daran, dass die Verordnung (VO)
in besonders ruhigen Gebieten
automatisch eine Auffüllung bis
an die Lärmgrenzwerte gestattet.
Überraschend ist die Rechtfer-
tigung der Verfasser des der
VO zugrundeliegenden human-
medizinischen Gutachtens: sie
empfehlen mit Verweis auf die
Ziele der Umgebungslärmrichtli-
nie den Schutz ruhiger Gebiete,
verkennen aber die Rechtslage
in Österreich, wenn sie meinen,
dass dies nicht Aufgabe der
BStLärmIV sei. Nur hier kann
dem Projekterrichter vorgege-
ben werden, was bei besonders
geringer Lärmvorbelastung gilt.
Genau dies fehlt in der VO, indem
z.B. nicht nach der Widmung der
betroffenen Grundstücke diffe-
renziert wird.
HO
Wasserrechtsgesetz (WRG)
Aarhus, EU-Recht
und Österreich
Der VwGH ruft im Falle des
Tiroler Wasserkraftwerkes
Tumpen-Habichen den EuGH
an.
Er will klären, ob der Aus-
schluss von Umwelt-NGOs aus
WRG-Verfahren mit der EU-
Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)
und der Aarhus-Konvention ver-
einbar ist. Es ist dies das erste
Mal, dass ein österreichisches
Höchstgericht die Vereinbarkeit
der nationalen Rechtslage mit
der Aarhus-Konvention unter
Unionsrechtsaspekten hinter-
fragt. Eine direkte Anwendbar-
keit des Rechtsschutzes aus der
Aarhus-Konvention im österrei-
chischen Recht hat der VwGH ja
bisher verneint. Das Kraftwerk,
das nach Ansicht der Behörde
keiner UVP bedarf, durchläuft
derzeit ein wasserrechtliches
Genehmigungsverfahren. Aus
der Sicht des WWF verstößt das
Projekt gegen das Verschlech-
terungsverbot gemäß WRRL.
In diesem Verfahren nach dem
WRG ist eine Beteiligung von
Umwelt-NGOs nicht vorgese-
hen, weshalb die Einsprüche des
WWF von der Behörde und dem
Landesverwaltungsgericht Tirol
zurückgewiesen wurden.
HO
Förderungen
Unerwünschte
Umwelteffekte
Studie „Subventionen und
Steuern mit Umweltrelevanz
in den Bereichen Energie und
Verkehr“.
Das WIFO erhob Förde-
rungen für Österreichs Haus-
www.arbeiterkammer.atWirtschaft & Umwelt 1/2016
Seite 5
Kommentar von Ruud Klein
Kommentar
Plastiksackerlökoschmäh
Die Umsetzung der EU-Plastiksackerl-
Richtlinie böte dem Umweltminister die
Chance, in Sachen „Tragetaschen“ endlich
eine zeitgemäße Politik zu formulieren.
Diese
sollte gleichermaßen dem Ziel der Vermeidung
wie dem Ziel, dass die Verwendung von Trage-
taschen möglichst wenig umweltschädlich ist,
Rechnung tragen.
Zuerst sollte die Öffentlichkeit wirksam über die
banale Wahrheit in Kenntnis gesetzt werden,
dass die Umweltbelastungen am besten durch
die Mehrfachverwendung von Tragetaschen
verringert werden könnten. Weder ein Plastik-
Bashing noch „Papier und Jute statt Plastik“
sind sinnvolle Antworten. Das zeigen Ökobilan-
zen – nur wird das viel zu wenig kommuniziert.
Das wäre eine klassische Informationsaufgabe
des Umweltministers.
Stattdessen müssen aufmerksame Konsumen-
tInnen tagtäglich das ökologische Selbstlob auf
die im Lebensmittelhandel angebotenen kom-
postierbaren Tragetaschen ertragen, z.B.: „Ich
bin ein Kompostbote“. Man hat den Eindruck,
als seien diese ultra-öko – besser geht’s nicht.
Abgesehen von der Haltlosigkeit dieser Über-
treibungen, die KonsumentInnen wohl gut ein-
zuordnen wissen („net amol ignorieren“), sollte
endlich das Öko-Mäntelchen über der angebli-
chen Kompostierbarkeit gelüftet werden: Kom-
postierbare Taschen werden schneller kaputt
und, wenn sie Abfall geworden sind, gehören
sie in Wahrheit nur in den Restmüll. Doch das
wird verschwiegen, um dem Öko-Image nicht
zu schaden. Sowohl die Kompostierer als auch
die Plastikrecycler fürchten diese Tragetaschen
als Störstoff, ganz abgesehen davon, dass bei
der Entsorgung die Gefahr der Verwechslung
bleibt, selbst wenn sie korrekt gekennzeichnet
wären.
Darüber sollte man reden. Stattdessen wünscht
sich der Minister eine Blankovollmacht, um
Mindestentgelte für die Abgabe von Plastiktra-
getaschen verordnen zu können. Gespräche
über eine freiwillige Vereinbarung werden nur
mit ausgewählten Handelsunternehmen und
Umwelt-NGOs geführt. Ist das die Nachhaltig-
keit, die wir meinen?
Mag. Werner Hochreiter
ist Jurist und Mitarbeiter der Abtei-
lung Umwelt & Verkehr der AK Wien.