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AK FÜR SIE 07–08/2014
job
tipps
LeiharbeiterInnen
Lernen in der Stehzeit
Jetzt können LeiharbeiterInnen ihre Steh-
zeiten leichter für eine Weiterbildung und
damit für bessere Berufschancen nutzen:
Der Sozial- und Weiterbildungsfonds
der Gewerkschaften PRO-GE, Gpa-djp
und der Wirtschaftskammer unterstützt
Leiharbeitsfirmen, die ihre Beschäftigten
in den Stehzeiten weiterbilden.
Wenn das
Arbeits-
verhältnis während der Weiterbildung aufrecht
bleibt, bekommt die Leiharbeitsfirma alle Kos-
ten für die Weiterbildung zurückerstattet. Auch
ein Teil der Lohnkosten kann unter Umständen
gefördert werden.
Gefördert werden Weiterbildungsmaßnahmen,
die die beruflichen Fähigkeiten von Leih-
arbeiterInnen verbessern. Unterstützt wird aber
auch das Nachholen des Lehrabschlusses für
LeiharbeiterInnen mit abgebrochener Lehre
oder für ungelernte ArbeiterInnen.
Auch LeiharbeiterInnen selbst können um
Unterstützung für eine Weiterbildung
ansuchen. Fragen Sie nach, bei Ihrem
Betriebsrat, bei den Gewerkschaften PRO-GE
und Gpa-djp.
Weiters gibt es vom Fonds auch eine
Soforthilfe für LeiharbeiterInnen, die arbeitslos
werden.
Telefonhotline für Leiharbeiter der
PRO-GE: 0800 / 311 900 oder unter
Anspruch auf „Abfertigung neu“
haben alle, die ab 1.1.2003 in ein neues Arbeitsverhältnis
eingetreten sind. Seit 1.1.2008 gilt die Abfertigung neu auch für freie DienstnehmerInnen.
Ab dem 2. Monat
des Arbeitsverhältnisses muss Ihre Firma monatlich 1,53 Prozent Ihres
Bruttoentgelts (auch vom Urlaubs- und Weihnachtsgeld) an die Krankenkasse zahlen. Die
Krankenkasse prüft diesen Beitrag und leitet ihn an die Vorsorgekasse weiter.
Nach drei Jahren
können Sie frei über die eingezahlten Beiträge verfügen, wenn der Arbeit-
geber Sie gekündigt hat, wenn Sie unverschuldet entlassen wurden, wenn sie aus einem berech-
tigten Grund selbst ausgetreten sind oder wenn es eine einvernehmliche Auflösung des Arbeits-
verhältnisses gab. Sollten Sie selbst kündigen, wird das Geld weiter in der Vorsorgekasse veranlagt.
Wenn Sie über das Geld verfügen wollen
, müssen Sie das innerhalb von sechs
Monaten nach Lösung des Arbeitsverhältnisses schriftlich der Vorsorgekasse mitteilen.
Abfertigung neu: Das gilt
Foto: picturedesk.com / Paul / F1Online
F
rau G. war fünf Jahre lang als Friseu-
rin beschäftigt. Als sie in eine andere
Stadt umzog, konnte sie in diesem
Betrieb nicht mehr weiter arbeiten. Sie er-
suchte den Arbeitgeber um eine einver-
nehmliche Lösung. Der Arbeitgeber war
damit nicht einverstanden.
Frau G. befürchtete den Verlust der
Abfertigung. Daher wandte sie sich an die
AK und ersuchte um Rat. Dort wurde ihr
mitgeteilt, dass für sie, wie für alle Arbeit-
nehmerInnen, die ab 1. Jänner 2003 neu in
ein Arbeitsverhältnis eingetreten sind, das
„neue Abfertigungsrecht“ gilt.
Der Arbeitgeber muss einen monatli-
Abfertigung bleibt
Auch wenn Sie von sich aus kündigen, geht Ihnen die
„Abfertigung neu“ nicht verloren.
