Background Image
Previous Page  22 / 36 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 22 / 36 Next Page
Page Background www.ak-umwelt.at

Seite 22

Wirtschaft & Umwelt 2/2015

D

ie REACH-Verordnung der

EU (Nr. 1907/2006) hat vor

allem die Beurteilung der gefähr-

lichen Eigenschaften von Che-

mikalien auf neue Beine gestellt.

Sie führte die Pflicht zur Regis-

trierung aller Chemikalien ein,

die in Mengen von mehr als einer

Tonne pro Jahr in der EU auf den

Markt gebracht werden. Für die

Registrierung muss der Herstel-

ler eines Stoffes die gefährlichen

Eigenschaften des Stoffes er-

mitteln. Weiters enthält REACH

auch Bestimmungen über Zu-

lassungs- und Beschränkungs-

verfahren für besonders ge-

fährliche Chemikalien. Viele der

Regelungen der REACH-Verord-

nung sind an Mengenschwellen

gebunden; die Bestimmungen

beziehen sich vor allem auf die

Eigenschaften von Reinstoffen.

Abgesehen davon müssen

alle Chemikalien gekennzeichnet

sein. Das gilt unabhängig davon,

ob sie als Reinstoffe oder in

Form von Gemischen vorliegen,

und unabhängig von Mengen-

schwellen. Voraussetzung für die

Kennzeichnung ist die Einstu-

fung der Chemikalien bezüglich

verschiedener Gefährlichkeits-

merkmale. Diese Einstufungs-

und Kennzeichnungspflicht trifft

nicht nur die Hersteller der Rein-

stoffe, sondern auch alle, die aus

solchen Reinstoffen chemische

Produkte herstellen. Derartige

Produkte wurden früher als „Zu-

bereitungen“ bezeichnet, heute

spricht man von „Gemischen“.

CLP-Verordnung

Seit 2009 gilt in diesem Be-

reich inder EUdieVerordnungNr.

1272/2008 über die Einstufung,

Kennzeichnung und Verpackung

von Stoffen und Gemischen, die

nach den englischen Begriffen

(„Classification, Labelling and

Packaging“) gemeinhin als CLP-

Verordnung bekannt ist. Sie stellt

die europäische Umsetzung des

GHS der UNO dar (siehe Kasten

auf S. 23). Die letzte Übergangs-

frist für das bisherige Recht lief

mit 31.Mai dieses Jahres aus. Als

EU-Verordnung gilt die CLP-Ver-

ordnung übrigens – ebenso wie

die REACH-Verordnung – direkt

in allenMitgliedstaaten, während

die früher bestehenden chemi-

kalienrechtlichen Richtlinien in

nationales Recht umgesetzt

werden mussten. Aus diesem

Grund ist mit der Neufassung

des EU-Chemikalienrechts auch

ein großer Teil des österreichi-

schen Chemikaliengesetzes und

seiner Verordnungen entfallen.

Während die REACH-Verord-

nung eine grundlegende Neu-

ordnung des Verkehrs mit Che-

mikalien brachte, stellt die CLP-

Verordnung gegenüber dem

bisherigen Recht keine so große,

grundsätzliche Veränderung dar.

Aber eine Änderung, die sie

bringt, ist besonders augenfällig:

die Symbole, mit denen gefähr-

liche Chemikalien gekennzeich-

net werden müssen, wurden

geändert, ein Schritt, der schon

beimKauf eines Spülmittels oder

eines Lackes ins Auge springt.

Während früher mit Symbolen

in orangen Quadraten vor den

Gefahren gewarnt wurde, sind

die Quadrate nun weiß mit rotem

Rand und stehen auf der Spitze.

Eine weitere Neuerung gibt

es bei den Standardsätzen über

Gefahren und über Schutzmaß-

nahmen. Während diese bislang

*Dr. Chrisoph Streissler

ist Chemiker und Mit-

arbeiter der Abteilung

Umwelt & Verkehr der

AK Wien.

Fotos: eva maria leodolter (1)

CLP-Verordung

Der verfügbare Platz dieses Artikels erfordert, dass manche

Sachverhalte vereinfacht wiedergegeben sind, was zu Un-

genauigkeiten führt. Letztgültigen Aufschluss bringt nur die

CLP-Verordnung selbst.

Kennzeichnung von

Chemikalien

Fast fünfzig Jahre ist es her, dass erstmals eine europäische Richt-

linie zur Chemikaliensicherheit erlassen wurde. In den letzten

Jahren wurde das mittlerweile doch recht betagte EU-Chemikalien­

recht runderneuert. Am 1. Juni dieses Jahres ist auch die letzte

Übergangsfrist abgelaufen.

Von Christoph Streissler *

Betrieb

Kurzgefasst

Die CLP-Verordnung der

EU regelt die Einstufung,

Kennzeichnung und

Verpackung aller

Chemikalien in der EU.

Welche Änderungen

hat sie gegenüber dem

früher bestehenden Che-

mikalienrecht gebracht

und wie wirkt sie sich

auf das österreichische

Recht aus?