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AK FÜR SIE 10/2017
Pro Arbeitsjahr haben Sie Anspruch auf Pflegefreistellung im Höchstausmaß einer regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit, wenn im gemeinsamen Haushalt lebende nahe Angehörige, etwa
Eltern oder Kinder, erkranken und Pflege brauchen.
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Auch wenn leibliche Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder
nicht im gemeinsamen
Haushalt leben, haben Sie Anspruch auf Pflegefreistellung. Pflegefreistellung gibt es auch für
Kinder Ihrer Partnerin oder Ihres Partners, die mit Ihnen im gleichen Haushalt leben.
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Wenn das erkrankte Kind jünger als zehn Jahre ist
und Ihre Begleitung bei einem
stationären Spitalsaufenthalt benötigt, haben Sie auch ein Recht auf Pflegefreistellung.
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Wenn Sie in einem Arbeitsjahr mehr als insgesamt eine Pflegewoche brauchen,
können Sie eine weitere Woche pro Arbeitsjahr bekommen. Voraussetzung: Es geht um die
notwendige Pflege ihres erneut erkrankten Kindes, das nicht älter als zwölf Jahre ist.
Foto: picturedesk.com / Science Photo Library / CAIA IMAGE
J
ulia P. ist Friseurin, erzieht ihre Söhne,
Max (6) und Theo (9), alleine. Sie bringt
Beruf und Familie unter einen Hut. Das
klappt solange alles nach Plan läuft.
Gleich zum Schulanfang etwa hatte sich
Theo verkühlt und musste mit Fieber und
Schnupfen das Bett hüten. Die Großeltern
waren verreist. Julia P. rief in der Arbeit an
und teilte mit, dass sie ihren Sohn pflegen
muss. Die Arbeitgeberin sagte ihr, dass sie
ihren Anspruch von einer Woche pro Ar-
beitsjahr bereits verbraucht habe und ihr
nichts anderes übrigbleibe, als sich regulä-
ren Urlaub zu nehmen.
Max und Theo waren dieses Jahr recht
Schon wieder verkühlt
Eltern haben ein Recht auf Pflegefreistellung, wenn die Kinder er-
kranken.
Wenn ein Kind unter 10 Jahren ihre Unterstützung bei einem Spitalsaufenthalt braucht, gibt es
einen Anspruch Pflegefreistellung
oft kränklich gewesen, und immer konnte
die Oma nicht einspringen. Insgesamt fünf
Tage konnte Frau P. wegen der kranken
Kinder nicht arbeiten. AK Arbeitsrechtsex-
pertin Biljana Savic wusste Rat: „Zusätz-
lich zu der Pflegefreistellung von einer Ar-
beitswoche hat Frau P. Anspruch auf
Freistellung von bis zu einer weiteren Ar-
beitswoche innerhalb eines Arbeitsjahres.“
Voraussetzung: Es geht um die notwendi-
ge Pflege eines Kindes, das jünger als
zwölf Jahre ist.“
Julia P. sprach noch einmal mit der
Chefin und erklärte ihr die Rechtslage und
Frau P. konnte Theo in Ruhe versorgen.
Tipp
von Biljana Savic,
AK ARBEITSRECHTSEXPERTIN
job
tipps
Pflegefreistellung fürs Kind
Sprechstunde
facebook.com/ArbeiterkammerDie Verkühlungssaison beginnt,
Ihr Kind ist oft krankt und auf Ihre Pflege
angewiesen? Über Ihre Rechte auf
Pflegefreistellung informiert Sie
AK Experte Philipp Brokes via Facebook.
Dienstag, 17. Oktober 2017
14 bis 16 Uhr
kurz
notiert
Eltern treffen Eltern
18. Oktober
Das Elternnetzwerk BBB (Beruf,
Baby, Bildung) ist weiter für Eltern da, als kosten-
loser, offener Erfahrungsaustausch unter Eltern.
Vor Ort gibt es eine kostenlose Kinderbetreuung.
Das nächste Treffen findet am
18. Oktober
von 9.30 Uhr bis 11.00 Uhr statt.
Technisch-Gewerbliche Abendschule des BFI
Wien, Plößlgasse 13, 1040 Wien
Anmeldung zum Netzwerk: 01 811 78 10 100
oder per E-Mail: anmeldung
@
bfi.wien
Familienbeihilfe schnell berechnet
Familienbeihilfe bekommen Sie, wenn Sie
Ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben
und mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen
Haushalt leben. Sobald das Kind 18 Jahre alt
ist, gibt es die Familienbeihilfe nur mehr unter
bestimmten Voraussetzungen.
Rechnen Sie sich Ihre Familien-
beihilfe aus:
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Pensions-
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AK RATGEBER