Abfertigung Neu gilt für alle Arbeitsverträge ab 1. Jänner 2003
chen Beitrag in Höhe von 1,53 Prozent
des monatlichen Entgelts inklusive Weih-
nachts- und Urlaubsgeld an die Kranken-
kasse überweisen. Die Verpflichtung zur
Beitragszahlung beginnt nach Ablauf des
ersten Beschäftigungsmonats. Die Kran-
kenkasse überweist die Beiträge dann
weiter an eine von der Firma bestimmte
Vorsorgekasse, die dieses Geld verwaltet
und veranlagt.
Wenn Frau G. das Arbeitsverhältnis
kündigt, kann sie zwar nicht sofort über
dieses Geld verfügen, aber es geht ihr
auch nicht „verloren“, wie es etwa früher
bei der „Abfertigung alt“ der Fall war.
Tipp
von Amina Golic,
AK ARBEITSRECHTSEXPERTIN
Abfertigung
Neu und
Alt
Bestelltelefon:
310 00 10
319
E-Mail:
bestellservice
@
akwien.at
und geben Sie Ihre
Mitgliedsnummer
an.
Sie finden sie auf der Heftrückseite (neben
Ihrem Namen) und auf Ihrer AktivKarte.
AK RATGEBER
Abfertigung neu
und Alt
was IhnenbeIKündIgung,Jobwechsel,
PensIonsantrIttzusteht
durch Arbeitnehmerkündigung gelöst, besteht ebenfalls
Anspruch aufdiegesetzlicheAbfertigung.
Vereinzelt gelten günstigere kollektivvertragliche Rege­
lungen.
WiewirddieAbfertigungberechnet?
Basis fürdieBerechnung IhrerAbfertigung istdas fürden
letztenMonat gebührendeEntgelt.Dieses setzt sich aus
den regelmäßigwiederkehrenden Bezügen (z.B.Gehalt/
Lohn, Provisionen, Prämien, Überstundenentgelt,...) zu­
züglich des aliquoten Anteils an Remunerationen und
ähnlichen Zuwendungen zusammen. Bei Bezügen von
wechselnderHöhe ist imZweifel vomDurchschnitt eines
ganzen Jahres auszugehen.Aufwandsentschädigungen
(z.B. Kilometergeld, Diäten,...) werden nicht in die Be­
rechnungsbasis eingerechnet.
WannmussderArbeitgeberdieAbfertigung
auszahlen?
MitBeendigungdesArbeitsverhältnisseswerdendreiMo­
natsentgelte Ihrer Abfertigung fällig. Ein darüber hinaus­
gehender Anspruch (d.h. ab dem viertenMonatsentgelt)
ist abdem viertenMonatserstennachdemEndedesAr­
beitsverhältnisses inmonatlichenTeilbeträgen zu zahlen.
EinTeilbetragbeträgtmindestens einMonatsentgelt.
BEIsPIEL:
Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers endet am
31.1. 2013 nach zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit
durch Arbeitgeberkündigung. Er hat Anspruch auf
eine Abfertigung in Höhe von € 4.000.– netto (vier
Monatsentgelte).
DerArbeitgeber hat € 3.000.–mit 31. 1. 2013 und die
restlichen € 1.000.– spätestens am 1. 5. 2013 an den
Arbeitnehmer auszuzahlen.
ACHTUNG:
Wurde das Arbeitsverhältnis durch Arbeitnehmerkündi­
gungwegenPensionsantritt/ErreicheneinerAltersgrenze
gelöst, kann der Arbeitgeber die Abfertigung inmonat­
lichen Raten bezahlen. Eine Ratemussmindestens die
HälfteeinesMonatsentgeltesbetragen.DieersteRate ist
in diesem Fall amMonatsersten nach Ende desDienst­
verhältnisses fällig.
GerechtiGkeitmusssein
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