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Belästigung oder Flirt?

S

eit im Internet tausende Frauen mit der

Aktion „Me too“ („Ich auch“) auf sexu-

elle Belästigung aufmerksam machen,

wird viel über die Grenzen zwischen Flirt

und Belästigung diskutiert. „Die sind im

Gleichbehandlungsgesetz formuliert und

klar nachvollziehbar“, sagt die Leiterin der

AK Abteilung Frauen und Familie, Ingrid

Moritz: „Es geht um sexuell anstößiges Ver-

halten, das von der betroffenen Person als

unangebracht und unerwünscht erlebt wird.

Vorgesetzte, KollegInnen oder auch Kun-

dInnen können den Belästigten damit das

Leben zur Hölle machen.“

Ein Flirt dagegen ist etwas,

das beide

Seiten wollen und bei dem sich niemand

belästigt fühlt.

Die Grenze des Erlaubten

liegt da, wo

sich andere angegriffen fühlen: Das kön-

nen pornografische Bilder oder Nackt-

Poster im Arbeitsbereich, auch Bildschirm-

schoner am PC sein, die die KollegIn

unangenehm findet. Das geht von anzügli-

chen Witzen, E-Mails mit sexuellen An-

spielungen, körperlichen Übergriffen bis

hin zum Androhen von beruflichen Nach-

teilen bei sexueller Verweigerung.

„Ein solcher Übergriff

ist fast immer

auch eine Machtdemonstration“, sagt AK

Expertin Moritz. „Häufig gibt es eine Stei-

gerung: Erst wird eine scheinbar harmlose

Die Grenzen zum sexuellen Übergriff sind klarer, als viele denken:

Entscheidend ist, ob wirklich beide Seiten eine Annäherung wollen.

Bemerkung gemacht, dann folgt eine Be-

rührung, die wird häufiger wiederholt, dau-

ert immer länger an.“

Hilfe gibt es,

wenn sich die Belästigten

jemandem anvertrauen: „Sprechen Sie mit

jemandem, dem Sie vertrauen. Wenn es

im Betrieb eine BetriebsrätIn oder eine

Frauenbeauftrage gibt, kann diese eine

erste Ansprechperson sein.“ Außerdem

helfen die AK, Gewerkschaften, die Frau-

en-Helpline gegen Gewalt und die Gleich-

behandlungsanwaltschaft.

Hilfe bietet die Frauen-Helpline:

www.frauenhelpline.at

oder die

Gleichbehandlungsanwaltschaft, Tel:

0800 206 119

Foto: picturedesk.com / allOver / MEV

Noch Fragen?

wien.arbeiterkammer.at

AK FÜR SIE 11/2017

17

Die Grenze zur Belästigung liegt da, wo sich

andere angegriffen fühlen

Sie arbeiten und wollen noch einmal

studieren?

Dann kommt für Sie vielleicht das

sogenannte SelbsterhalterInnen-Stipendium in

Frage. Das ist eine Studienbeihilfe, bei der das

Elterneinkommen keine Rolle spielt. Dieses

Stipendium gibt es nur unter klaren Voraus-

setzungen. Wer seine Berufstätigkeit für ein

Studium aufgeben will, sollte die genauen

Stipendien-Voraussetzungen kennen.

Sie müssen sich 4 Jahre

durch eigene

Einkünfte selbst erhalten haben. Ihre

jährlichen Einkünfte müssen bei Antragstel-

lung im Studienjahr 2017/18 mindestens

7.272 Euro brutto minus Sozialversicherung

betragen haben.

Ab dem Studienjahr 2018/19

gilt die

neue Einkommensgrenze von zumindest 8.580

Euro brutto, wieder minus Sozialversicherung.

Außerdem gibt es eine Altersgrenze:

Zu Studienbeginn können Sie ein solches

Stipendium bis zu Ihrem 30. Geburtstag

beantragen, wenn Sie vorher vier Jahre

gearbeitet haben. Diese Altersgrenze von 30

Jahren (zu Studienbeginn) erhöht sich bis

maximal 35 Jahre, wenn Sie sich länger als

4 Jahre selbst erhalten haben.

Stipendienstelle Wien

www.stipendium.at www.stipendienrechner.at

Stipendium für

Berufstätige

Tipp

Martha Eckl

BILDUNGSEXPERTIN DER AK WIEN

Ihr Brutto-Netto-Rechner

unter

bruttonetto.arbeiterkammer.at

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Bestelltelefon:

01 50165

1401

E-Mail:

bestellservice

@ akwien.at

Bitte geben Sie Ihre

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an.

Sie finden sie auf der Heftrückseite (neben

Ihrem Namen) und auf Ihrer AktivKarte.

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