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ALLTAG, GELD

UND

KONSUMENTENSCHUTZ

Noch Fragen?

wien.arbeiterkammer.at

AK FÜR SIE 11/2017

19

Plötzlich mehr zahlen

So geht’s nicht: Kostenvoranschläge sind verbindlich. Ein

höherer Preis ist nicht zulässig.

Achtung, Falle!

„Extra-Kosten“ für

den Mietvertrag

Dürfen die das?

H

err K. suchte schon längere Zeit eine

Altbauwohnung in zentraler Lage. Da er

seinen Arbeitsplatz gewechselt hatte, wollte er

eine Wohnung in der Nähe seiner Firma. Er

stöberte schon mehrere Monate lang Online-

Immo-Seiten durch und schaute sich jede

Menge Inserate an. Endlich fand er die für ihn

passende Wohnung. Als er den Mietvertrag

über die Altbauwohnung abschloss, zahlte er

die übliche Mietvertragsgebühr an das

Finanzamt. Darüber hinaus fand sich aber im

Vertrag ein weiterer Betrag in der Höhe von

198 Euro. Dieses Entgelt verrechnete ihm die

Hausverwaltung für die Ausstellung des

Mietvertrages. „Dürfen die das?“, fragt Herr K.

So sicher nicht!

Christian Boschek,

AK Wohnrechtsexperte

D

ie Hausverwaltung darf von Herrn K. kein

gesondertes Entgelt für die Ausstellung des

Mietvertrags verlangen. Das ist bei Altbaumie-

ten verboten. Herr K. kann den Betrag in der

Höhe von 198 Euro zurückfordern. Denn es gibt

ein Pauschale für die Kosten für die Verwaltung

des Hauses. Dieses Verwaltungspauschale ist in

der Abrechnung in den Betriebskosten

enthalten. Und zu den Verwaltungstätigkeiten,

die durch das Pauschale abgegolten sind,

gehört auch der Abschluss von Mietverträgen

– also die Mietvertragserrichtungskosten. Herr

K. bekam das Geld auf sein Verlangen hin

zurück. Hätte das nicht geklappt, hätte er die

Rückzahlung in einem außerstreitigen Verfahren

(in Wien über die Schlichtungsstelle) durchset-

zen können.

Wertvolle Informationen finden Sie in der

Broschüre

„Mietrecht für Mieter“.

Foto: picturedesk.com / Science Photo Library / JIM WEST

D

ie Fenster im Haus von Familie H.

waren bereits in die Jahre gekom-

men. Ein Austausch war dringend

nötig. Daher holte sie mehrere Angebo-

te ein und erteilte dann einer Firma den

Auftrag. Im Kostenvoranschlag waren

die einzelnen Positionen wie Material

und Arbeitszeit detailliert angeführt,

weiters die Preise sowie der zu zahlen-

de Gesamtpreis.

Familie H. entschied sich, die Fens-

ter austauschen zu lassen. Nach der

Fertigstellung flatterte die Rechnung ins

Haus. Die Überra-

schung war groß:

Denn der Gesamt-

preis lag deutlich über

dem im Kostenvoran-

schlag vereinbarten

Preis. Zudem wurde

nachträglich ein Be-

trag für die Erstellung

des

Kostenvoran-

schlages verlangt. Fa-

milie H. fragte beim

Unternehmen nach. Es teilte ihr mit,

dass die Kosten aufgrund nicht vorher-

gesehener Mehraufwendungen höher

seien. Und auch die Erstellung des Kos-

tenvoranschlages sei mit einem erhebli-

chen Zeitaufwand verbunden gewesen

und daher zu zahlen.

„Die Argumente des Unternehmens

sind unzutreffend“, sagt AK Konsumen-

tenschützerin Anja Mayer. „Kostenvor-

anschläge sind verbindlich, außer es

steht ausdrücklich etwas anderes drin-

nen.“ So darf vom Unternehmen auch

dann nicht mehr ver-

langt werden, wenn sich

herausstellt, dass das

Material teurer oder die

Arbeit aufwändiger war.

Fürs Anfertigen des

Kostenvoranschlages

muss auch nur dann

bezahlt werden, wenn

das Unternehmen vor-

her auf diese Kosten-

pflicht hinweist.

D.S.

Tückische Kostenvoranschläge

Prüfen Sie,

ob auch tatsächlich alle von Ihnen beauftragten Arbeiten

angeführt sind.

Kontrollieren Sie den Kostenvoranschlag

genau. Checken Sie, ob darin ein

ausdrücklicher Vermerk steht, dass dieser unverbindlich ist. So sind Sie vor unliebsamen

Überraschungen sicher.

Verrechnet das Unternehmen

für die Erstellung des Kostenvoranschlages etwas,

muss Ihnen das rechtzeitig mitgeteilt werden. Schauen Sie nach, ob Sie nicht vielleicht

einen entsprechenden Hinweis vorweg bekommen haben.