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AK FÜR SIE 07–08/2014
S
ie bekommen fünf Wochen bezahl-
ten Urlaub pro Arbeitsjahr, auch bei
Teilzeit oder geringfügiger Beschäf-
tigung. Das Arbeitsjahr beginnt mit dem
Tag Ihres Eintritts in die Firma. In manchen
Betrieben ist jedoch das Kalenderjahr als
Urlaubsjahr vereinbart. Fünf Wochen sind
bei Vollzeit 30 Werktage, bei Teilzeit ent-
sprechend aliquotiert.
■
Ab wann gibt
’
s Urlaub?
In den ersten
sechs Monaten wächst Ihr Urlaubsan-
spruch im Verhältnis zu jener Zeit, die Sie
schon im Betrieb sind. Mit Beginn des
siebten Monats haben Sie Anspruch auf
den gesamten Jahresurlaub. Ebenso ab
Beginn des zweiten Arbeitsjahres.
Ihr Recht auf Urlaub
Wie viel Urlaub bekommen Sie? Wann dürfen Sie ihn neh-
men, wann verjährt er? Die wichtigsten Regeln.
Um gesund zu bleiben, haben ArbeitnehmerInnen ein Recht auf eine Auszeit
Foto: picturedesk.com / Robert Harding / Frank Fell
Urlaubsgeld im KV
■
Zweimal im Jahr
gibt es mehr Geld am
Konto, das Urlaubs- und das Weihnachtsgeld.
Für viele Beschäftigte sind die Sonderzahlun-
gen so selbstverständlich wie die jährliche
Gehaltserhöhung. Aber: Einen gesetzlichen
Anspruch gibt es nicht.
■
Das 13. und 14. Gehalt
wurden von
den Gewerkschaften erkämpft und in
Kollektivverträgen mit der Wirtschaft
verankert. Ein 13. und 14. Gehalt gibt es also
dort, wo es die Kollektivverträge vorsehen,
sonst nicht, außer es wird im Arbeitsvertrag
vereinbart. Freie DienstnehmerInnen oder
WerkvertragsnehmerInnen bekommen keine
Sonderzahlungen.
■
Auch Höhe und Zeitpunkt
der
Auszahlung der Sonderzahlungen regelt der
Kollektivvertrag. Welcher Kollektivvertrag für
Sie gilt, erfahren Sie bei der für Ihre
Berufsgruppe zuständigen Gewerkschaft.
Welche Gewerkschaft für Sie zuständig
ist, erfahren Sie unter:
Tipp
von Jasmin Haindl,
AK ARBEITSRECHTSEXPERTIN
■
Wann verjährt Urlaub?
Ihr Urlaub ver-
jährt zwei Jahre nach Ende des Urlaubs-
jahres, in dem er entstanden ist. Der Ver-
brauch wird immer vom ältesten offenen
Urlaub abgezogen.
■
Wann ich will? Nein.
Urlaub muss im-
mer zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitge-
ber vereinbart werden. Wenn ein Urlaub
aber einmal bewilligt wurde, kann er nur in
wenigen Ausnahmefällen gestrichen wer-
den, z.B. bei Betriebsnotstand. Dafür
muss der Arbeitgeber aber allfällige Kos-
ten wie eine Stornogebühr übernehmen.
Fenstertage nützen, mehr Tage am Stück frei
haben. Mit dem AK Urlaubsplaner auf
ak-urlaubsplaner.at
Albtraum statt
Traumurlaub?
■
Gesetzliche Gewährleistung:
Für die im
Katalog oder Prospekt zugesagten Leistungen
muss der Reiseveranstalter auch einstehen.
Sonst liegt ein Mangel vor. Im Einzelfall kann
auch ein Schadenersatzanspruch bestehen.
Beispiel: Durchfallerkrankung durch ein
verdorbenes Buffet.
■
Beweise sichern:
Mängel sollte der
Reisende gleich am Urlaubsort dem Vertreter
des Veranstalters, also der Reiseleitung, nicht
nur dem Hotelpersonal, unverzüglich melden.
Für diese Meldung sollte man eine schriftliche
Bestätigung verlangen. Wird der Mangel nicht
behoben: Beweise sichern! Mit Fotos, Videos
oder Augenzeugen, die im Ernstfall die
Missstände bestätigen.
■
Preisminderung:
Unmittelbar nach
Rückkehr sollten Ansprüche auf Preisminde-
rung beim Reiseveranstalter schriftlich und
eingeschrieben geltend gemacht werden. Zur
Bemessung der Preisminderung siehe S. 25.
■
Geld statt Gutschein:
Sie haben
Anspruch auf Geldersatz in bar. Gutscheine
müssen nicht akzeptiert werden. Ein
Gewährleistungsanspruch muss binnen zwei
Jahren ab Rückkehr, der Schadenersatzan-
spruch binnen drei Jahren ab Kenntnis des
Schadens gerichtlich geltend gemacht
werden.
Noch mehr Reiseärger? Erfahren Sie,
welche Ansprüche Sie haben:
wien.
arbeiterkammer.at/beratung/konsumentenschutz/
reise/reiseaerger
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Sie finden sie auf der Heftrückseite (neben
Ihrem Namen) und auf Ihrer AktivKarte.
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