In vielen Staaten bezogen sich die ältesten
chemikalienrechtlichen Bestimmungen auf
den Handel mit Giften. In erster Linie zum
Zweck der Verbrechensvorbeugung war
deren freier Verkauf verboten. Als in Öster-
reich 1986 das Chemikaliengesetz erlas-
sen wurde, integrierte man das Giftrecht
in dieses. Gegenüber der Verbrechensprä-
vention trat das Ziel des Gesundheits-
schutzes immer mehr in den Vordergrund.
Nur Personen im Besitz einer Giftbezugs-
bewilligung durften Gifte kaufen. Dies ist
der Grund, weshalb der „Totenkopf“, seit
jeher das Symbol für Giftigkeit, dem End-
verbraucher praktisch nie begegnet. Die
wichtigste Ausnahme: Auf der Tankstelle
darf auch Otto-Normalverbraucher, wenn
er Benzin zapft, sich ohne behördliche
Bewilligung den Dämpfen des krebserzeu-
genden Benzols aussetzen. Deshalb kleb-
te auf der Zapfsäule früher der Totenkopf.
Nunmehr werden krebserzeugende Stoffe
hingegen mit dem Symbol für Zielorgan-
Toxizität gekennzeichnet.
Die CLP-Verordnung hat es nötig ge-
macht, auch den Giftbegriff des Gift-
rechts neu zu fassen. Im Rahmen einer
Novelle des Chemikaliengesetzes, die
derzeit im Nationalrat behandelt wird,
werden nun auch Stoffe den Giften
zugezählt, die bei einmaliger Expositon
auf bestimmte Zielorgane toxisch wirken.
Nach der englischen Abkürzung für
„Specific Target Organ Toxicity – Single
Exposure“ werden sie als STOT-SE-Stof-
fe bezeichnet. Ein Beispiel für einen Stoff,
der nicht als giftig einzustufen ist, aber
wegen seiner schädigenden Wirkung auf
das Nervensystem als STOT-SE Stoff der
Kategorie 1, ist die Industriechemikalie
Trikresylphosphat.
Abgesehen von der Änderung des Gift-
rechts wurde auch die Selbstbedienungs-
verordnung angepasst, um den Begriffen
der CLP-Verordnung zu entsprechen. Sie
regelt, welche Chemikalien nicht im Zuge
der Selbstbedienung verkauft werden
dürfen.
Auswirkungen der CLP-Verordnung II
Österreichisches Giftrecht
Die physikalischen
Gefahren durch
Chemikalien werden
in 16 Klassen einge-
teilt, die gesundheit-
lichen in zehn und die
Gefahren für die Um-
welt in zwei.
www.arbeiterkammer.atWirtschaft & Umwelt 2/2015
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Form des „C&L-Verzeichnisses“
der Öffentlichkeit zur Verfügung
stellt. Diskrepanzen bei der Ein-
stufung zwischen verschiedenen
Herstellern sollen mit der Zeit
angeglichen werden. So soll
langfristig eine weitgehend ein-
heitliche Einstufung und Kenn-
zeichnung erreicht werden, die
sowohl den Herstellern als auch
den AnwenderInnen der Chemi-
kalien nützt.
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GHS in den USA
In den USA wurde das GHS im Bereich des
ArbeitnehmerInnenschutzes 2012 umgesetzt. Die
Umsetzung im Zusammenhang mit Pflanzen-
schutzmitteln steht dort noch aus.
Neue Kennzeichnung an Tankstellen auch für Diesel