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AK FÜR SIE 10/2017

Pro Arbeitsjahr haben Sie Anspruch auf Pflegefreistellung im Höchstausmaß einer regelmäßigen

wöchentlichen Arbeitszeit, wenn im gemeinsamen Haushalt lebende nahe Angehörige, etwa

Eltern oder Kinder, erkranken und Pflege brauchen.

Auch wenn leibliche Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder

nicht im gemeinsamen

Haushalt leben, haben Sie Anspruch auf Pflegefreistellung. Pflegefreistellung gibt es auch für

Kinder Ihrer Partnerin oder Ihres Partners, die mit Ihnen im gleichen Haushalt leben.

Wenn das erkrankte Kind jünger als zehn Jahre ist

und Ihre Begleitung bei einem

stationären Spitalsaufenthalt benötigt, haben Sie auch ein Recht auf Pflegefreistellung.

Wenn Sie in einem Arbeitsjahr mehr als insgesamt eine Pflegewoche brauchen,

können Sie eine weitere Woche pro Arbeitsjahr bekommen. Voraussetzung: Es geht um die

notwendige Pflege ihres erneut erkrankten Kindes, das nicht älter als zwölf Jahre ist.

Foto: picturedesk.com / Science Photo Library / CAIA IMAGE

J

ulia P. ist Friseurin, erzieht ihre Söhne,

Max (6) und Theo (9), alleine. Sie bringt

Beruf und Familie unter einen Hut. Das

klappt solange alles nach Plan läuft.

Gleich zum Schulanfang etwa hatte sich

Theo verkühlt und musste mit Fieber und

Schnupfen das Bett hüten. Die Großeltern

waren verreist. Julia P. rief in der Arbeit an

und teilte mit, dass sie ihren Sohn pflegen

muss. Die Arbeitgeberin sagte ihr, dass sie

ihren Anspruch von einer Woche pro Ar-

beitsjahr bereits verbraucht habe und ihr

nichts anderes übrigbleibe, als sich regulä-

ren Urlaub zu nehmen.

Max und Theo waren dieses Jahr recht

Schon wieder verkühlt

Eltern haben ein Recht auf Pflegefreistellung, wenn die Kinder er-

kranken.

Wenn ein Kind unter 10 Jahren ihre Unterstützung bei einem Spitalsaufenthalt braucht, gibt es

einen Anspruch Pflegefreistellung

oft kränklich gewesen, und immer konnte

die Oma nicht einspringen. Insgesamt fünf

Tage konnte Frau P. wegen der kranken

Kinder nicht arbeiten. AK Arbeitsrechtsex-

pertin Biljana Savic wusste Rat: „Zusätz-

lich zu der Pflegefreistellung von einer Ar-

beitswoche hat Frau P. Anspruch auf

Freistellung von bis zu einer weiteren Ar-

beitswoche innerhalb eines Arbeitsjahres.“

Voraussetzung: Es geht um die notwendi-

ge Pflege eines Kindes, das jünger als

zwölf Jahre ist.“

Julia P. sprach noch einmal mit der

Chefin und erklärte ihr die Rechtslage und

Frau P. konnte Theo in Ruhe versorgen.

Tipp

von Biljana Savic,

AK ARBEITSRECHTSEXPERTIN

job

tipps

Pflegefreistellung fürs Kind

Sprechstunde

facebook.com/Arbeiterkammer

Die Verkühlungssaison beginnt,

Ihr Kind ist oft krankt und auf Ihre Pflege

angewiesen? Über Ihre Rechte auf

Pflegefreistellung informiert Sie

AK Experte Philipp Brokes via Facebook.

Dienstag, 17. Oktober 2017

14 bis 16 Uhr

kurz

notiert

Eltern treffen Eltern

18. Oktober

Das Elternnetzwerk BBB (Beruf,

Baby, Bildung) ist weiter für Eltern da, als kosten-

loser, offener Erfahrungsaustausch unter Eltern.

Vor Ort gibt es eine kostenlose Kinderbetreuung.

Das nächste Treffen findet am

18. Oktober

von 9.30 Uhr bis 11.00 Uhr statt.

Technisch-Gewerbliche Abendschule des BFI

Wien, Plößlgasse 13, 1040 Wien

Anmeldung zum Netzwerk: 01 811 78 10 100

oder per E-Mail: anmeldung

@

bfi.wien

Familienbeihilfe schnell berechnet

Familienbeihilfe bekommen Sie, wenn Sie

Ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben

und mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen

Haushalt leben. Sobald das Kind 18 Jahre alt

ist, gibt es die Familienbeihilfe nur mehr unter

bestimmten Voraussetzungen.

Rechnen Sie sich Ihre Familien-

beihilfe aus:

familienbeihilfe.arbeiterkammer.at

Frauen und

Pensions-

konto

Bestelltelefon:

01 50165

1401

E-Mail:

bestellservice

@ akwien.at

Bitte geben Sie Ihre

Mitgliedsnummer

an.

Sie finden sie auf der Heftrückseite (neben

Ihrem Namen) und auf Ihrer AktivKarte.

AK RATGEBER