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AK FÜR SIE 11/2017
Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld
werden meist über die Kollektivver-
träge geregelt. Wenn kein Kollektivvertrag oder Mindestlohntarif gilt und auch der Arbeitsvertrag
keinen Anspruch auf Sonderzahlungen regelt, gehen Sie leer aus.
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Kollektivverträge gelten
nicht für alle Arbeitsverhältnisse. Insbesondere freie Dienstneh-
merInnen sollten den Anspruch auf Sonderzahlungen daher im Arbeitsvertrag vereinbaren.
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Bei Teilzeitbeschäftigten
muss auch die regelmäßig geleistete Mehrarbeit berücksichtigt
werden, wenn diese nicht als Zeitausgleich verbraucht wurde.
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Auch geringfügig Beschäftige
haben Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, wenn
ein Kollektivvertrag gilt oder dies vereinbart wurde.
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Wenn das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld
zu spät oder nicht in richtiger Höhe
ausbezahlt wird: Machen Sie Ihre Ansprüche sofort schriftlich geltend.
Foto: picturedesk.com / Westend61 / Florian K¸ttler
L
ukas G. arbeitet als Angestellter bei
einer Speditionsfirma. Ab Oktober
hatte er mit seiner Firma ausgemacht,
künftig nur noch 30 statt 40 Stunden pro
Woche zu arbeiten, um mehr Zeit für seine
Familie zu haben. Sein Weihnachtsgeld
bekam er dann in Höhe des Teilzeit-Ge-
halts ausbezahlt und wunderte sich.
Schließlich hatte er 9 Monate des Jahres
Vollzeit gearbeitet. Herr G. fragte daher bei
der AK nach.
„Das stimmt so nicht“, sagt AK Arbeits-
rechtsexpertin Adriana Mandl. Bei der Be-
rechnung des 14. Gehalts sind im Falle von
Herrn G. laut Kollektivvertrag die Monate
Zu wenig Weihnachtsgeld
Lukas G. rechnete noch einmal nach und wehrte sich gegen eine zu
niedrige Sonderzahlung.
Endlich Weihnachtsgeld: Wenn Sie glauben, dass es zu wenig ist, fragen Sie bei der AK oder
Ihrer Gewerkschaft nach
der Vollzeitbeschäftigung sehr wohl einzu-
beziehen. Entscheidend ist dabei, was im
geltenden Kollektivvertrag steht. Das kann
sehr unterschiedlich sein. In einigen Kollek-
tivverträgen wird bei der Berechnung des
Weihnachtsgeldes das Gehalt vom No-
vember zu Grunde gelegt. Da kann ein
Wechsel von Vollzeit- auf Teilzeit oder um-
gekehrt sehr wohl ein höheres oder niedri-
geres Weihnachtsgeld zur Folge haben.
„Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Ge-
werkschaft oder Ihrer Arbeiterkammer
nach“, rät AK Expertin Mandl. Lukas G. hat
mit seinem Chef gesprochen und bekam
noch einmal 400 Euro brutto nachgezahlt.
Tipp
von Adriana Mandl,
AK ARBEITSRECHTSEXPERTIN
job
tipps
Sonderzahlungen: Das gilt
Sprechstunde
Pflegefreistellung
facebook.com/ArbeiterkammerBesim A:
Wir haben zwei Kinder unter 12.
Wenn wir plötzlich den Betreuer für das
Kind verloren haben: Haben wir das Recht
P egefreistellung?
AK Experte Philipp Brokes:
Ja
genau, wenn euer Betreuer aus-
fällt, dann kann einer von euch in
Betreuungsfreistellung gehen. Ist im Grun-
de dasselbe wie P egefreistellung und be-
rechnet sich auch aus demselben Topf –
das heißt insgesamt pro Elternteil eine
Woche. Eine zweite Woche gibt's in dem
Fall nicht mehr. Das heißt, innerhalb dieser
Woche müsstet ihr eine neue Betreuung
organisieren.
Michaela:
P egefreistellung auch für im
Haushalt lebende Partner? Wie viel?
Philipp:
Liebe Michaela, klar
doch! :) Du hast grundsätzlich
Anspruch auf eine Woche P ege-
freistellung pro Jahr – das gilt für alle na-
hen Angehörigen im selben Haushalt, also
natürlich auch für deinen Partner oder die
Partnerin! Im Grunde musst du deinem Ar-
beitgeber dann nur melden, dass du P e-
gefreistellung benötigst (so, wie du sonst
einen eigenen Krankenstand melden wür-
dest). Frag am besten gleich, ob der Ar-
beitgeber dafür eine ärztliche Bestätigung
für die P egebedürftigkeit deines Partners
verlangt – und wenn ja, musst du dich da-
rum natürlich kümmern.
Birgit:
Geringfügig arbeiten: Hat man da
auch Anspruch auf P egefreistellung?
Philipp:
Liebe Birgit, auch für ge-
ringfügig Beschäftigte gibt es ei-
nen Anspruch auf P egefreistel-
lung. Der bemisst sich genauso wie bei
allen anderen Beschäftigten: Eine Woche
im Arbeitsjahr. Eine Woche bedeutet so
viele Stunden, wie du normalerweise in
der Woche arbeitest.
Sprechstunde
Sprechstunde Altersteilzeit:
AK ExpertInnen beantworten Ihre Fragen rund
um die Altersteilzeit via Facebook.
Mittwoch, 22. November 2017
14 bis 16 Uhr
facebook.com/Arbeiterkammer