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In vielen Staaten bezogen sich die ältesten

chemikalienrechtlichen Bestimmungen auf

den Handel mit Giften. In erster Linie zum

Zweck der Verbrechensvorbeugung war

deren freier Verkauf verboten. Als in Öster-

reich 1986 das Chemikaliengesetz erlas-

sen wurde, integrierte man das Giftrecht

in dieses. Gegenüber der Verbrechensprä-

vention trat das Ziel des Gesundheits-

schutzes immer mehr in den Vordergrund.

Nur Personen im Besitz einer Giftbezugs-

bewilligung durften Gifte kaufen. Dies ist

der Grund, weshalb der „Totenkopf“, seit

jeher das Symbol für Giftigkeit, dem End-

verbraucher praktisch nie begegnet. Die

wichtigste Ausnahme: Auf der Tankstelle

darf auch Otto-Normalverbraucher, wenn

er Benzin zapft, sich ohne behördliche

Bewilligung den Dämpfen des krebserzeu-

genden Benzols aussetzen. Deshalb kleb-

te auf der Zapfsäule früher der Totenkopf.

Nunmehr werden krebserzeugende Stoffe

hingegen mit dem Symbol für Zielorgan-

Toxizität gekennzeichnet.

Die CLP-Verordnung hat es nötig ge-

macht, auch den Giftbegriff des Gift-

rechts neu zu fassen. Im Rahmen einer

Novelle des Chemikaliengesetzes, die

derzeit im Nationalrat behandelt wird,

werden nun auch Stoffe den Giften

zugezählt, die bei einmaliger Expositon

auf bestimmte Zielorgane toxisch wirken.

Nach der englischen Abkürzung für

„Specific Target Organ Toxicity – Single

Exposure“ werden sie als STOT-SE-Stof-

fe bezeichnet. Ein Beispiel für einen Stoff,

der nicht als giftig einzustufen ist, aber

wegen seiner schädigenden Wirkung auf

das Nervensystem als STOT-SE Stoff der

Kategorie 1, ist die Industriechemikalie

Trikresylphosphat.

Abgesehen von der Änderung des Gift-

rechts wurde auch die Selbstbedienungs-

verordnung angepasst, um den Begriffen

der CLP-Verordnung zu entsprechen. Sie

regelt, welche Chemikalien nicht im Zuge

der Selbstbedienung verkauft werden

dürfen.

Auswirkungen der CLP-Verordnung II 

Österreichisches Giftrecht

Die physikalischen

Gefahren durch

Chemikalien werden

in 16 Klassen einge-

teilt, die gesundheit-

lichen in zehn und die

Gefahren für die Um-

welt in zwei.

www.arbeiterkammer.at

Wirtschaft & Umwelt 2/2015

Seite 25

Form des „C&L-Verzeichnisses“

der Öffentlichkeit zur Verfügung

stellt. Diskrepanzen bei der Ein-

stufung zwischen verschiedenen

Herstellern sollen mit der Zeit

angeglichen werden. So soll

langfristig eine weitgehend ein-

heitliche Einstufung und Kenn-

zeichnung erreicht werden, die

sowohl den Herstellern als auch

den AnwenderInnen der Chemi-

kalien nützt.

¨

GHS in den USA

In den USA wurde das GHS im Bereich des

ArbeitnehmerInnenschutzes 2012 umgesetzt. Die

Umsetzung im Zusammenhang mit Pflanzen-

schutzmitteln steht dort noch aus.

Neue Kennzeichnung an Tankstellen auch für Diesel