ALLTAG, GELD
UND
KONSUMENTENSCHUTZ
Gut, aber abgelaufen
Datum ist nicht gleich Datum. Oft werden Lebensmittel in
den Müll geworfen, obwohl sie noch gut wären.
Achtung, Falle!
Gepäck verspätet,
Airline zahlte nicht
Dürfen die das?
H
err W. flog in seinem Urlaub nach Island,
um zu campen. Bei der Ankunft wartete er
allerdings vergebens auf seinen Expeditionssack
mit Zelt, Kocher, Lebensmitteln und Matten. Herr
W. musste sich ein Hotelzimmer nehmen, einmal
zu Abend essen und eine Jacke kaufen. Er hatte
insgesamt Kosten von 360 Euro. Am nächsten
Tag bekam er sein Gepäck an seinen Aufent-
haltsort nachtransportiert. Nach seinem Urlaub
machte Herr W. sofort die 360 Euro bei der Flug-
linie geltend. Herr W. wurde aber immer wieder
von der Fluglinie vertröstet, bis sie letztlich seine
Ansprüche zur Gänze zurückwies. Die Begrün-
dung: Der Schaden wäre zu spät gemeldet wor-
den. „Dürfen die das?“, fragt Herr W.
So sicher nicht!
Jutta Repl
AK Konsumentenschützerin
H
err W. muss einen Schadenersatz von der
Fluglinie bekommen. Entsteht ein Scha-
den, weil die Fluglinie das Gepäck verspätet an
den Urlaubsort befördert hat, muss die Fluglinie
nach dem Montrealer Übereinkommen derzeit
bis zu rund 1.250 Euro ersetzen. Wie viel der
Konsument oder die Konsumentin tatsächlich
ersetzt bekommt, hängt von mehreren Fakto-
ren ab. Außerdem muss der Konsument den
Schaden schriftlich innerhalb von 21 Tagen nach
der Übernahme des Gepäcks einreichen. Ist der
Reisende zu spät dran, geht er leer aus. Herr
W. hatte mit einem eingeschriebenen Brief der
Fluglinie rechtzeitig eine Meldung gemacht. Die
AK wies die Fluglinie darauf hin und übermittel-
te auch die Kopie des Einschreibevermerks. Zu
guter Letzt ersetzte die Fluglinie Herrn W. dann
doch noch 280 Euro.
So kaufen Sie bewusst ein
Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist abgelaufen?
Das heißt nicht
automatisch, dass das Essen verdorben ist. Prüfen Sie: Wenn das Produkt noch gut
aussieht, gut riecht und schmeckt, ist es meistens problemlos genießbar.
■
Schreiben Sie einen Einkaufszettel,
welche Lebensmittel Sie brauchen. So
können Sie vermeiden, dass zu viel – und mitunter Unnötiges – im Einkaufswagerl landet.
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Lassen Sie sich durch Angebote
oder Multipacks nicht zu Käufen hinreißen. Denn
wer letztlich Lebensmittel in den Müll wirft, hat sich nicht wirklich etwas erspart.
Foto: picturedesk.com / Caro
Noch Fragen?
wien.arbeiterkammer.at
AK FÜR SIE 07–08/2014
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E
ine Dose Bohnen im Vorratsschrank
übersehen – als Ablaufdatum ist Ju-
ni 2014 angegeben. „Viele Konsumen-
ten werfen voreilig Lebensmittel in den
Müll“, sagt AK Konsumentenschützer
Heinz Schöffl. „Sie meinen, das ange-
führte Datum ist ein Verfallsdatum und
das Produkt könnte damit bereits unge-
nießbar sein oder sogar ein gesund-
heitliches Risiko darstellen.“ Hier gilt es
zu unterscheiden: Bei verpackten Pro-
dukten gibt es als Information für Kon-
sumentInnen die verpflichtende Anga-
be eines Mindesthaltbarkeitsdatums
– „mindestens haltbar bis
…
“ oder die
Angabe eines Verbrauchsdatums – „zu
verbrauchen bis
…
“ „Und tatsächlich
tappen hier Konsumentinnen und Kon-
sumenten immer wieder in eine Falle“,
weiß Schöffl. Ist das Mindesthaltbar-
keitsdatum abgelaufen, kann das Es-
sen sehr wohl noch gut sein. Produkte
mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum
können grundsätzlich auch nach Errei-
chen dieses Datums verkauft werden.
Der Verkäufer muss sich vergewissern,
dass die Ware in Ordnung ist, und
deutlich hinweisen, dass das Datum
überschritten wurde. „Das Produkt
kann durchaus noch über einen länge-
ren Zeitraum akzeptabel sein. Riechen
und kosten macht sicher“, rät Schöffl.
Bei bestimmten sensiblen Produkten,
etwa Frischfleisch, wird ein Ver-
brauchsdatum angegeben. Waren mit
Verbrauchsdatum dürfen
nach Ablauf dieser Frist
nicht mehr verkauft
werden. Auch Konsu-
mentInnen
sollten
leicht
verderbliche
Waren bis zum Ver-
brauchsdatum aufbrau-
chen.
■
D.S.