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Seite 24

Wirtschaft & Umwelt 2/2015

Betrieb

Auch ArbeitnehmerInnen müssen auf die neuen Symbole achten

oder Augenreizung; Sensi-

bilisierung der Atemwege oder

der Haut; Keimzellmutagenität;

Karzinogenität (krebserzeu-

gend); Reproduktionstoxizität;

spezifische Zielorgan-Toxizität

bei einmaliger Exposition; spe-

zifische Zielorgan-Toxizität bei

wiederholter Exposition; Aspira-

tionsgefahr.

Auch bei den Gesundheits-

gefahren ist in einigen Fällen

die Einstufung nach CLP nicht

unmittelbar aus der früheren

Einstufung ableitbar. Weiters ist

anzumerken, dass die Katego-

rien der krebserzeugenden, der

mutagenen und der reprodukti-

onstoxischen Stoffe umbenannt

werden, nämlich von den bis-

herigen Kategorien „1“, „2“ und

„3“ zu „1A“, „1B“ und „2“. Neu

sind die Gefahrenklassen der

spezifischen Zielorgan-Toxizität.

Dabei geht es um Schäden, die

Chemikalien an bestimmten Or-

ganen verursachen. Ein Beispiel

ist die Schädigung des Gehörs

durch Methanol.

Die Gefahren für die Umwelt

schließlich werden in folgenden

zwei Gefahrenklassen erfasst:

Gewässergefährdend sowie die

Ozonschicht schädigend.

Zu jeder der genannten Ge-

fahrenklassen enthält die CLP-

Verordnung nicht nur genaue

Bestimmungen, unter welchen

Umständen Stoffe und Ge-

mische zu dieser Gefahrenklasse

zählen und darin wiederum,

zu welcher Gefahrenkategorie.

Es wird auch festgelegt, unter

welchen Umständen bestimmte

Kennzeichnungen unterbleiben

können, weil schon eine andere,

schwerer wiegendere Gefahr zur

Kennzeichnung führt. Weiters

wird detailliert festgelegt, wie aus

der Einstufung der Einzelstoffe

die Einstufung eines Gemisches

abzuleiten ist.

Das bislang geltende Kon-

zept der auf EU-Ebene har-

monisierten Einstufung und

Kennzeichnung von Stoffen

(„Legaleinstufung“) wird von

CLP fortgeführt. Für etwa 4.000

Stoffe enthält Anhang VI EU-weit

verbindliche Vorgaben der Ein-

stufung, freilich nur in Bezug auf

die ausdrücklich angegebenen

Gefahren. Bezüglich der nicht in

Anhang VI genannten Gefahren

sind weiterhin die Hersteller für

die korrekte Einstufung verant-

wortlich. Sie haben die Einstu-

fung und Kennzeichnung ihrer

Stoffe an die ECHA zu melden,

die diese Daten gesammelt in

Der vierte Abschnitt des ArbeitnehmerIn-

nenschutzgesetzes (ASchG) widmet sich

den Arbeitsstoffen. Er enthält besonde-

re Bestimmungen für den Schutz der

ArbeitnehmerInnen vor gefährli-

chen Arbeitsstoffen. Bei der

Definition der meisten

Gefährlichkeitsmerkmale

verweist das ASchG auf

das Chemikalienrecht. Früher

war dies das österreichische

Chemikaliengesetz und die Chemi-

kalienverordnung. Doch mit der Ablö-

sung des nationalen Chemikalienrechts

durch die CLP-Verordnung musste auch

das ASchG auf die dort verwendeten Be-

griffe und Definitionen verweisen. Denn

in den Betrieben sind mittlerweile

fast nur mehr nach CLP eingestufte

und gekennzeichnete Chemikalien in

Verwendung. Da ist es nur logisch,

dass auch das ASchG die gleichen

Maßstäbe für die Beurteilung der

Gefährlichkeit der Arbeitsstoffe

anlegt wie die CLP-Verord-

nung.

Die entsprechende Novelle des

ASchG wurde als BGBl. I 60/2015 am

27. Mai 2015 veröffentlicht und trat zeit-

gerecht am 1. Juni 2015 in Kraft. Sie wird

einige kleinere Umstellungen in Betrieben

erfordern, in den Grundzügen bleibt der

Schutz vor gefährlichen Arbeitsstoffen

aber unverändert.

Auswirkungen der CLP-Verordnung I

ArbeitnehmerInnenschutz

ª

Fotos: eva maria leodolter (1)SCHUH (1), Streissler (1)