich durch die Rechnung. Der Flieger
hob erst gegen Mittag ab. Die Ankunft in Madrid
war daher nicht wie geplant am Vormittag,
sondern im Laufe des Nachmittags. Die Familie
wurde zwar am Flughafen betreut und bekam
einen Snack und Getränke. Durch die Verspätung
ist aber gut ein halber Tag verloren gegangen.
Nach der Heimreise wandte sich Familie K. an
die Airline und forderte eine Entschädigung ein.
Die Fluglinie wollte nicht zahlen, weil der Grund
ein technischer Defekt gewesen sei. „Dürfen die
das?“, fragt Familie K.
So sicher nicht!
Anja Mayer,
AK Konsumentenschützerin
D
ie Airline muss hier aufgrund der
Verspätung eine Entschädigung
zahlen. Der Flieger kam vier Stunden verspä-
tet in Madrid an, daher hat Familie K. einen
Anspruch auf 400 Euro pro Person, insgesamt
also 800 Euro. Der Anspruch auf eine Entschä-
digung gilt bei Ankunftsverspätungen von drei
oder mehr Stunden für Flüge in der EU, bei
Flügen über 1.500 Kilometer beträgt diese 400
Euro pro Person. Wenn der Flieger verspätet
abhebt, hat man auch Anspruch auf Mahlzeiten
und Erfrischungen – dafür hatte die Airline al-
lerdings auch gesorgt. Die Familie wandte sich
an die AK. Die AK intervenierte. Die Fluglinie
erklärte sich daraufhin bereit, die 800 Euro an
Familie K. zu leisten.
unter
wien.arbeiterkammer.at/service/musterbriefe
Foto: Christian Fischer
U
nseriöse Immobilienmakler ma-
chen über die Ausstattung einer
Wohnung oft nur mündliche Zu-
sagen. Am Ende kommt dann das böse
Erwachen – Versprochenes wird nicht
eingehalten. „So wurde künftigen Woh-
nungseigentümern der Einbau einer
Klimaanlage und einer Fußbodenhei-
zung zugesagt“, weiß AK Wohnrechts-
Expertin Susanne Peinbauer. „Bei der
Übergabe der Wohnung musste die
Familie feststellen, dass weder eine Kli-
maanlage noch eine Fußbodenheizung
vorhanden war.“
Bekommt der Makler vom Verkäufer
falsche Informationen, und fällt ihm de-
ren Unrichtigkeit auf, so muss er die
Wohnungssuchenden darauf hinwei-
sen. „Wohnungssuchende haben einen
Anspruch auf eine verminderte Provisi-
on, wenn der Makler seine Informati-
onspflichten verletzt“, sagt Peinbauer.
Grundsätzlich besteht daher ein An-
spruch auf Provisionsminderung auch,
wenn der Makler falsche mündliche Zu-
sagen über die Wohnung und die Leis-
tungen des Verkäufers macht. „Vor-
sicht, mündliche Vereinbarungen sind
aber nur schwer nachzuweisen“, betont
die AK Wohnrechts-Expertin. „Deshalb
achten Sie darauf, dass ein schriftli-
ches Kaufanbot wirklich alle für Sie we-
sentlichen Punkte und alle mündlich
zugesagten Leistungen enthält.“
■
D.S.
Stolperstein Kaufanbot
Unterschreiben Sie ein Kaufanbot nie übereilt.
Legt Ihnen der Immobili-
enmakler ein Kaufanbot-Formular vor, und es enthält nicht alle mündlich zugesagten
Punkte, so reklamieren Sie fehlende Punkte schriftlich in das Anbot hinein.
■
Wird der spätere Kaufvertrag
nicht von Ihrem Anwalt gemacht, dann geben Sie
das Kaufanbot nur „unter Vorbehalt Ihres Einverständnisses mit allen im Kauvertrag
genannten Vertragspunkten und -inhalten“ ab.
■
Sie können auch selbst ein Kaufanbot formulieren,
das Sie gegenüber dem
Verkäufer abgeben.
■
Weigert sich der Immobilienmakler
oder der Verkäufer die von Ihnen gewünsch-
ten Punkte in das Kaufanbot schriftlich aufzunehmen oder das von Ihnen selbst formulier-
te Anbot zu verwenden, so lassen Sie das Geschäft lieber sein!