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Wirtschaft & Umwelt 2/2015
Betrieb
Auch ArbeitnehmerInnen müssen auf die neuen Symbole achten
oder Augenreizung; Sensi-
bilisierung der Atemwege oder
der Haut; Keimzellmutagenität;
Karzinogenität (krebserzeu-
gend); Reproduktionstoxizität;
spezifische Zielorgan-Toxizität
bei einmaliger Exposition; spe-
zifische Zielorgan-Toxizität bei
wiederholter Exposition; Aspira-
tionsgefahr.
Auch bei den Gesundheits-
gefahren ist in einigen Fällen
die Einstufung nach CLP nicht
unmittelbar aus der früheren
Einstufung ableitbar. Weiters ist
anzumerken, dass die Katego-
rien der krebserzeugenden, der
mutagenen und der reprodukti-
onstoxischen Stoffe umbenannt
werden, nämlich von den bis-
herigen Kategorien „1“, „2“ und
„3“ zu „1A“, „1B“ und „2“. Neu
sind die Gefahrenklassen der
spezifischen Zielorgan-Toxizität.
Dabei geht es um Schäden, die
Chemikalien an bestimmten Or-
ganen verursachen. Ein Beispiel
ist die Schädigung des Gehörs
durch Methanol.
Die Gefahren für die Umwelt
schließlich werden in folgenden
zwei Gefahrenklassen erfasst:
Gewässergefährdend sowie die
Ozonschicht schädigend.
Zu jeder der genannten Ge-
fahrenklassen enthält die CLP-
Verordnung nicht nur genaue
Bestimmungen, unter welchen
Umständen Stoffe und Ge-
mische zu dieser Gefahrenklasse
zählen und darin wiederum,
zu welcher Gefahrenkategorie.
Es wird auch festgelegt, unter
welchen Umständen bestimmte
Kennzeichnungen unterbleiben
können, weil schon eine andere,
schwerer wiegendere Gefahr zur
Kennzeichnung führt. Weiters
wird detailliert festgelegt, wie aus
der Einstufung der Einzelstoffe
die Einstufung eines Gemisches
abzuleiten ist.
Das bislang geltende Kon-
zept der auf EU-Ebene har-
monisierten Einstufung und
Kennzeichnung von Stoffen
(„Legaleinstufung“) wird von
CLP fortgeführt. Für etwa 4.000
Stoffe enthält Anhang VI EU-weit
verbindliche Vorgaben der Ein-
stufung, freilich nur in Bezug auf
die ausdrücklich angegebenen
Gefahren. Bezüglich der nicht in
Anhang VI genannten Gefahren
sind weiterhin die Hersteller für
die korrekte Einstufung verant-
wortlich. Sie haben die Einstu-
fung und Kennzeichnung ihrer
Stoffe an die ECHA zu melden,
die diese Daten gesammelt in
Der vierte Abschnitt des ArbeitnehmerIn-
nenschutzgesetzes (ASchG) widmet sich
den Arbeitsstoffen. Er enthält besonde-
re Bestimmungen für den Schutz der
ArbeitnehmerInnen vor gefährli-
chen Arbeitsstoffen. Bei der
Definition der meisten
Gefährlichkeitsmerkmale
verweist das ASchG auf
das Chemikalienrecht. Früher
war dies das österreichische
Chemikaliengesetz und die Chemi-
kalienverordnung. Doch mit der Ablö-
sung des nationalen Chemikalienrechts
durch die CLP-Verordnung musste auch
das ASchG auf die dort verwendeten Be-
griffe und Definitionen verweisen. Denn
in den Betrieben sind mittlerweile
fast nur mehr nach CLP eingestufte
und gekennzeichnete Chemikalien in
Verwendung. Da ist es nur logisch,
dass auch das ASchG die gleichen
Maßstäbe für die Beurteilung der
Gefährlichkeit der Arbeitsstoffe
anlegt wie die CLP-Verord-
nung.
Die entsprechende Novelle des
ASchG wurde als BGBl. I 60/2015 am
27. Mai 2015 veröffentlicht und trat zeit-
gerecht am 1. Juni 2015 in Kraft. Sie wird
einige kleinere Umstellungen in Betrieben
erfordern, in den Grundzügen bleibt der
Schutz vor gefährlichen Arbeitsstoffen
aber unverändert.
Auswirkungen der CLP-Verordnung I
ArbeitnehmerInnenschutz
ª
Fotos: eva maria leodolter (1)SCHUH (1), Streissler (1)