

ALLTAG, GELD
UND
KONSUMENTENSCHUTZ
Noch Fragen?
wien.arbeiterkammer.atAK FÜR SIE 11/2017
19
Plötzlich mehr zahlen
So geht’s nicht: Kostenvoranschläge sind verbindlich. Ein
höherer Preis ist nicht zulässig.
Achtung, Falle!
„Extra-Kosten“ für
den Mietvertrag
Dürfen die das?
H
err K. suchte schon längere Zeit eine
Altbauwohnung in zentraler Lage. Da er
seinen Arbeitsplatz gewechselt hatte, wollte er
eine Wohnung in der Nähe seiner Firma. Er
stöberte schon mehrere Monate lang Online-
Immo-Seiten durch und schaute sich jede
Menge Inserate an. Endlich fand er die für ihn
passende Wohnung. Als er den Mietvertrag
über die Altbauwohnung abschloss, zahlte er
die übliche Mietvertragsgebühr an das
Finanzamt. Darüber hinaus fand sich aber im
Vertrag ein weiterer Betrag in der Höhe von
198 Euro. Dieses Entgelt verrechnete ihm die
Hausverwaltung für die Ausstellung des
Mietvertrages. „Dürfen die das?“, fragt Herr K.
So sicher nicht!
Christian Boschek,
AK Wohnrechtsexperte
D
ie Hausverwaltung darf von Herrn K. kein
gesondertes Entgelt für die Ausstellung des
Mietvertrags verlangen. Das ist bei Altbaumie-
ten verboten. Herr K. kann den Betrag in der
Höhe von 198 Euro zurückfordern. Denn es gibt
ein Pauschale für die Kosten für die Verwaltung
des Hauses. Dieses Verwaltungspauschale ist in
der Abrechnung in den Betriebskosten
enthalten. Und zu den Verwaltungstätigkeiten,
die durch das Pauschale abgegolten sind,
gehört auch der Abschluss von Mietverträgen
– also die Mietvertragserrichtungskosten. Herr
K. bekam das Geld auf sein Verlangen hin
zurück. Hätte das nicht geklappt, hätte er die
Rückzahlung in einem außerstreitigen Verfahren
(in Wien über die Schlichtungsstelle) durchset-
zen können.
Wertvolle Informationen finden Sie in der
Broschüre
„Mietrecht für Mieter“.
Foto: picturedesk.com / Science Photo Library / JIM WEST
D
ie Fenster im Haus von Familie H.
waren bereits in die Jahre gekom-
men. Ein Austausch war dringend
nötig. Daher holte sie mehrere Angebo-
te ein und erteilte dann einer Firma den
Auftrag. Im Kostenvoranschlag waren
die einzelnen Positionen wie Material
und Arbeitszeit detailliert angeführt,
weiters die Preise sowie der zu zahlen-
de Gesamtpreis.
Familie H. entschied sich, die Fens-
ter austauschen zu lassen. Nach der
Fertigstellung flatterte die Rechnung ins
Haus. Die Überra-
schung war groß:
Denn der Gesamt-
preis lag deutlich über
dem im Kostenvoran-
schlag vereinbarten
Preis. Zudem wurde
nachträglich ein Be-
trag für die Erstellung
des
Kostenvoran-
schlages verlangt. Fa-
milie H. fragte beim
Unternehmen nach. Es teilte ihr mit,
dass die Kosten aufgrund nicht vorher-
gesehener Mehraufwendungen höher
seien. Und auch die Erstellung des Kos-
tenvoranschlages sei mit einem erhebli-
chen Zeitaufwand verbunden gewesen
und daher zu zahlen.
„Die Argumente des Unternehmens
sind unzutreffend“, sagt AK Konsumen-
tenschützerin Anja Mayer. „Kostenvor-
anschläge sind verbindlich, außer es
steht ausdrücklich etwas anderes drin-
nen.“ So darf vom Unternehmen auch
dann nicht mehr ver-
langt werden, wenn sich
herausstellt, dass das
Material teurer oder die
Arbeit aufwändiger war.
Fürs Anfertigen des
Kostenvoranschlages
muss auch nur dann
bezahlt werden, wenn
das Unternehmen vor-
her auf diese Kosten-
pflicht hinweist.
■
D.S.
Tückische Kostenvoranschläge
Prüfen Sie,
ob auch tatsächlich alle von Ihnen beauftragten Arbeiten
angeführt sind.
■
Kontrollieren Sie den Kostenvoranschlag
genau. Checken Sie, ob darin ein
ausdrücklicher Vermerk steht, dass dieser unverbindlich ist. So sind Sie vor unliebsamen
Überraschungen sicher.
■
Verrechnet das Unternehmen
für die Erstellung des Kostenvoranschlages etwas,
muss Ihnen das rechtzeitig mitgeteilt werden. Schauen Sie nach, ob Sie nicht vielleicht
einen entsprechenden Hinweis vorweg bekommen haben.