ie Aarhus-Konvention
        
        
          (AarhusKV) hat sich
        
        
          zum Ziel gesetzt,
        
        
          die Durchsetzung des Um-
        
        
          weltrechts mit Hilfe der Bür-
        
        
          gerinnen und Bürger sowie
        
        
          der Umweltorganisationen
        
        
          zu verbessern. Dazu sieht die
        
        
          AarhusKV drei Säulen vor: das
        
        
          Recht auf Umweltinformation
        
        
          (1. Säule), die Öffentlichkeits-
        
        
          beteiligung an umweltrelevan-
        
        
          ten Entscheidungsverfahren
        
        
          (2. Säule) und den Zugang zu
        
        
          Gerichten in Umweltangele-
        
        
          genheiten (3. Säule). Erstmals
        
        
          statuiert so ein völkerrechtli-
        
        
          ches Umweltschutzabkommen
        
        
          echte Rechtspflichten von
        
        
          Staaten, unter bestimmten
        
        
          Voraussetzungen Zugang zu
        
        
          gerichtlichem Rechtsschutz in
        
        
          Umweltangelegenheiten („ac-
        
        
          cess to justice“) einzuräumen.
        
        
          Konkret sollen Mitglieder der
        
        
          (betroffenen) Öffentlichkeit
        
        
          – jedenfalls Umwelt-NGOs –
        
        
          laut Artikel 9 AarhusKV recht-
        
        
          liche Behelfe ergreifen können,
        
        
          damit sie Verletzungen des
        
        
          innerstaatlichen Umweltrechts
        
        
          auch anfechten können. Das
        
        
          regeln die Absätze 1 bis 3 von
        
        
          Artikel 9 AarhusKV.
        
        
          Bis auf einzelne Streitfragen
        
        
          hatÖsterreichdieVorgabenzur
        
        
          ersten und zweiten Säule schon
        
        
          dadurch umgesetzt, dass es die
        
        
          EU-Richtlinien zum Recht auf
        
        
          Umweltinformation (2003/4/
        
        
          EG) sowie zur Öffentlichkeits-
        
        
          beteiligung in UVP- (Umwelt-
        
        
          verträglichkeitsprüfung) und
        
        
          IPPC- (Integrated Pollution
        
        
          Prevention and Control) An-
        
        
          lagengenehmigungsverfahren
        
        
          (2003/35/EG) realisiert hat.
        
        
          Die Bundes- und Landesge-
        
        
          setze dazu ermöglichen im
        
        
          Streitfall auch den Zugang zu
        
        
          Gerichten. Sonst fehlt es aber
        
        
          am Zugang zu Gericht, wenn
        
        
          „umweltbezogene Vorschrif-
        
        
          ten“ verletzt sein können, so
        
        
          wie dies Art 9Abs 3AarhusKV
        
        
          verlangt. So die Vorwürfe aus
        
        
          Brüssel wie aus Maastricht.
        
        
          Das führt zur ersten Beson-
        
        
          derheit der AarhusKV: Um-
        
        
          weltschutzabkommen binden
        
        
          herkömmlich nur die teilneh-
        
        
          menden Mitgliedstaaten. Und
        
        
          nur die können sich dann auch
        
        
          untereinander beschweren. In
        
        
          der AarhusKV ist aber vorge-
        
        
          sehen, dass auch Beschwerden
        
        
          von „Mitgliedern der Öffent-
        
        
          lichkeit“ entgegengenommen
        
        
          werden. Mittlerweile stammen
        
        
          fast allen Empfehlungen, die
        
        
          das Aarhus Convention Com-
        
        
          pliance Committee (ACCC),
        
        
          den Plenartagungen der Mit-
        
        
          gliedstaaten zur Beschlussfas-
        
        
          sung vorlegt, von Beschwer-
        
        
          den von Umwelt-NGOs.
        
        
          Zwei solcher Empfehlungen
        
        
          betreffen auch Österreich:
        
        
          ACCC/2010/48 stammt schon
        
        
          aus 2011; ACCC/2011/63 aus
        
        
          2013. Beide hat die Vertrags-
        
        
          staatenkonferenz in Maastricht
        
        
          Ende Juni 2014 so beschlos-
        
        
          sen. ACCC/2010/48 rügt das
        
        
          Fehlen jeglicher Rechtsbe-
        
        
          helfe im Sinne von Art 9 Abs
        
        
          3 AarhusKV gegen das Tun
        
        
          oder Unterlassen von Behör-
        
        
          den. ACCC/2011/63 verlangt
        
        
          zudem Rechtsbehelfe auch für
        
        
          
            *
          
        
        
          
            Mag. Werner Hochreiter
          
        
        
          ist Jurist
        
        
          und Mitarbeiter der Abteilung Umwelt
        
        
          & Verkehr in der AK Wien.
        
        
          Im Juli hat die Europäische Kommission Österreich gerügt: die Aarhus-Kon-
        
        
          vention über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten sei
        
        
          nicht umgesetzt. Selbiges hat zeitgleich die Vertragsstaatenkonferenz zur
        
        
          Aarhus-Konvention gesagt. Worum geht es da? Wie reagiert Österreich und
        
        
          was wird gebraucht?
        
        
          
            Von Werner Hochreiter *
          
        
        
          Fotos:  Schuh (1), Fotolia/Studio Porto Sabbia (1), wwf/David Prokop (1)
        
        
          
            Politik
          
        
        
          Anlassbeschwerde I
        
        
          Eine der Anlassbeschwerden stammt vom „Ökobüro“. Das „Ökobüro“ ist die
        
        
          Dachorganisation von 15 österreichischen Umwelt-NGOs. Weiterführende
        
        
          Infos finden sich unter: 
        
        
        
          -
        
        
          gang/
        
        
          Zusammenfassung:
        
        
          
            „Der Natur und Umwelt
          
        
        
          
            eine Stimme geben!“,
          
        
        
          
            das ist das Anliegen
          
        
        
          
            der Aarhus-Konvention.
          
        
        
          
            Das Mahnschreiben der
          
        
        
          
            EU-Kommission und die
          
        
        
          
            Empfehlungen des Aarhus
          
        
        
          
            Convention Compliance
          
        
        
          
            Committee zeigen die De-
          
        
        
          
            fizite auf, die in Österreich
          
        
        
          
            hinsichtlich des Zugangs
          
        
        
          
            zu Gericht bestehen, wenn
          
        
        
          
            es um die Verletzung von
          
        
        
          
            Umweltvorschriften geht.
          
        
        
          
            Art 9 Abs 3 der AarhusKV
          
        
        
          
            umzusetzen, stößt in
          
        
        
          
            Österreich auf viele
          
        
        
          
            Schwierigkeiten.
          
        
        
          Beteiligungsrechte im
        
        
          Umweltschutz
        
        
          D
        
        
        
          
            Seite 10
          
        
        
          Wirtschaft & Umwelt  4/2014