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Wirtschaft & Umwelt 2/2016

Seite 29

Für die Diskussion ist Bayern als Vor-

bild naheliegend. Niemand wird Bayern

unterstellen, dass das Eigentumsrecht

in Frage gestellt wird. Die rechtlichen

Bestimmungen in Bayern bieten sich

folglich zum „Abschreiben“ an:

Verfassung des Freistaates Bayern

Art 141 (3): „Der Genuß der Naturschön-

heiten und die Erholung in der freien

Natur, insbesondere das Betreten von

Wald und Bergweide, das Befahren der

Gewässer und die Aneignung wildwach-

sender Waldfrüchte in ortsüblichem

Umfang ist jedermann gestattet. Dabei

ist jedermann verpflichtet, mit Natur und

Landschaft pfleglich umzugehen. Staat

und Gemeinde sind berechtigt und ver-

pflichtet, der Allgemeinheit die Zugänge

zu Bergen, Seen, Flüssen und sonstigen

landschaftlichen Schönheiten freizuhalten

und allenfalls durch Einschränkungen

des Eigentumsrechtes freizumachen

sowie Wanderwege und Erholungsparks

anzulegen.“

Bayrisches Naturschutzgesetz

Art. 27 – 31: „Alle Teile der freien Natur,

insbesondere Wald, Bergweide, Fels,

Ödungen, Brachflächen, Auen, Ufer-

streifen und landwirtschaftlich genutzte

Flächen können von jedermann unent-

geltlich betreten werden. Zum Betreten

gehören auch das Skifahren, das Schlit-

tenfahren, das Reiten, das Ballspielen

und ähnliche sportliche Betätigungen in

der freien Natur. […] Jedermann darf auf

Privatwegen in der freien Natur wandern

und, soweit sich die Wege dafür eignen,

reiten und mit Fahrzeugen ohne Motor-

kraft sowie Krankenfahrstühlen fahren.

Den Fußgängern gebührt der Vorrang

[…] Beschränkungen der Erholung in der

freien Natur kann die Naturschutzbehör-

de anordnen.“

Waldgesetz für Bayern

Art. 13: „Das Betreten des Waldes zum

Zweck des Genusses der Naturschön-

heiten und zur Erholung ist jedermann

unentgeltlich gestattet […] Das Radfah-

ren, […] ist im Wald nur auf Straßen und

geeigneten Wegen zulässig. […] Die Aus-

übung dieses Rechts erfolgt grundsätz-

lich auf eigene Gefahr. […] Besondere

Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflich-

ten der betroffenen Grundeigentümer

werden dadurch nicht begründet.“

Modell Bayern

Öffnung der Erholungslandschaft

Öffnung der Forststraßen für

Mountainbiker einsetzen. Im

Parlament wurde von den Grü-

nen ein Antrag zur Öffnung der

Forststraßen eingebracht, der im

Sportausschuss behandelt wird.

Prompt hat der Österreichi-

sche Forstverein eine Gegeniniti-

ativegestartet, inder betont wird,

dass 80 Prozent des Waldes

in Privateigentum stehen. Der

Forstverein lehnt die Änderung

des Forstgesetzes entschieden

ab, spricht sich aber für die Aus-

weitung vertraglicher Lösungen

imFalle konkreter Mountainbike-

Routen vor Ort aus.

Ideologische Grenze

Eigentum

Die Diskussion zeigt, dass

die Identifizierung mit dem

Eigentum in Österreich beson-

ders stark ausgeprägt ist. Das

Eigentumsrecht gilt als abso-

lutes Herrschaftsrecht, jede

rechtliche Beschränkung stößt

auf massiven Widerstand. Das

Verständnis für die Interessen

der Allgemeinheit hält sich bei

vielen GrundeigentümerInnen

in Grenzen. Nicht wenige von

ihnen haben die Regelung der

freien Benützung des Waldes,

die mit dem Forstgesetz 1975

Wirksamkeit erlangte, noch

nicht verwunden. Daher ist es

bisher nicht gelungen, über die

vertraglichen Lösungen hinaus,

Forststraßen für RadfahrerInnen

zu öffnen.

Auch beim Staat nur

Vertrag

Dabei könnte der Staat

eigentlich Vorbild sein und zu-

mindest seine Forststraßen für

die radelnden BürgerInnen und

TouristInnen generell öffnen. Mit

den Österreichischen Bundes-

forsten verfügt die Republik Ös-

terreich immerhin über rund 15

Prozent der Waldfläche. Im Jahr

1993 haben die Bundesforste

Interessante Links

www.naturfreunde.at

– Radfahren hat Zukunft

www.upmove-mtb.eu

– Legal biken

www.alpenverein.at

– Mountainbiken auf

Forststraßen