

Belästigung oder Flirt?
S
eit im Internet tausende Frauen mit der
Aktion „Me too“ („Ich auch“) auf sexu-
elle Belästigung aufmerksam machen,
wird viel über die Grenzen zwischen Flirt
und Belästigung diskutiert. „Die sind im
Gleichbehandlungsgesetz formuliert und
klar nachvollziehbar“, sagt die Leiterin der
AK Abteilung Frauen und Familie, Ingrid
Moritz: „Es geht um sexuell anstößiges Ver-
halten, das von der betroffenen Person als
unangebracht und unerwünscht erlebt wird.
Vorgesetzte, KollegInnen oder auch Kun-
dInnen können den Belästigten damit das
Leben zur Hölle machen.“
Ein Flirt dagegen ist etwas,
das beide
Seiten wollen und bei dem sich niemand
belästigt fühlt.
Die Grenze des Erlaubten
liegt da, wo
sich andere angegriffen fühlen: Das kön-
nen pornografische Bilder oder Nackt-
Poster im Arbeitsbereich, auch Bildschirm-
schoner am PC sein, die die KollegIn
unangenehm findet. Das geht von anzügli-
chen Witzen, E-Mails mit sexuellen An-
spielungen, körperlichen Übergriffen bis
hin zum Androhen von beruflichen Nach-
teilen bei sexueller Verweigerung.
„Ein solcher Übergriff
ist fast immer
auch eine Machtdemonstration“, sagt AK
Expertin Moritz. „Häufig gibt es eine Stei-
gerung: Erst wird eine scheinbar harmlose
Die Grenzen zum sexuellen Übergriff sind klarer, als viele denken:
Entscheidend ist, ob wirklich beide Seiten eine Annäherung wollen.
Bemerkung gemacht, dann folgt eine Be-
rührung, die wird häufiger wiederholt, dau-
ert immer länger an.“
Hilfe gibt es,
wenn sich die Belästigten
jemandem anvertrauen: „Sprechen Sie mit
jemandem, dem Sie vertrauen. Wenn es
im Betrieb eine BetriebsrätIn oder eine
Frauenbeauftrage gibt, kann diese eine
erste Ansprechperson sein.“ Außerdem
helfen die AK, Gewerkschaften, die Frau-
en-Helpline gegen Gewalt und die Gleich-
behandlungsanwaltschaft.
Hilfe bietet die Frauen-Helpline:
www.frauenhelpline.atoder die
Gleichbehandlungsanwaltschaft, Tel:
0800 206 119
Foto: picturedesk.com / allOver / MEV
Noch Fragen?
wien.arbeiterkammer.atAK FÜR SIE 11/2017
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Die Grenze zur Belästigung liegt da, wo sich
andere angegriffen fühlen
Sie arbeiten und wollen noch einmal
studieren?
Dann kommt für Sie vielleicht das
sogenannte SelbsterhalterInnen-Stipendium in
Frage. Das ist eine Studienbeihilfe, bei der das
Elterneinkommen keine Rolle spielt. Dieses
Stipendium gibt es nur unter klaren Voraus-
setzungen. Wer seine Berufstätigkeit für ein
Studium aufgeben will, sollte die genauen
Stipendien-Voraussetzungen kennen.
■
Sie müssen sich 4 Jahre
durch eigene
Einkünfte selbst erhalten haben. Ihre
jährlichen Einkünfte müssen bei Antragstel-
lung im Studienjahr 2017/18 mindestens
7.272 Euro brutto minus Sozialversicherung
betragen haben.
■
Ab dem Studienjahr 2018/19
gilt die
neue Einkommensgrenze von zumindest 8.580
Euro brutto, wieder minus Sozialversicherung.
■
Außerdem gibt es eine Altersgrenze:
Zu Studienbeginn können Sie ein solches
Stipendium bis zu Ihrem 30. Geburtstag
beantragen, wenn Sie vorher vier Jahre
gearbeitet haben. Diese Altersgrenze von 30
Jahren (zu Studienbeginn) erhöht sich bis
maximal 35 Jahre, wenn Sie sich länger als
4 Jahre selbst erhalten haben.
Stipendienstelle Wien
www.stipendium.at www.stipendienrechner.atStipendium für
Berufstätige
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Martha Eckl
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