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ALLTAG, GELD

UND

KONSUMENTENSCHUTZ

Fetter Preis für Diät

Im Internet wird eine vermeintlich kostenlose Abnehmpille

beworben. Abspecken tut nur das Geldbörsl, warnt die AK.

Achtung, Falle!

Foto: picturedesk.com / Caro

Noch Fragen?

wien.arbeiterkammer.at

AK FÜR SIE 10/2015

17

I

m Urlaub haben sich einige Kilo zu

viel auf den Hüften angesammelt. Da

kommt die Werbung auf Facebook ge-

rade recht: Sie können eine kostenlose

Probe einer Diätpille bestellen. Die Pil-

len können 14 Tage lang gratis getestet

werden. Als Preis werden Versandkos-

ten in der Höhe von vier Euro pro Dose

angegeben.

Klingt verlockend, aber es gibt einen

Haken: Die kostenlose Probe erhält man

mit dem Kauf von zwei Dosen Diätpillen.

Die zwei Dosen reichen für 60 Tage, ge-

zahlt wird „nur“ für 46 Tage. „Was wirk-

lich Sache ist, erfahren Konsumenten

und Konsumentinnen erst in den All-

gemeinen Geschäftsbedigungen“, kriti-

siert AK Konsumentenschützerin Daniela

Zimmer. Aber diese Geschäftsbedingun-

gen sind seitenlang und in engli-

scher Sprache. Die Preisinfo

ist schwer auffindbar.

Um die vermeintliche

Produktprobe zu erhal-

ten, müssen persönliche Daten einge-

geben werden. Zusätzlich werden

Bankdaten abgefragt, um die Versand-

kosten für die Probe abbuchen zu kön-

nen. Über weitere Kosten wird nicht

informiert.

„Das böse Erwachen kommt dann

mit der Kreditkartenabrechnung,

wenn 208 Euro abgebucht wer-

den“, erklärt AK Expertin Zim-

mer. „Die Anbieter sitzen in

den Niederlanden und in

Großbritannien. Und sie

verstoßen gegen zahl-

reiche Informations-

pflichten“, kritisiert

Daniela Zimmer.

Trainingsort

verlegt

Dürfen die das?

F

rau M. wollte etwas Gutes für ihren Körper

tun und unterschrieb eine Mitgliedschaft in

einem Fitnessstudio. Sie pendelt täglich in die

Arbeit und wählte daher ein Fitnesscenter, das

sie gut vom Bahnhof zu Fuß erreichen konnte.

Als sie trainieren ging, sah sie einen Aushang

im Trainingsstudio. Das Fitnessstudio würde

in Kürze zusperren. Frau M. müsste auf ein

anderes Fitnessstudio ausweichen, das knapp

20 Kilometer vom ursprünglichen Fitnessstudio

entfernt war. Das neue Studio konnte sie aber

nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen.

Das hätte zu viel Zeit gekostet. Für Frau M. war

das unzumutbar. Daher kündigte sie den beste-

henden Vertrag. Das Fitnessstudio akzeptierte

jedoch die Kündigung des Vertrags nicht. „Dür-

fen die das?“, fragt Frau M.

So sicher nicht!

Anja Mayer

AK Konsumentenschützerin

D

as Fitnessstudio darf einseitig den Vertrag

nicht ohne weiteres ändern. Eine Änderung

ist nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa wenn

Frau M. ein Vertrag unter den neuen Bedin-

gungen zugemutet werden kann. Die Änderun-

gen dürften dann nur geringfügig und müssten

auch sachlich gerechtfertigt sein. Für Frau M.

war wesentlich, dass sie das Trainingsstudio

bequem und ohne großen zeitlichen Aufwand

nach ihrem Arbeitstag erreichen kann. Das

wäre beim neuen Fitnessstudio nicht der Fall

gewesen. Von einer geringfügigen Änderung

für Frau M. kann also keinesfalls ausgegangen

werden. Nach einer Intervention der AK akzep-

tierte das Fitnesscenter die Kündigung von Frau

M. und löste ihren Vertrag auf.

Kostenfalle Diätpillen

Vorsicht vor Diätpillen:

Sie können Ihre Gesundheit gefährden. Wollen Sie

abnehmen, sprechen Sie zuallererst mit Ihrem Arzt bzw. Ihrer Ärztin.

Generell gilt:

Informieren Sie sich bei Online-Käufen immer über die SeitenbetreiberIn.

Kaufen Sie nicht in Online-Shops, bei denen Sie keine Angaben über die VerkäuferIn finden.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

müssen gut sichtbar platziert sein.

Prüfen Sie, ob auf das gesetzliche Rücktrittsrecht hingewiesen wird.

Kontrollieren Sie immer Ihre Kreditkartenabrechnung.

Sollten Sie einer

Abbuchung nicht zugestimmt haben, beeinspruchen Sie die Abrechnung. Sie haben

Anspruch auf Stornierung der Zahlung.