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AK FÜR SIE 11/2017

Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld

werden meist über die Kollektivver-

träge geregelt. Wenn kein Kollektivvertrag oder Mindestlohntarif gilt und auch der Arbeitsvertrag

keinen Anspruch auf Sonderzahlungen regelt, gehen Sie leer aus.

Kollektivverträge gelten

nicht für alle Arbeitsverhältnisse. Insbesondere freie Dienstneh-

merInnen sollten den Anspruch auf Sonderzahlungen daher im Arbeitsvertrag vereinbaren.

Bei Teilzeitbeschäftigten

muss auch die regelmäßig geleistete Mehrarbeit berücksichtigt

werden, wenn diese nicht als Zeitausgleich verbraucht wurde.

Auch geringfügig Beschäftige

haben Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, wenn

ein Kollektivvertrag gilt oder dies vereinbart wurde.

Wenn das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld

zu spät oder nicht in richtiger Höhe

ausbezahlt wird: Machen Sie Ihre Ansprüche sofort schriftlich geltend.

Foto: picturedesk.com / Westend61 / Florian K¸ttler

L

ukas G. arbeitet als Angestellter bei

einer Speditionsfirma. Ab Oktober

hatte er mit seiner Firma ausgemacht,

künftig nur noch 30 statt 40 Stunden pro

Woche zu arbeiten, um mehr Zeit für seine

Familie zu haben. Sein Weihnachtsgeld

bekam er dann in Höhe des Teilzeit-Ge-

halts ausbezahlt und wunderte sich.

Schließlich hatte er 9 Monate des Jahres

Vollzeit gearbeitet. Herr G. fragte daher bei

der AK nach.

„Das stimmt so nicht“, sagt AK Arbeits-

rechtsexpertin Adriana Mandl. Bei der Be-

rechnung des 14. Gehalts sind im Falle von

Herrn G. laut Kollektivvertrag die Monate

Zu wenig Weihnachtsgeld

Lukas G. rechnete noch einmal nach und wehrte sich gegen eine zu

niedrige Sonderzahlung.

Endlich Weihnachtsgeld: Wenn Sie glauben, dass es zu wenig ist, fragen Sie bei der AK oder

Ihrer Gewerkschaft nach

der Vollzeitbeschäftigung sehr wohl einzu-

beziehen. Entscheidend ist dabei, was im

geltenden Kollektivvertrag steht. Das kann

sehr unterschiedlich sein. In einigen Kollek-

tivverträgen wird bei der Berechnung des

Weihnachtsgeldes das Gehalt vom No-

vember zu Grunde gelegt. Da kann ein

Wechsel von Vollzeit- auf Teilzeit oder um-

gekehrt sehr wohl ein höheres oder niedri-

geres Weihnachtsgeld zur Folge haben.

„Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Ge-

werkschaft oder Ihrer Arbeiterkammer

nach“, rät AK Expertin Mandl. Lukas G. hat

mit seinem Chef gesprochen und bekam

noch einmal 400 Euro brutto nachgezahlt.

Tipp

von Adriana Mandl,

AK ARBEITSRECHTSEXPERTIN

job

tipps

Sonderzahlungen: Das gilt

Sprechstunde

Pflegefreistellung

facebook.com/Arbeiterkammer

Besim A:

Wir haben zwei Kinder unter 12.

Wenn wir plötzlich den Betreuer für das

Kind verloren haben: Haben wir das Recht

P egefreistellung?

AK Experte Philipp Brokes:

Ja

genau, wenn euer Betreuer aus-

fällt, dann kann einer von euch in

Betreuungsfreistellung gehen. Ist im Grun-

de dasselbe wie P egefreistellung und be-

rechnet sich auch aus demselben Topf –

das heißt insgesamt pro Elternteil eine

Woche. Eine zweite Woche gibt's in dem

Fall nicht mehr. Das heißt, innerhalb dieser

Woche müsstet ihr eine neue Betreuung

organisieren.

Michaela:

P egefreistellung auch für im

Haushalt lebende Partner? Wie viel?

Philipp:

Liebe Michaela, klar

doch! :) Du hast grundsätzlich

Anspruch auf eine Woche P ege-

freistellung pro Jahr – das gilt für alle na-

hen Angehörigen im selben Haushalt, also

natürlich auch für deinen Partner oder die

Partnerin! Im Grunde musst du deinem Ar-

beitgeber dann nur melden, dass du P e-

gefreistellung benötigst (so, wie du sonst

einen eigenen Krankenstand melden wür-

dest). Frag am besten gleich, ob der Ar-

beitgeber dafür eine ärztliche Bestätigung

für die P egebedürftigkeit deines Partners

verlangt – und wenn ja, musst du dich da-

rum natürlich kümmern.

Birgit:

Geringfügig arbeiten: Hat man da

auch Anspruch auf P egefreistellung?

Philipp:

Liebe Birgit, auch für ge-

ringfügig Beschäftigte gibt es ei-

nen Anspruch auf P egefreistel-

lung. Der bemisst sich genauso wie bei

allen anderen Beschäftigten: Eine Woche

im Arbeitsjahr. Eine Woche bedeutet so

viele Stunden, wie du normalerweise in

der Woche arbeitest.

Sprechstunde

Sprechstunde Altersteilzeit:

AK ExpertInnen beantworten Ihre Fragen rund

um die Altersteilzeit via Facebook.

Mittwoch, 22. November 2017

14 bis 16 Uhr

facebook.com/Arbeiterkammer