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Wirtschaft & Umwelt 2/2016
M
it dem Forstgesetz 1975
wurde die Benützung des
Waldes zu Erholungszwecken
geregelt. Jeder darf den Wald zu
Erholungszwecken betreten und
sich dort aufhalten. Radfahren
auf Forststraßen war aber 1975
noch kein Thema, da es noch
keine Mountainbikes gab. Das
Befahren mit Fahrrädern ist da-
her nur mit der Zustimmung des
Forststraßenerhalters zulässig.
Ausgangslage
Mit dem Radfahrverbot auf
Forststraßen verfügt das Tou-
rismusland Österreich über
ein fragwürdiges Alleinstel-
lungsmerkmal. Denn in den
benachbarten Ländern Bay-
ern, Schweiz, Liechtenstein,
Italien, ist das auf Forststraßen
grundsätzlich erlaubt. Das Ver-
ständnis und dementsprechend
das Unrechtsbewusstsein der
RadfahrerInnen für das Verbot in
Österreich hält sich in Grenzen.
Die Situation in den genann-
ten Ländern relativieren auch
die Argumente von der Waldbe-
wirtschaftung bis zur Ökologie,
die immer wieder gegen das
Radfahren auf Forststraßen vor-
gebracht werden. Die Naturver-
träglichkeit ist bei der Einhaltung
der von den alpinen Vereinen
propagierten Fair-play-Regeln
gewährleistet. Ein respektvolles
Miteinander auf den Forststra-
ßen ist möglich. Ebenso ist die
immer wieder strapazierte Frage
der Haftung der Wegerhalter
lösbar.
Warum ist also gerade in Ös-
terreich die gesetzliche Öffnung
von Forststraßen ein unüber-
windbares Problem, wenn es in
anderen Ländern seit Jahrzehn-
ten funktioniert? Das fragen sich
auch die großen alpinen Vereine
Naturfreunde und Alpenverein,
aber auch die Initiative upmove,
die sich seit dem Jahr 2015 mit
Nachdruck für eine gesetzliche
*Dr. Edgar Atzmanstorfer
ist
Jurist, Referent für den Be-
reich Umweltpolitik und Raum-
ordnung in der AK-Salzburg.
Radfahrverbot
auf Forststraßen?
Seit der Entwicklung des Mountainbikes vor 30 Jahren ist die
Aufhebung des Radfahrverbots auf Forststraßen ein Thema. Die
vertragliche Öffnung von Fahrrad-Routen ist unbefriedigend. 2015
haben Initiativen die gesetzliche Öffnung der Forststraßen für Rad-
fahrer wieder öffentlich thematisiert.
Von Edgar Atzmanstorfer*
Politik
Kurzgefasst
Radfahren auf Forst-
straßen ist verboten.
Eine Öffnung wie in den
Nachbarländern schei-
tert an der Position der
GrundeigentümerInnen.
Nicht nur für Radfahrer
Innen, sondern grund-
sätzlich sollte über ein
Grundrecht der freie
Zugang zur Natur ge-
währleistet werden.
Der Staat könnte Vorbild sein und zu-
mindest seine ForststraSSen für die
RadfahrerInnen generell öffnen.
Fotos: Schuh (1), Atzmannstorfer (1), fotolia/monkey business (1)