

Zu spät aus dem Urlaub
I
mmer wieder sind gerade in diesem
Sommer viele Flüge ausgefallen. Die Be-
richte über Wetterextreme in Urlaubslän-
dern häufen sich. Nicht selten wird man
auch im Urlaub krank. Das kann dazu füh-
ren, dass Sie ohne eigenes Verschulden
später aus dem Urlaub an Ihren Arbeitsplatz
zurückkehren als geplant. Dafür können Sie
als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
nichts. Aber in so einer Situation kommt es
dennoch darauf an, richtig zu reagieren.
Informieren Sie Ihre Firma
so schnell
wie möglich über die Verzögerung und
über den Grund dafür.
Es wird außerdem von Ihnen erwartet,
dass Sie alles unternehmen, um die Verzö-
gerung so kurz wie möglich zu halten, also
etwa Flüge umzubuchen oder, auch wenn
es umständlich ist, eventuell auf ein ande-
res Verkehrsmittel umzusteigen.
Wenn Sie an der Verzögerung
des Ar-
beitsantritts keine Schuld trifft, also etwa
bei einem Flugausfall oder wenn Sie durch
schlechtes Wetter nicht reisen können,
gilt: Bei Angestellten muss der Arbeitge-
ber auch für die ausgefallenen Tage das
Entgelt weiterzahlen. Bei ArbeiterInnen ist
das je nach Kollektivvertrag geregelt. Fra-
gen Sie im Zweifel nach Ihrer Rückkehr bei
Ihrer AK oder Ihrer Gewerkschaft nach.
Wenn Sie im Urlaub krank werden,
Flugausfälle, extremes Wetter oder krank: Ihre Rechte, wenn Sie
später als geplant aus dem Urlaub zurückkehren.
müssen Sie den Arbeitgeber darüber spä-
testens am vierten Tag des Krankenstands
informieren.
Wenn Sie am Ende des Urlaubs er-
kranken
und nicht wie geplant zur Arbeit
erscheinen können, müssen Sie den Ar-
beitgeber unverzüglich davon verständi-
gen. Sollte Ihnen das nicht möglich sein,
etwa weil Sie nicht ansprechbar im Spital
liegen, müssen Sie die Meldung nachho-
len, sobald es Ihnen möglich ist.
Wenn Sie wieder arbeiten gehen
,
müssen Sie dem Arbeitgeber unaufgefor-
dert die ärztliche Bestätigung des Kran-
kenstands vorlegen.
Foto: picturedesk.com / Action Press / Kammerer Bernd
Noch Fragen?
wien.arbeiterkammer.atAK FÜR SIE 10/2017
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Flugausfälle führen oft zu verspäteter
Rückkehr aus dem Urlaub
Wenn es Ihnen aufgrund des geringen
Einkommens
nicht möglich ist, das Studium
Ihres Kindes zu finanzieren, sollte Ihr Sohn,
Ihre Tochter unbedingt Studienbeihilfe
(Stipendium) beantragen. Die AK hat eine
Stipendienerhöhung durchgesetzt.
■
Frist einhalten!
Einen Antrag auf ein
Stipendium für das Wintersemester können
Sie noch bis zum 15. Dezember stellen. Im
Fall der Bewilligung wird das Stipendium ab
September ausbezahlt. Die Höchststudienbei-
hilfe beträgt monatlich für Studierende unter
24 Jahren, die bei den Eltern wohnen, 324
Euro, für jene über 24 Jahren 821 Euro.
■
Einkommen und Familiengröße
sind
die wichtigsten Kriterien, ob Ihr Kind ein
Stipendium bekommt. Ab dem dritten
Semester müssen Prüfungserfolge nachge-
wiesen werden, um eine Rückzahlung
auszuschließen.
■
Dazuverdienen ist möglich.
Es gibt
eine jährliche Zuverdienstgrenze von 10.000
Euro. Wer während des Stipendienbezugs
mehr verdient, dem wird das Stipendium
entsprechend gekürzt.
Stipendienstelle Wien:
www.stipendium.atÖsterreichische HochschülerInnenschaft:
www.oeh.ac.at,
www.stipendienrechner.atStudienbeihilfe
beantragen!
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