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Zu spät aus dem Urlaub

I

mmer wieder sind gerade in diesem

Sommer viele Flüge ausgefallen. Die Be-

richte über Wetterextreme in Urlaubslän-

dern häufen sich. Nicht selten wird man

auch im Urlaub krank. Das kann dazu füh-

ren, dass Sie ohne eigenes Verschulden

später aus dem Urlaub an Ihren Arbeitsplatz

zurückkehren als geplant. Dafür können Sie

als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer

nichts. Aber in so einer Situation kommt es

dennoch darauf an, richtig zu reagieren.

Informieren Sie Ihre Firma

so schnell

wie möglich über die Verzögerung und

über den Grund dafür.

Es wird außerdem von Ihnen erwartet,

dass Sie alles unternehmen, um die Verzö-

gerung so kurz wie möglich zu halten, also

etwa Flüge umzubuchen oder, auch wenn

es umständlich ist, eventuell auf ein ande-

res Verkehrsmittel umzusteigen.

Wenn Sie an der Verzögerung

des Ar-

beitsantritts keine Schuld trifft, also etwa

bei einem Flugausfall oder wenn Sie durch

schlechtes Wetter nicht reisen können,

gilt: Bei Angestellten muss der Arbeitge-

ber auch für die ausgefallenen Tage das

Entgelt weiterzahlen. Bei ArbeiterInnen ist

das je nach Kollektivvertrag geregelt. Fra-

gen Sie im Zweifel nach Ihrer Rückkehr bei

Ihrer AK oder Ihrer Gewerkschaft nach.

Wenn Sie im Urlaub krank werden,

Flugausfälle, extremes Wetter oder krank: Ihre Rechte, wenn Sie

später als geplant aus dem Urlaub zurückkehren.

müssen Sie den Arbeitgeber darüber spä-

testens am vierten Tag des Krankenstands

informieren.

Wenn Sie am Ende des Urlaubs er-

kranken

und nicht wie geplant zur Arbeit

erscheinen können, müssen Sie den Ar-

beitgeber unverzüglich davon verständi-

gen. Sollte Ihnen das nicht möglich sein,

etwa weil Sie nicht ansprechbar im Spital

liegen, müssen Sie die Meldung nachho-

len, sobald es Ihnen möglich ist.

Wenn Sie wieder arbeiten gehen

,

müssen Sie dem Arbeitgeber unaufgefor-

dert die ärztliche Bestätigung des Kran-

kenstands vorlegen.

Foto: picturedesk.com / Action Press / Kammerer Bernd

Noch Fragen?

wien.arbeiterkammer.at

AK FÜR SIE 10/2017

17

Flugausfälle führen oft zu verspäteter

Rückkehr aus dem Urlaub

Wenn es Ihnen aufgrund des geringen

Einkommens

nicht möglich ist, das Studium

Ihres Kindes zu finanzieren, sollte Ihr Sohn,

Ihre Tochter unbedingt Studienbeihilfe

(Stipendium) beantragen. Die AK hat eine

Stipendienerhöhung durchgesetzt.

Frist einhalten!

Einen Antrag auf ein

Stipendium für das Wintersemester können

Sie noch bis zum 15. Dezember stellen. Im

Fall der Bewilligung wird das Stipendium ab

September ausbezahlt. Die Höchststudienbei-

hilfe beträgt monatlich für Studierende unter

24 Jahren, die bei den Eltern wohnen, 324

Euro, für jene über 24 Jahren 821 Euro.

Einkommen und Familiengröße

sind

die wichtigsten Kriterien, ob Ihr Kind ein

Stipendium bekommt. Ab dem dritten

Semester müssen Prüfungserfolge nachge-

wiesen werden, um eine Rückzahlung

auszuschließen.

Dazuverdienen ist möglich.

Es gibt

eine jährliche Zuverdienstgrenze von 10.000

Euro. Wer während des Stipendienbezugs

mehr verdient, dem wird das Stipendium

entsprechend gekürzt.

Stipendienstelle Wien:

www.stipendium.at

Österreichische HochschülerInnenschaft:

www.oeh.ac.at

,

www.stipendienrechner.at

Studienbeihilfe

beantragen!

Tipp

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01 50165

1401

E-Mail:

bestellservice

@ akwien.at

Bitte geben Sie Ihre

Mitgliedsnummer

an.

Sie finden sie auf der Heftrückseite (neben

Ihrem Namen) und auf Ihrer AktivKarte.

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