Previous Page  28 / 36 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 28 / 36 Next Page
Page Background www.ak-umwelt.at

Seite 28

Wirtschaft & Umwelt 2/2016

M

it dem Forstgesetz 1975

wurde die Benützung des

Waldes zu Erholungszwecken

geregelt. Jeder darf den Wald zu

Erholungszwecken betreten und

sich dort aufhalten. Radfahren

auf Forststraßen war aber 1975

noch kein Thema, da es noch

keine Mountainbikes gab. Das

Befahren mit Fahrrädern ist da-

her nur mit der Zustimmung des

Forststraßenerhalters zulässig.

Ausgangslage

Mit dem Radfahrverbot auf

Forststraßen verfügt das Tou-

rismusland Österreich über

ein fragwürdiges Alleinstel-

lungsmerkmal. Denn in den

benachbarten Ländern Bay-

ern, Schweiz, Liechtenstein,

Italien, ist das auf Forststraßen

grundsätzlich erlaubt. Das Ver-

ständnis und dementsprechend

das Unrechtsbewusstsein der

RadfahrerInnen für das Verbot in

Österreich hält sich in Grenzen.

Die Situation in den genann-

ten Ländern relativieren auch

die Argumente von der Waldbe-

wirtschaftung bis zur Ökologie,

die immer wieder gegen das

Radfahren auf Forststraßen vor-

gebracht werden. Die Naturver-

träglichkeit ist bei der Einhaltung

der von den alpinen Vereinen

propagierten Fair-play-Regeln

gewährleistet. Ein respektvolles

Miteinander auf den Forststra-

ßen ist möglich. Ebenso ist die

immer wieder strapazierte Frage

der Haftung der Wegerhalter

lösbar.

Warum ist also gerade in Ös-

terreich die gesetzliche Öffnung

von Forststraßen ein unüber-

windbares Problem, wenn es in

anderen Ländern seit Jahrzehn-

ten funktioniert? Das fragen sich

auch die großen alpinen Vereine

Naturfreunde und Alpenverein,

aber auch die Initiative upmove,

die sich seit dem Jahr 2015 mit

Nachdruck für eine gesetzliche

*Dr. Edgar Atzmanstorfer

ist

Jurist, Referent für den Be-

reich Umweltpolitik und Raum-

ordnung in der AK-Salzburg.

Radfahrverbot

auf Forststraßen?

Seit der Entwicklung des Mountainbikes vor 30 Jahren ist die

Aufhebung des Radfahrverbots auf Forststraßen ein Thema. Die

vertragliche Öffnung von Fahrrad-Routen ist unbefriedigend. 2015

haben Initiativen die gesetzliche Öffnung der Forststraßen für Rad-

fahrer wieder öffentlich thematisiert.

Von Edgar Atzmanstorfer*

Politik

Kurzgefasst

Radfahren auf Forst-

straßen ist verboten.

Eine Öffnung wie in den

Nachbarländern schei-

tert an der Position der

GrundeigentümerInnen.

Nicht nur für Radfahrer­

Innen, sondern grund-

sätzlich sollte über ein

Grundrecht der freie

Zugang zur Natur ge-

währleistet werden.

Der Staat könnte Vorbild sein und zu-

mindest seine ForststraSSen für die

RadfahrerInnen generell öffnen.

Fotos: Schuh (1), Atzmannstorfer (1), fotolia/monkey business (1)