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*Dr. Elisabeth Furherr
ist Juristin und
Mitarbeiterin der Abteilung für Umwelt- und
Energiepolitik in der Wirtschaftskammer
Österreich.
ie UVP-G-Novelle 2012 ist aus der Sicht der Wirt-
schaft differenziert zu beurteilen: Im Fokus unserer
Kritik steht das neue Überprüfungsrecht für Umwelt-
NGOs gegenüber sogenannten „negativen Feststellungsbe-
scheiden“, wenn die Behörde entscheidet, dass für ein Projekt
keineUVP erforderlich ist. Feststellungsverfahrenkommt eine
nicht zu unterschätzende standortpolitische Bedeutung zu,
dienen sie doch dazu, einem Investor möglichst rasch Rechts-
sicherheit zu verschaffen, ob für sein Vorhaben eine zeit- und
kostenaufwändige UVP notwendig und welche Behörde für
seinen Antrag zuständig ist. Durch das neue Überprüfungs-
recht der NGOs kann sich diese essenzielle Klarstellung nun
noch weiter verzögern. Langwierige Entscheidungsprozesse
vertreiben aber potenzielle Investoren und mit ihnen wichtige
Wertschöpfung und Arbeitsplätze.
Auslöser der neuen Regelung ist ein Mahnschreiben der
Europäischen Kommission. Demgegenüber sehen aber we-
der der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 27.9.2007,
2006/07/0066; VwGH 22.4.2009, 2009/04/0019) noch der
Umweltsenat (vgl. US 30.7.2010 7B/2010/4-28) Defizite im
Feststellungsverfahren und eine Änderung als unionsrechtlich
geboten an.Mit der – europaweit einzigartigen – Parteistellung
von Umweltanwälten und Bürgerinitiativen weist das UVP-G
bereits vor der Novelle im EU-Vergleich die stärksten Partizi-
pationsrechte auf. Es wäre daher durchaus angebracht gewe-
sen, dem Vorwurf der Europäischen Kommission mit mehr
Selbstbewusstsein zu begegnen. Keinen adäquaten Ausgleich
bietet die neue Option des Investors, auf die Vorprüfung, ob
für sein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist oder nicht, zu
verzichten und sein Projekt unverzüglich einer UVP zu un-
terziehen. Wenngleich die neue Regelung im Sinne der Ver-
fahrensökonomie zu begrüßen ist, hätten wir uns dafür aber
eine klarere gesetzliche Ausgestaltung gewünscht, um Miss-
verständnissen vorzubeugen. So wurde dieses neueWahlrecht
des Investors in der politischen Diskussion zur Novelle als
„freiwillige UVP“ bezeichnet, was schlichtweg unzutreffend
ist. Mit der Novelle kann es sich der Projektwerber natürlich
nicht aussuchen, ob er sein Vorhaben einer UVP unterziehen
möchte oder nicht, da die gesetzlichen Voraussetzungen für
eine UVP-Pflicht unverändert gelten. Dies sei auch deshalb
betont, um zu verhindern, dass mancherorts ein gewisser
Druck auf den Investor ausgeübt wird, sein Vorhaben – etwa
zur „Erhöhung der Akzeptanz“ – „freiwillig“ einer UVP zu
unterziehen. Genau dazu bietet die neue Regelung keine ge-
setzliche Grundlage (vgl. Schwarzer „Gibt es eine freiwillige
UVP?“ in ecolex 10/2012, S. 928).
Ein Lichtblick: Ausgesprochen positive Impulse für den
Infrastrukturausbau in Österreich sind durch den reduzierten
Verwaltungsaufwand bei Projekten des hochrangigen Stra-
ßen- und Schienennetzes zu erwarten. Aufgrund der verstärk
ten Verfahrenskonzentration reichen anstelle von drei Verfah-
ren vor drei Behörden künftig zwei Verfahren vor zwei Behör-
den, woraus eine deutliche Kosten- und Zeitersparnis resul-
tiert – eine Win-Win-Situation für Projektwerber, beteiligte
Parteien, Behörden und Steuerzahler!
DR. ELISABETH FURHERR*
Fotos: Schuh (1)
Kontr
Seite 32
Wirtschaft & Umwelt 4/2012
Umweltverträglichkeits
D
PRO
DIE UVP-NOVELLE SETZT POSITIVE IMPULSE FÜR DEN
INFRASTRUKTURAUSBAU.
UVP: Optimierung der Verfahren
Die am 12. Juni 2012 im Ministerrat beschlossene Novelle zum
UVP-Gesetz sieht einige Verbesserungen zur Optimierung der
Verfahren vor, u.a. dass sich die Behörde im Feststellungsver-
fahren auf eine Grobprüfung zu beschränken hat.
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wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=683858&dstid=7112
LANGE ENTSCHEIDUNGSPROZESSE VER-
TREIBEN POTENZIELLE INVESTOREN.