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als R- und S-Sätze bekannt

waren, werden sie nun als Ge-

fahrenhinweise (H-Sätze) und als

Sicherheitshinweise (P-Sätze)

bezeichnet.

Nicht so augenfällig, aber

nicht weniger wichtig ist die Ver-

änderung bei der Klassifikation

von Gefahren. Gemäß der CLP-

Verordnung werden die physi-

kalischen Gefahren in sechzehn

sogenannte „Gefahrenklassen“

eingeteilt, die Gefahren für die

menschliche Gesundheit in

zehn und die Gefahren für die

Umwelt in zwei. Die meisten

Gefahrenklassen wiederum sind

in mehrere „Gefahrenkatego-

rien“ unterteilt – in erster Linie

nach der Schwere der Wirkung.

Für jede Gefahrenkategorie in

jeder Klasse ist festgelegt, mit

welchem Symbol („GHS-Pikto-

gramm“), mit welchem Gefahr-

wort („Gefahr“: Signalwort für

die schwerwiegenden Gefah-

renkategorien; „Achtung“: Si-

gnalwort für die weniger schwer-

wiegenden Gefahrenkategorien)

und mit welchen Gefahren- und

Sicherheitshinweisen die Stoffe

bzw Gemische zu kennzeichnen

sind.

Gefahrenklassen

Die Gefahrenklassen und

-kategorien wurden so gewählt,

dass das neue Einstufungs- und

Kennzeichnungssystem inhalt-

lich weitgehend mit dem alten

EU-System übereinstimmt. Da-

durch sollen Aufwand und Aus-

wirkungen der Systemumstel-

lung möglichst begrenzt werden.

Stoffe oder Gemische, von

denen physikalische Gefahren

ausgehen, sind: explosive Stoffe

oder Gemische; entzündbare

Gase; entzündbare Aerosole;

oxidierende Gase; Gase unter

Druck; entzündbare Flüssig-

keiten; entzündbare Feststoffe;

selbstzersetzliche Stoffe und

Gemische; pyrophore Flüssig-

keiten (selbstentzündliche Flüs-

sigkeiten); pyrophore Feststoffe

(selbstentzündliche Feststoffe);

selbsterhitzungsfähige Stoffe

und Gemische; Stoffe und

Gemische, die in Berührung

mit Wasser entzündbare Gase

entwickeln; oxidierende Flüssig-

keiten; oxidierende Feststoffe;

organische Peroxide; gegenüber

Metallen korrosive Stoffe oder

Gemische.

Bei dieser Gruppe geht es

also in erster Linie um Gefahren

durch Brand oder Explosion.

Die meisten Gefahrenklassen

bestanden schon bisher. Aber

in vielen Fällen ist es nicht mög-

lich, die bisherigen Kategorien

einfach auf die neuen Gefah-

renkategorien zu übertragen.

Beispielsweise sind brennbare

Flüssigkeiten, die zuvor als R11

(leichtentzündlich) eingestuft

waren, abhängig von ihrem Sie-

depunkt, in die Kategorie 1 oder

in die Kategorie 2 der entzünd-

baren Flüssigkeiten einzustufen.

Keine Entsprechung hatten

übrigens bisher die Gefahren-

klassen „Gase unter Druck“ und

„Korrosiv gegenüber Metallen“.

Gesundheitsgefahren

Die Gefahren für die mensch-

liche Gesundheit werden in

folgende Klassen eingeteilt:

akute Toxizität (weiter unter-

schieden nach oraler, dermaler

oder inhalativer Toxizität); Ätz-

oder Reizwirkung auf die Haut;

schwere Augenschädigung

Neben den Gefahrensymbolen wurde auch die Klassifikation

der Gefahren verändert

Neue Symbole lösen seit 2009 die

alten orangen Warnhinweise auf

gefährlichen Chemikalien ab.

www.arbeiterkammer.at

Wirtschaft & Umwelt 2/2015

Seite 23

Die zunehmenden internationalen Verflechtungen im

Handel mit Chemikalien ließen auf UNO-Ebene den

Beschluss reifen, die Einstufung und Kennzeichnung

von Chemikalien weltweit zu vereinheitlichen. Im

Jahr 2003 wurde das GHS, das „Globally Harmo-

nized System“, veröffentlicht. Es ist nicht unmittelbar

verbindlich, sondern enthält die Grundsätze und die

Systematik einer Einstufung von chemischen Stoffen

und Gemischen hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit.

Erst mit der Umsetzung (Implementierung) durch

die einzelnen Staaten in die nationale Gesetzge-

bung werden die Inhalte des GHS verbindlich. In der

EU ist das GHS in Form der CLP-Verordnung (Nr.

1272/2008) umgesetzt worden.

Einstufung und Kennzeichnung

Das GHS der UNO

Detaillierte Informationen

und Hilfestellungen gibt es etwa von der ECHA

(echa.europa.eu/

de/regulations/clp) oder vom UBA

(www.umweltbundesamt.de/

themen/chemikalien/einstufung-kennzeichnung-von-chemikali-

en/clp-verordnung).

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