

ALLTAG, GELD
UND
KONSUMENTENSCHUTZ
Fetter Preis für Diät
Im Internet wird eine vermeintlich kostenlose Abnehmpille
beworben. Abspecken tut nur das Geldbörsl, warnt die AK.
Achtung, Falle!
Foto: picturedesk.com / Caro
Noch Fragen?
wien.arbeiterkammer.atAK FÜR SIE 10/2015
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I
m Urlaub haben sich einige Kilo zu
viel auf den Hüften angesammelt. Da
kommt die Werbung auf Facebook ge-
rade recht: Sie können eine kostenlose
Probe einer Diätpille bestellen. Die Pil-
len können 14 Tage lang gratis getestet
werden. Als Preis werden Versandkos-
ten in der Höhe von vier Euro pro Dose
angegeben.
Klingt verlockend, aber es gibt einen
Haken: Die kostenlose Probe erhält man
mit dem Kauf von zwei Dosen Diätpillen.
Die zwei Dosen reichen für 60 Tage, ge-
zahlt wird „nur“ für 46 Tage. „Was wirk-
lich Sache ist, erfahren Konsumenten
und Konsumentinnen erst in den All-
gemeinen Geschäftsbedigungen“, kriti-
siert AK Konsumentenschützerin Daniela
Zimmer. Aber diese Geschäftsbedingun-
gen sind seitenlang und in engli-
scher Sprache. Die Preisinfo
ist schwer auffindbar.
Um die vermeintliche
Produktprobe zu erhal-
ten, müssen persönliche Daten einge-
geben werden. Zusätzlich werden
Bankdaten abgefragt, um die Versand-
kosten für die Probe abbuchen zu kön-
nen. Über weitere Kosten wird nicht
informiert.
„Das böse Erwachen kommt dann
mit der Kreditkartenabrechnung,
wenn 208 Euro abgebucht wer-
den“, erklärt AK Expertin Zim-
mer. „Die Anbieter sitzen in
den Niederlanden und in
Großbritannien. Und sie
verstoßen gegen zahl-
reiche Informations-
pflichten“, kritisiert
Daniela Zimmer.
Trainingsort
verlegt
Dürfen die das?
F
rau M. wollte etwas Gutes für ihren Körper
tun und unterschrieb eine Mitgliedschaft in
einem Fitnessstudio. Sie pendelt täglich in die
Arbeit und wählte daher ein Fitnesscenter, das
sie gut vom Bahnhof zu Fuß erreichen konnte.
Als sie trainieren ging, sah sie einen Aushang
im Trainingsstudio. Das Fitnessstudio würde
in Kürze zusperren. Frau M. müsste auf ein
anderes Fitnessstudio ausweichen, das knapp
20 Kilometer vom ursprünglichen Fitnessstudio
entfernt war. Das neue Studio konnte sie aber
nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen.
Das hätte zu viel Zeit gekostet. Für Frau M. war
das unzumutbar. Daher kündigte sie den beste-
henden Vertrag. Das Fitnessstudio akzeptierte
jedoch die Kündigung des Vertrags nicht. „Dür-
fen die das?“, fragt Frau M.
So sicher nicht!
Anja Mayer
AK Konsumentenschützerin
D
as Fitnessstudio darf einseitig den Vertrag
nicht ohne weiteres ändern. Eine Änderung
ist nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa wenn
Frau M. ein Vertrag unter den neuen Bedin-
gungen zugemutet werden kann. Die Änderun-
gen dürften dann nur geringfügig und müssten
auch sachlich gerechtfertigt sein. Für Frau M.
war wesentlich, dass sie das Trainingsstudio
bequem und ohne großen zeitlichen Aufwand
nach ihrem Arbeitstag erreichen kann. Das
wäre beim neuen Fitnessstudio nicht der Fall
gewesen. Von einer geringfügigen Änderung
für Frau M. kann also keinesfalls ausgegangen
werden. Nach einer Intervention der AK akzep-
tierte das Fitnesscenter die Kündigung von Frau
M. und löste ihren Vertrag auf.
Kostenfalle Diätpillen
Vorsicht vor Diätpillen:
Sie können Ihre Gesundheit gefährden. Wollen Sie
abnehmen, sprechen Sie zuallererst mit Ihrem Arzt bzw. Ihrer Ärztin.
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Generell gilt:
Informieren Sie sich bei Online-Käufen immer über die SeitenbetreiberIn.
Kaufen Sie nicht in Online-Shops, bei denen Sie keine Angaben über die VerkäuferIn finden.
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Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
müssen gut sichtbar platziert sein.
Prüfen Sie, ob auf das gesetzliche Rücktrittsrecht hingewiesen wird.
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Kontrollieren Sie immer Ihre Kreditkartenabrechnung.
Sollten Sie einer
Abbuchung nicht zugestimmt haben, beeinspruchen Sie die Abrechnung. Sie haben
Anspruch auf Stornierung der Zahlung.