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Wirtschaft & Umwelt 2/2015
D
ie REACH-Verordnung der
EU (Nr. 1907/2006) hat vor
allem die Beurteilung der gefähr-
lichen Eigenschaften von Che-
mikalien auf neue Beine gestellt.
Sie führte die Pflicht zur Regis-
trierung aller Chemikalien ein,
die in Mengen von mehr als einer
Tonne pro Jahr in der EU auf den
Markt gebracht werden. Für die
Registrierung muss der Herstel-
ler eines Stoffes die gefährlichen
Eigenschaften des Stoffes er-
mitteln. Weiters enthält REACH
auch Bestimmungen über Zu-
lassungs- und Beschränkungs-
verfahren für besonders ge-
fährliche Chemikalien. Viele der
Regelungen der REACH-Verord-
nung sind an Mengenschwellen
gebunden; die Bestimmungen
beziehen sich vor allem auf die
Eigenschaften von Reinstoffen.
Abgesehen davon müssen
alle Chemikalien gekennzeichnet
sein. Das gilt unabhängig davon,
ob sie als Reinstoffe oder in
Form von Gemischen vorliegen,
und unabhängig von Mengen-
schwellen. Voraussetzung für die
Kennzeichnung ist die Einstu-
fung der Chemikalien bezüglich
verschiedener Gefährlichkeits-
merkmale. Diese Einstufungs-
und Kennzeichnungspflicht trifft
nicht nur die Hersteller der Rein-
stoffe, sondern auch alle, die aus
solchen Reinstoffen chemische
Produkte herstellen. Derartige
Produkte wurden früher als „Zu-
bereitungen“ bezeichnet, heute
spricht man von „Gemischen“.
CLP-Verordnung
Seit 2009 gilt in diesem Be-
reich inder EUdieVerordnungNr.
1272/2008 über die Einstufung,
Kennzeichnung und Verpackung
von Stoffen und Gemischen, die
nach den englischen Begriffen
(„Classification, Labelling and
Packaging“) gemeinhin als CLP-
Verordnung bekannt ist. Sie stellt
die europäische Umsetzung des
GHS der UNO dar (siehe Kasten
auf S. 23). Die letzte Übergangs-
frist für das bisherige Recht lief
mit 31.Mai dieses Jahres aus. Als
EU-Verordnung gilt die CLP-Ver-
ordnung übrigens – ebenso wie
die REACH-Verordnung – direkt
in allenMitgliedstaaten, während
die früher bestehenden chemi-
kalienrechtlichen Richtlinien in
nationales Recht umgesetzt
werden mussten. Aus diesem
Grund ist mit der Neufassung
des EU-Chemikalienrechts auch
ein großer Teil des österreichi-
schen Chemikaliengesetzes und
seiner Verordnungen entfallen.
Während die REACH-Verord-
nung eine grundlegende Neu-
ordnung des Verkehrs mit Che-
mikalien brachte, stellt die CLP-
Verordnung gegenüber dem
bisherigen Recht keine so große,
grundsätzliche Veränderung dar.
Aber eine Änderung, die sie
bringt, ist besonders augenfällig:
die Symbole, mit denen gefähr-
liche Chemikalien gekennzeich-
net werden müssen, wurden
geändert, ein Schritt, der schon
beimKauf eines Spülmittels oder
eines Lackes ins Auge springt.
Während früher mit Symbolen
in orangen Quadraten vor den
Gefahren gewarnt wurde, sind
die Quadrate nun weiß mit rotem
Rand und stehen auf der Spitze.
Eine weitere Neuerung gibt
es bei den Standardsätzen über
Gefahren und über Schutzmaß-
nahmen. Während diese bislang
*Dr. Chrisoph Streissler
ist Chemiker und Mit-
arbeiter der Abteilung
Umwelt & Verkehr der
AK Wien.
Fotos: eva maria leodolter (1)
CLP-Verordung
Der verfügbare Platz dieses Artikels erfordert, dass manche
Sachverhalte vereinfacht wiedergegeben sind, was zu Un-
genauigkeiten führt. Letztgültigen Aufschluss bringt nur die
CLP-Verordnung selbst.
Kennzeichnung von
Chemikalien
Fast fünfzig Jahre ist es her, dass erstmals eine europäische Richt-
linie zur Chemikaliensicherheit erlassen wurde. In den letzten
Jahren wurde das mittlerweile doch recht betagte EU-Chemikalien
recht runderneuert. Am 1. Juni dieses Jahres ist auch die letzte
Übergangsfrist abgelaufen.
Von Christoph Streissler *
Betrieb
Kurzgefasst
Die CLP-Verordnung der
EU regelt die Einstufung,
Kennzeichnung und
Verpackung aller
Chemikalien in der EU.
Welche Änderungen
hat sie gegenüber dem
früher bestehenden Che-
mikalienrecht gebracht
und wie wirkt sie sich
auf das österreichische
Recht aus?