

Wirtschaft & Umwelt 2/2016
Seite 29
Für die Diskussion ist Bayern als Vor-
bild naheliegend. Niemand wird Bayern
unterstellen, dass das Eigentumsrecht
in Frage gestellt wird. Die rechtlichen
Bestimmungen in Bayern bieten sich
folglich zum „Abschreiben“ an:
Verfassung des Freistaates Bayern
Art 141 (3): „Der Genuß der Naturschön-
heiten und die Erholung in der freien
Natur, insbesondere das Betreten von
Wald und Bergweide, das Befahren der
Gewässer und die Aneignung wildwach-
sender Waldfrüchte in ortsüblichem
Umfang ist jedermann gestattet. Dabei
ist jedermann verpflichtet, mit Natur und
Landschaft pfleglich umzugehen. Staat
und Gemeinde sind berechtigt und ver-
pflichtet, der Allgemeinheit die Zugänge
zu Bergen, Seen, Flüssen und sonstigen
landschaftlichen Schönheiten freizuhalten
und allenfalls durch Einschränkungen
des Eigentumsrechtes freizumachen
sowie Wanderwege und Erholungsparks
anzulegen.“
Bayrisches Naturschutzgesetz
Art. 27 – 31: „Alle Teile der freien Natur,
insbesondere Wald, Bergweide, Fels,
Ödungen, Brachflächen, Auen, Ufer-
streifen und landwirtschaftlich genutzte
Flächen können von jedermann unent-
geltlich betreten werden. Zum Betreten
gehören auch das Skifahren, das Schlit-
tenfahren, das Reiten, das Ballspielen
und ähnliche sportliche Betätigungen in
der freien Natur. […] Jedermann darf auf
Privatwegen in der freien Natur wandern
und, soweit sich die Wege dafür eignen,
reiten und mit Fahrzeugen ohne Motor-
kraft sowie Krankenfahrstühlen fahren.
Den Fußgängern gebührt der Vorrang
[…] Beschränkungen der Erholung in der
freien Natur kann die Naturschutzbehör-
de anordnen.“
Waldgesetz für Bayern
Art. 13: „Das Betreten des Waldes zum
Zweck des Genusses der Naturschön-
heiten und zur Erholung ist jedermann
unentgeltlich gestattet […] Das Radfah-
ren, […] ist im Wald nur auf Straßen und
geeigneten Wegen zulässig. […] Die Aus-
übung dieses Rechts erfolgt grundsätz-
lich auf eigene Gefahr. […] Besondere
Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflich-
ten der betroffenen Grundeigentümer
werden dadurch nicht begründet.“
Modell Bayern
Öffnung der Erholungslandschaft
Öffnung der Forststraßen für
Mountainbiker einsetzen. Im
Parlament wurde von den Grü-
nen ein Antrag zur Öffnung der
Forststraßen eingebracht, der im
Sportausschuss behandelt wird.
Prompt hat der Österreichi-
sche Forstverein eine Gegeniniti-
ativegestartet, inder betont wird,
dass 80 Prozent des Waldes
in Privateigentum stehen. Der
Forstverein lehnt die Änderung
des Forstgesetzes entschieden
ab, spricht sich aber für die Aus-
weitung vertraglicher Lösungen
imFalle konkreter Mountainbike-
Routen vor Ort aus.
Ideologische Grenze
Eigentum
Die Diskussion zeigt, dass
die Identifizierung mit dem
Eigentum in Österreich beson-
ders stark ausgeprägt ist. Das
Eigentumsrecht gilt als abso-
lutes Herrschaftsrecht, jede
rechtliche Beschränkung stößt
auf massiven Widerstand. Das
Verständnis für die Interessen
der Allgemeinheit hält sich bei
vielen GrundeigentümerInnen
in Grenzen. Nicht wenige von
ihnen haben die Regelung der
freien Benützung des Waldes,
die mit dem Forstgesetz 1975
Wirksamkeit erlangte, noch
nicht verwunden. Daher ist es
bisher nicht gelungen, über die
vertraglichen Lösungen hinaus,
Forststraßen für RadfahrerInnen
zu öffnen.
Auch beim Staat nur
Vertrag
Dabei könnte der Staat
eigentlich Vorbild sein und zu-
mindest seine Forststraßen für
die radelnden BürgerInnen und
TouristInnen generell öffnen. Mit
den Österreichischen Bundes-
forsten verfügt die Republik Ös-
terreich immerhin über rund 15
Prozent der Waldfläche. Im Jahr
1993 haben die Bundesforste
Interessante Links
www.naturfreunde.at– Radfahren hat Zukunft
www.upmove-mtb.eu– Legal biken
www.alpenverein.at– Mountainbiken auf
Forststraßen