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AK FÜR SIE 04/2017

In den ersten sechs Monaten

eines Arbeitsverhältnisses entsteht der Urlaub anteilig zu

der zurückgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten dann in voller Höhe. Ab Beginn des jeweils

neuen Arbeitsjahres entsteht sofort der volle Urlaubsanspruch für das aktuelle Arbeitsjahr.

Ihr Urlaubsjahr

beginnt grundsätzlich mit dem Datum, an dem Ihr Arbeitsverhältnis

begonnen hat. Eine Umstellung auf das Kalenderjahr oder einen anderen Jahreszeitraum ist

möglich, wenn dies durch den für Sie geltenden Kollektivvertrag, eine Betriebsvereinbarung

geregelt wird. In Betrieben ohne Betriebsrat ist auch eine schriftliche Einzelvereinbarung

zwischen Ihnen und der Firma möglich.

Ihr Arbeitgeber

muss Urlaubsaufzeichnungen führen. Bewahren Sie aber auch Aufzeich-

nungen zum Urlaub und Urlaubsvereinbarungen auf, damit die offenen Urlaubstage im Streitfall

berechnet werden können. Im Zweifel fragen Sie bei Ihrer Gewerkschaft oder der AK nach.

Wie viel Urlaub steht Ihnen zu?

Foto: picturedesk.com / Die Presse / Clemens Fabry

P

eter F. war als Lagerarbeiter drei Jah-

re bei seiner Firma beschäftigt. Sein

Arbeitgeber kündigte ihn und ver-

langte von Peter F., dass er seinen Restur-

laub während der Kündigungsfrist ver-

braucht.

Herr F. stimmte nicht zu und erklärte

sich weiterhin arbeitsbereit, obwohl er

vom Arbeitgeber freigestellt wurde. Dar-

aufhin teilte ihm sein Arbeitgeber mit, dass

sein restlicher Urlaub am Ende des Ar-

beitsverhältnisses weg ist und zahlte ihm

diesen nicht aus. Herr Peter F. suchte Hilfe

bei der AK.

„So geht das nicht“ sagt AK Arbeits-

rechtsberater Michael Hopf. Wenn sich

Job weg – Urlaub weg?

Peter F. bekam Geld für nicht genommene Urlaubstage.

Auch bei Kündigung gilt Ihr Recht auf Urlaub etwa die Zahlung auf Urlaubsersatzleistungen

Herr F. mit dem Chef nicht über den Ur-

laubsverbrauch einigt, müssen die offenen

Urlaubstage am Ende des Arbeitsverhält-

nisses ausbezahlt werden. „Aber weil der

Chef nicht wollte, dass Herr F. arbeitete,

ist dies eine Dienstfreistellung“.

Folgendes steht Herrn F. zu: Für den

offenen Resturlaub im laufenden Jahr be-

kommt er die so genannte Urlaubsersatz-

leistung anteilig für den Zeitraum, in dem

er für die Firma tätig war. Auch nicht ver-

brauchte Urlaubstage aus den Vorjahren

werden bezahlt, wenn sie nicht länger als

zwei Jahre zurückliegen. Die Arbeiterkam-

mer forderte das Geld ein, Herr F. hat in-

zwischen 450 Euro bekommen.

Tipp

von Michael Hopf,

AK ARBEITSRECHTSEXPERTE

kurz

notiert

Denkanstöße für

Eltern und Teens

26. April

Ein kostenloser Workshop der AK

hilft Eltern und Jugendlichen, die vor einer

schwierigen Schul- oder Berufswahl stehen.

Wer bin ich? Was kann ich? Wohin gehe ich?

Die Workshops werden von Uly Paya, dem

Leiter der Akademie „Philosophieren mit

Kindern & Jugendlichen“ angeleitet.

Am

26. April

von 18 bis 20 Uhr (pünktlicher Beginn)

Bildungszentrum der AK Wien

Theresianumgasse 16-18

1040 Wien

Anmeldung unter

veranstaltungenbp

@

akwien.at

,

mit Betreff „Wer bin ich“.

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Sie verlassen Ihre Firma und wollen wissen,

ob und wie viel Abfertigung Ihnen zusteht?

Das geht leicht und schnell mit dem

Abfertigungsrechner der Arbeiterkammer. Mit

nur wenigen Klicks wissen Sie, was Ihnen

zusteht, und zwar unabhängig

davon, ob ihr Dienstverhältnis

dem alten oder neuen Abferti-

gungsrecht unterliegt.

Den AK Abfertigungsrechner finden Sie

unter

abfertigung.arbeiterkammer.at

oder als QR-Code fürs Smartphone.

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