ie Aarhus-Konvention
(AarhusKV) hat sich
zum Ziel gesetzt,
die Durchsetzung des Um-
weltrechts mit Hilfe der Bür-
gerinnen und Bürger sowie
der Umweltorganisationen
zu verbessern. Dazu sieht die
AarhusKV drei Säulen vor: das
Recht auf Umweltinformation
(1. Säule), die Öffentlichkeits-
beteiligung an umweltrelevan-
ten Entscheidungsverfahren
(2. Säule) und den Zugang zu
Gerichten in Umweltangele-
genheiten (3. Säule). Erstmals
statuiert so ein völkerrechtli-
ches Umweltschutzabkommen
echte Rechtspflichten von
Staaten, unter bestimmten
Voraussetzungen Zugang zu
gerichtlichem Rechtsschutz in
Umweltangelegenheiten („ac-
cess to justice“) einzuräumen.
Konkret sollen Mitglieder der
(betroffenen) Öffentlichkeit
– jedenfalls Umwelt-NGOs –
laut Artikel 9 AarhusKV recht-
liche Behelfe ergreifen können,
damit sie Verletzungen des
innerstaatlichen Umweltrechts
auch anfechten können. Das
regeln die Absätze 1 bis 3 von
Artikel 9 AarhusKV.
Bis auf einzelne Streitfragen
hatÖsterreichdieVorgabenzur
ersten und zweiten Säule schon
dadurch umgesetzt, dass es die
EU-Richtlinien zum Recht auf
Umweltinformation (2003/4/
EG) sowie zur Öffentlichkeits-
beteiligung in UVP- (Umwelt-
verträglichkeitsprüfung) und
IPPC- (Integrated Pollution
Prevention and Control) An-
lagengenehmigungsverfahren
(2003/35/EG) realisiert hat.
Die Bundes- und Landesge-
setze dazu ermöglichen im
Streitfall auch den Zugang zu
Gerichten. Sonst fehlt es aber
am Zugang zu Gericht, wenn
„umweltbezogene Vorschrif-
ten“ verletzt sein können, so
wie dies Art 9Abs 3AarhusKV
verlangt. So die Vorwürfe aus
Brüssel wie aus Maastricht.
Das führt zur ersten Beson-
derheit der AarhusKV: Um-
weltschutzabkommen binden
herkömmlich nur die teilneh-
menden Mitgliedstaaten. Und
nur die können sich dann auch
untereinander beschweren. In
der AarhusKV ist aber vorge-
sehen, dass auch Beschwerden
von „Mitgliedern der Öffent-
lichkeit“ entgegengenommen
werden. Mittlerweile stammen
fast allen Empfehlungen, die
das Aarhus Convention Com-
pliance Committee (ACCC),
den Plenartagungen der Mit-
gliedstaaten zur Beschlussfas-
sung vorlegt, von Beschwer-
den von Umwelt-NGOs.
Zwei solcher Empfehlungen
betreffen auch Österreich:
ACCC/2010/48 stammt schon
aus 2011; ACCC/2011/63 aus
2013. Beide hat die Vertrags-
staatenkonferenz in Maastricht
Ende Juni 2014 so beschlos-
sen. ACCC/2010/48 rügt das
Fehlen jeglicher Rechtsbe-
helfe im Sinne von Art 9 Abs
3 AarhusKV gegen das Tun
oder Unterlassen von Behör-
den. ACCC/2011/63 verlangt
zudem Rechtsbehelfe auch für
*
Mag. Werner Hochreiter
ist Jurist
und Mitarbeiter der Abteilung Umwelt
& Verkehr in der AK Wien.
Im Juli hat die Europäische Kommission Österreich gerügt: die Aarhus-Kon-
vention über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten sei
nicht umgesetzt. Selbiges hat zeitgleich die Vertragsstaatenkonferenz zur
Aarhus-Konvention gesagt. Worum geht es da? Wie reagiert Österreich und
was wird gebraucht?
Von Werner Hochreiter *
Fotos: Schuh (1), Fotolia/Studio Porto Sabbia (1), wwf/David Prokop (1)
Politik
Anlassbeschwerde I
Eine der Anlassbeschwerden stammt vom „Ökobüro“. Das „Ökobüro“ ist die
Dachorganisation von 15 österreichischen Umwelt-NGOs. Weiterführende
Infos finden sich unter:
-
gang/
Zusammenfassung:
„Der Natur und Umwelt
eine Stimme geben!“,
das ist das Anliegen
der Aarhus-Konvention.
Das Mahnschreiben der
EU-Kommission und die
Empfehlungen des Aarhus
Convention Compliance
Committee zeigen die De-
fizite auf, die in Österreich
hinsichtlich des Zugangs
zu Gericht bestehen, wenn
es um die Verletzung von
Umweltvorschriften geht.
Art 9 Abs 3 der AarhusKV
umzusetzen, stößt in
Österreich auf viele
Schwierigkeiten.
Beteiligungsrechte im
Umweltschutz
D
Seite 10
Wirtschaft & Umwelt 4/2014
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